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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonstiges .
Zusammenfassung / Begriff
In der Anlage Sonstiges können Sie bis zu sieben besondere Anträge zur Veranlagung stellen.
Es besteht insoweit Regelungsbedarf, als die Angaben oder Anträge nicht so ohne Weiteres in den einzelnen davon sachlich betroffenen Steuerformularen unterzubringen sind. In die Anlage Sonstiges gehören:
In die Anlage Sonstiges gehören
Zeile 4 | Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer |
Zeile 5 | Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter |
Zeile 6 | Spendenabzug |
Zeile 7-8 | Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag |
Zeile 9 | Gesondert festgestellte Verluste nach § 2a EStG |
Zeile 10 | Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds |
Zeile 11 | Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehepartnern |
Die meisten Anträge stehen nicht gerade im Mittelpunkt der Interessen von Otto Normalbürger, mit drei Ausnahmen, die wir deshalb ausführlicher darstellen.
Anlage Sonstiges Papierformular
♦ Spendenvortrag
Spenden sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig. Wirken sich Ihre Spenden steuerlich nicht in voller Höhe aus, was selten vorkommt, weil die Höchstbeträge großzügig bemessen sind, muss Sie das nicht besonders tangieren. Der nicht abzugsfähige Teil wird vom Finanzamt automatisch besonders festgehalten (als verbleibender Verlustvortrag festgestellt), damit dieser Teil im folgenden Jahr berücksichtigt werden kann (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).
Haben Sie einen solchen gesonderten Feststellungsbescheid erhalten, tragen Sie in Zeile 6 eine "1" ein. Der Spendenvortrag wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Anlage Sonstiges Papierformular
♦ Verlustabzug (Zeile 7 und 8)
Bei der Berechnung des Einkommens sind zwei verschiedene Arten der Verlustverrechnung möglich: Verlustausgleich und Verlustabzug.
Beim Verlustausgleich werden Verluste mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart oder aus anderen Einkunftsarten im Jahr der Verlustentstehung verrechnet.
Nicht ausgeglichene Verluste im laufenden Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ) können im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) in die zwei vorangegangenen Jahre zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).
Wichtiger Antrag
Wurde für Sie oder für Ihren Ehepartner zum 31.12. des Vorjahres ein verbleibender Verlustvortrag förmlich festgestellt, tragen Sie bitte in Zeile 7 den Wert „1“ ein. Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
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Aufteilung von Aufwendungen bei Einzelveranlagung von Ehepartnern (Zeile 11)
Im Falle der Einzelveranlagung von Ehepartnern kann jeweils nur derjenige Ehepartner die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, die er selbst geleistet hat. Dazu müssen dann genaue Feststellungen getroffen werden, die zeitaufwändig sein können.
Eine einfache Lösung des Problems besteht darin, die gesamten Aufwendungen jeweils zur Hälfte in den Einzelveranlagungen anzusetzen. Dazu bedarf es eines Antrags, der in der Anlage Sonstiges Zeile 11 gestellt werden kann.