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Anlage Sonderausgaben
Zusammenfassung / Begriff
Sonderausgaben sind "besondere" Aufwendungen der Lebensführung, die nach §§ 10 bis 10c EStG abzugsfähig sind. Aufwendungen der Lebensführung dürfen zwar steuerlich nicht vom Einkommen abgezogen werden, mit Ausnahme der Sonderausgaben. - als "besondere" Ausgaben. Sie sind von diesem Abzugsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 12 Satz 1 EStG).
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung (besondere Aufwendungen), die sich steuermindernd auswirken können. Dazu gehören Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Tragen Sie diese bitte in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Vorsorgeaufwand. Altersvorsorgebeiträge zu sog. Riester-Verträgen tragen Sie bitte in der Anlage AV ein.
Übrige Sonderausgaben sind die in den Zeilen 4 bis 41 näher bezeichneten Aufwendungen. Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (Anlage Kind) werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden: 36 € bei Einzelveranlagung 72 € bei Zusammenveranlagung
Tragen Sie Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen stets in voller Höhe ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 5 bis 12.
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die sich steuermindernd auswirken können. Dazu gehören Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Tragen Sie Vorsorgeaufwendungen bitte in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Vorsorgeaufwand.
Altersvorsorgebeiträge zu sog. Riester-Verträgen tragen Sie bitte in der Anlage AV ein. Übrige Sonderausgaben sind die in den Zeilen 4 bis 41 näher bezeichneten Aufwendungen. Zu den übrigen Sonderausgaben gehören Kinderbetreuungskosten. Tragen Sie diese in die Anlage Kind ein.
Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (Anlage Kind) werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden:
Tragen Sie Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen stets in voller Höhe ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 5 bis 12.
Während Ehepartner bei Zusammenveranlagung ihre Einkünfte auf getrennten Formularen erklären müssen, ist die Anlage Sonderausgaben gemeinsam auszufüllen.
Aufwendungen | Abzugsfähig | Einzutragen |
1. Kirchensteuer | in voller Höhe | Zeile 4 |
2. Spenden und Mitgliedsbeiträge | Unterschiedlich | Zeile 4-12 |
3. Berufsausbildungskosten | bis 6.000 € | Zeile 13-14 |
4. Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe | in voller Höhe | Zeile 15-22 |
5. Nacheheliche Unterhaltsleistungen lt. Anlage U – ohne Kindesunterhalt – | bis 13.805 € | Zeile 31-38 |
6. Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs | in voller Höhe | Zeile 39-41 |
7. Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs lt. Anlage U | in voller Höhe | Zeile 42-43 |
♦ Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 / 72 €
Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (vgl. Anlage Kind) wird ein Pauschbetrag von 36 € und für zusammenveranlagte Ehepartner ein Pauschbetrag von 72 € berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 10c EStG). Angaben zu Sonderausgaben sind also nur dann erforderlich, wenn sie bei Ihnen – ggf. zusammen mit denen Ihres Ehegatten / Lebenspartners – den maßgebenden Pauschbetrag übersteigen.