Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 05 Anlage Sonderausgaben > 2.6.1 Hinweis zu Zeile 40 - 41 Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonderausgaben
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können Sie im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzungen für den Abzug sind, dass die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger Ihrem Antrag (Anlage U) mit Unterschrift zustimmt, im Inland lebt (beachten Sie aber bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 17 zur Anlage WA-ESt) und die Ausgleichsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 5 und 7 zur Anlage SO).
Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie die empfangsberechtigte Person nicht widerruft. Für den Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch von der empfangsberechtigten Person der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben.
Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person einzutragen und geben Sie an, ob diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Zeile 41). Ohne diese Angaben kann Ihr Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht gewähren.
♦ Mit einer Abfindung Steuern sparen
Bei Scheidungen geht oftmals nicht nur um die Aufteilung der Versorgungsansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
Steuerlich viel interessanter ist es, wenn Sie dem Ex-Partner eine Abfindung zahlen, dieser auf den Versorgungsausgleich verzichtet und Sie dadurch Ihre vollen Altersbezüge retten.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können Sie im günstigsten Fall Ihre gesamte Abfindungszahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).
Wie im Steuerrecht vielfach üblich gilt auch hier das Kongruenzprinzip: Was der Ausgleichsverpflichtete als Sonderausgaben abziehen kann, muss der Ausgleichsberechtigte korrespondierend als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Die Berücksichtigung in dieser Form setzt einen Antrag des Ausgleichsverpflichteten sowie die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus. Der Antrag gilt bis auf Widerruf auch für die folgenden Jahre. Für Antrag und Zustimmung stellt die Finanzverwaltung das Formular "Anlage U" zur Verfügung.
Die Beteiligten können den Umfang des Abzugs selbst bestimmen. Die Zahlungen sind im Kalenderjahr der Leistung abzugsfähig.
Nachdem Sie geschieden sind, können Sie bis zum Beginn der regulären Altersrente die Minderung Ihrer gesetzlichen Rente, welche durch den Versorgungsausgleich eingetreten ist, wieder ausgleichen. Dies geht durch Einmalzahlung oder in Raten. Wie hoch der Betrag ist, können Sie bei Ihrem Rentenversicherer erfahren. Ab dann haben Sie drei Monate Zeit, das Geld einzuzahlen.
Bei Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs spricht man auch von Abfindungen, um den Versorgungsausgleich abzuwenden. Die Leistungen können in einer Geldabfindung oder in der Übertragung von Gütern (z. B. Wertpapiere, Lebensversicherung) bestehen.
Beispiel:
Der noch verheiratete Steuerzahler M hat einen Anspruch auf künftige Altersversorgung aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherung. Anlässlich der Scheidung verzichtet die Ehefrau F aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung von 40.000 €.
M kann die Ausgleichszahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG), F muss sie als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Aufgepasst: Wie beim Realsplitting (nachehelicher Unterhalt) kommt der Sonderausgabenabzug aber nur insoweit in Betracht, wie Ihr Expartner der Besteuerung bei sich zustimmt. Haben Sie z. B. eine Abfindung von 40.000 € gezahlt, Ihr Ex-Partner aber der Zustimmung bei sich auf 20.000 € eingeschränkt, können Sie auch nur 20.000 € bei sich als Sonderausgaben abziehen.
Anlage Sonderausgaben
Anlage SO
Wenn Sie die Ausgleichszahlung mit einem Bankdarlehen finanzieren, können Sie die Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten in der Anlage R Zeile 52 geltend machen. Die Zinsen führen auf diese Weise zu einem Verlust, der mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Die Zinsen sind absetzbar, weil sie mit Ihren künftigen - höheren - Rentenbezügen im Zusammenhang stehen.