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Anlage Sonstiges .
Wichtig
Insgesamt können Sie in der Anlage Sonstiges bis zu 8 besondere Anträge stellen bzw. besondere Angaben machen. Es besteht insoweit Regelungsbedarf, als die Angaben oder Anträge nicht so ohne Weiteres in den einzelnen davon betroffenen Steuerformularen unterzubringen sind.
Anlage Sonstiges Papierformular
Von den 8 Regelungen haben 4 besondere Bedeutung:
Überschreiten die geltend gemachten Spenden die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag ähnlich wie beim Verlustabzug nach § 10d EStG förmlich festgestellt, dem Steuerzahler im Bescheid mitgeteilt und im nächsten Jahr berücksichtigt (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Dazu ist Zeile 6 Anlage Sonstiges auszufüllen.
Wurde für Sie oder für Ihren Ehepartner zum 31.12. des Vorjahres ein solcher verbleibender Spendenvortrag förmlich festgestellt, tragen Sie bitte für das laufende Jahr in in der Anlage Sonstiges Zeile 6 den Wert „1“ ein. Der Spendenvortrag des Vorjahres wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
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Zum Spendenvortrag mehr im Beitrag 2.0.1
Ergibt sich bei Ihrer aktuellen Einkommensteuerveranlagung ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Vorjahr zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich. Ein nicht ausgeglichener Verlust entsteht, wenn nur negative Einkünfte zu verzeichnen sind oder die negativen Einkünfte höher sind als die positiven. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ.
Begrenzung des Verlustabzugs
Der Verlustrücktrag vom aktuellen Jahr in das Vorjahr für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ) kann der Höhe nach begrenzt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 8 an, mit welchem Betrag Sie die Verluste zurücktragen wollen. Sollen die Verluste nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte „0“ ein.
Eine Begrenzung des Verlustrücktrag oder eine ausschließliche Berücksichtigung in künftigen Jahren ist dann angezeigt, wenn z. B. zurückgetragene Verluste sich im Vorjahr steuerlich nicht auswirken, weil die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Durch eine Begrenzung des Verlustrücktrags "schonen" Sie den Verlustabzug für den Abzug im kommenden Jahr.
Wurde für Sie oder für Ihren Ehepartner zum 31.12. des Vorjahres ein verbleibender Verlustvortrag förmlich festgestellt, tragen Sie bitte in Zeile 7 den Wert „1“ ein. Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
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Zum Verlustabzug ausführlich im Beitrag 2.0.2
Die ab dem 01.01.2018 realisierten Wertsteigerungen - durch Veräußerung - von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworben und seitdem im Privatvermögen gehalten) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten (§ 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG).
Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.
Wurde für Sie oder für Ihren Ehepartner zum 31.12. des Vorjahres ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, tragen Sie bitte in Zeile 10 den Wert „1“ ein.
Der noch nicht ausgeschöpfte / verbliebene Freibetrag wird dann vom Finanzamt im aktuellen Jahr berücksichtigt.
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Im Falle der Einzelveranlagung von Ehepartnern kann jeweils nur derjenige Ehepartner die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, die er selbst geleistet hat. Dazu müssen dann genaue Feststellungen getroffen werden, die zeitaufwändig sein können.
Eine einfache Lösung des Problems besteht darin, die gesamten Aufwendungen jeweils zur Hälfte in den Einzelveranlagungen anzusetzen. Dazu bedarf es eines Antrags, der in der Anlage Sonstiges Zeile 11 gestellt werden kann.
02.22