Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Verluste während der Zweitausbildung

Anlage Sonstiges

Viele studieren auf Pump, weil sie weder vom Staat Bafög noch von den Eltern Geld erhalten. So schlagen allein die Studiengebühren für ein dreijähriges Bachelorstudium an einer Privat-Uni – im Inland oder im Ausland – mit bis zu 25.000 € zu Buche. Hinzu kommen die weiteren laufenden Studienkosten für die Lebenshaltung, Unterbringung, Internet, Gebühren, Fahrtkosten etc.

Banken und Sparkassen geben einen entsprechenden Studienkredit, wenn Eltern oder Angehörige dafür bürgen. Nach dem Abschluss an der Uni und Arbeitsbeginn steht dann ein Schuldenberg. Doch der Fiskus hilft über die Steuer, allerdings in unterschiedlicher Höhe.

Eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium wird im Hinblick auf den künftigen Beruf absolviert. Die Aufwendungen dafür sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten / Fortbildungskosten abzugsfähig (§ 9 EStG / Anlage N).

♦   Verlustabzug

Sind die Werbungskosten höher als die Bezüge, ergibt sich ein Verlust, der in den kommenden Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann.

Die  spätere Verrechnung wird als Verlustabzug bezeichnet (§ 10d EStG). Bei Ausbildungskosten im Erststudium ist ein solcher Verlustabzug nicht vorgesehen.

Tipp: Deshalb sollten Studenten im Zweitstudium, die während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, Jahr für Jahr ihre aus dem Studium entstandenen Kosten formal durch Bescheid vom Finanzamt als Verluste feststellen lassen (Hauptvordruck Zeile 2). Dies führt zu Verlustvorträgen, die später mit positiven Einnahmen verrechnen werden können (§ 10d Abs. 4 EStG).

Jedes Jahr Antrag stellen: Verluste aus nichtselbständiger Arbeit werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht somit für einen Arbeitnehmer keine Erklärungspflicht, muss er die Berücksichtigung von Verlusten z. B. durch Fortbildungskosten für das Jahr der Entstehung besonders beantragen (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden. Für die Verlustfeststellung gilt eine allgemeine Erklärungspflicht.

♦   Zweitausbildung / Zweitstudium

Eine Zweitausbildung / ein Zweitstudium liegt vor, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung  / Erststudium Studium) abgeschlossen wurde. 

Der Zweitausbildung muss somit eine abgeschlossene Erstausbildung vorangehen. Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 EStG). 

  • Fahrtkosten

Bei einer Berufsfortbildung sind die Fahrtkosten zur Fachschule / Fachhochschule / Hochschule und für ein Praktikum mit der sog. Entfernungspauschale abgegolten. Die Bildungseinrichtung gilt als erste Tätigkeitsstätte, so hat es der Gesetzgeber festgelegt (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).

  • Leider keine Doppelte Haushaltsführung im Studium

Zu den unbegrenzt absetzbaren Fortbildungskosten können auch die Kosten für doppelte Haushaltsführung gehören, wenn die erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung liegt. Bei jungen Ledigen scheidet der Kostenabzug indessen regelmäßig aus, weil kein eigener Haushalt neben der Wohnung am Bildungsort unterhalten wird. Auch wenn der Student bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, hat er jedoch dort keinen eigenen Haushalt.