Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 09 Anlage Sonstiges / Spenden, Verluste > 2.0.3 Verluste in der Zweitausbildung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonstiges
Viele studieren auf Pump, wenn sie weder Bafög noch von den Eltern Geld erhalten. So schlagen allein die Studiengebühren für ein dreijähriges Bachelorstudium an einer Privat-Uni – im Inland oder im Ausland – mit bis zu 25.000 € zu Buche. Hinzu kommen die weiteren laufenden Studienkosten für die Lebenshaltung, Unterbringung, Internet, Gebühren, Fahrtkosten etc.
Banken und Sparkassen geben einen entsprechenden Studienkredit, wenn Eltern oder Angehörige bürgen. Nach dem Abschluss an der Uni steht dann ein Schuldenberg bei Arbeitsbeginn. Doch der Fiskus hilft über die Steuer, allerdings in unterschiedlicher Höhe.
Eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium wird im Hinblick auf den künftigen Beruf absolviert. Die Aufwendungen dafür sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar (§ 9 EStG / Anlage N).
♦ Verlustabzug
Etwas bessere Karten haben Sie, wenn Sie für Ihre Studienkosten den Abzug als Fortbildungskosten beantragen, weil Sie eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium absolvieren.
Zum Abzug als Fortbildungskosten in unbegrenzter Höhe - im Gegensatz zu Ausbildungskosten - kommt der Vorteil des Verlustabzugs, denn Werbungskosten / Fortbildungskosten können im Gegensatz zu Sonderausgaben / Berufsausbildungskosten auch noch in späteren Jahren das Einkommen mindern. Der spätere Abzug erfolgt durch Verlustabzug (§ 10d EStG).
Deshalb sollten Studenten im Zweitstudium, die während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, Jahr für Jahr ihre aus dem Studium entstandenen Kosten formal durch Bescheid vom Finanzamt als Verluste feststellen lassen (Hauptvordruck Zeile 2). Dies führt zu Verlustvorträgen, die später mit positiven Einnahmen verrechnen werden können (§ 10d Abs. 4 EStG).
Jedes Jahr Antrag stellen: Verluste aus nichtselbständiger Arbeit werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht somit für einen Arbeitnehmer keine Erklärungspflicht, muss er die Berücksichtigung von Verlusten z. B. durch Fortbildungskosten für das Jahr der Entstehung besonders beantragen (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden. Für die Verlustfeststellung gilt eine allgemeine Erklärungspflicht.
♦ Zweitausbildung / Zweitstudium
Eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium liegt vor, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung / Erststudium Studium) abgeschlossen wurde.
Der Zweitausbildung muss somit eine abgeschlossene Erstausbildung vorangehen. Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 EStG).
Bei einer Berufsfortbildung sind die Fahrtkosten zur Fachschule / Fachhochschule / Hochschule und für ein Praktikum mit der sog. Entfernungspauschale abgegolten. Die Bildungseinrichtung gilt als erste Tätigkeitsstätte, so hat es der Gesetzgeber festgelegt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Zu den unbegrenzt absetzbaren Fortbildungskosten können auch die Kosten für doppelte Haushaltsführung gehören, wenn die erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung liegt. Bei jungen Ledigen scheidet der Kostenabzug indessen regelmäßig aus, weil kein eigener Haushalt neben der Wohnung am Bildungsort unterhalten wird. Auch wenn der Student bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, hat er jedoch dort keinen eigenen Haushalt.