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Anlage Sonderausgaben
Wichtig
Bei der Berechnung des Einkommens werden Sonderausgaben abgezogen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € / 72 € (Alleinstehende / Ehepartner) übersteigen.
Sonderausgaben sind "besondere" private Ausgaben, die nach §§ 10 bis 10c EStG - zumeist aus sozialpolitischen Gründen - abzugsfähig sind. Private Ausgaben dürfen zwar steuerlich nicht vom Einkommen abgezogen werden, Sonderausgaben sind aber - als "besondere" Ausgaben - von diesem Abzugsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 12 Satz 1 EStG).
Zu den Sonderausgaben gehören
Ausnahme: Kinderbetreuungskosten und Schulgeld sind in der Anlage Kind einzutragen.
In der Anlage Sonderausgaben werden erklärt:
Art der Übrigen Sonderausgaben | Abzugsfähig | Einzutragen |
1. Kirchensteuer | in voller Höhe | Zeile 4 |
2. Spenden und Mitgliedsbeiträge | Unterschiedlich | Zeile 4-12 |
3. Berufsausbildungskosten | bis 6.000 € | Zeile 13-14 |
4. Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe | in voller Höhe | Zeile 15-22 |
5. Nacheheliche Unterhaltsleistungen lt. Anlage U – ohne Kindesunterhalt – | bis 13.805 € | Zeile 31-38 |
6. Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs | in voller Höhe | Zeile 39-41 |
7. Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs lt. Anlage U | in voller Höhe | Zeile 42-43 |
♦ Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 / 72 €
Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (vgl. Anlage Kind) wird ein Pauschbetrag von 36 € und für zusammenveranlagte Ehepartner ein Pauschbetrag von 72 € berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 10c EStG). Angaben zu Sonderausgaben sind also nur dann erforderlich, wenn sie bei Ihnen – ggf. zusammen mit denen Ihres Ehegatten / Lebenspartners – den maßgebenden Pauschbetrag übersteigen.
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Papierformular
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