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2.0.8.Praktischer Fall zum Verlustabzug

Anlage Sonstiges

⇒   Praktischer Fall:  Kosten der Ausbildung / Fortbildung / Verlustabzug

Leo ist bei seinen Eltern mit Wohnsitz in Bielefeld gemeldet. Er hat sein Abitur gemacht und in den Jahren 01 bis 03 in Paderborn ein BWL-Studium abgeschlossen. Die Kosten für das Studium hat er aus BAföG-Einnahmen (rd. 650 € monatlich) und dem Kindergeld bestritten, das die Eltern für ihn erhalten und an ihn weitergegeben haben. Während des Studiums hat er in Paderborn ein Appartement gemietet.

In den Jahren 04 und 05 hat Leo in Köln ein Ergänzungsstudium absolviert, das den Abschluss eines ersten Studiums voraussetzt. Es handelt sich um ein Real-Estate-Master-Studium für eine leitende Tätigkeit in der Immobilienbranche. Für dieses Studium hat Leo einen Studienkredit in Höhe von 20.000 € aufgenommen, für den seine Eltern gebürgt haben.

  • Steuererklärungen für die Jahre 01 bis 03, Erststudium

In den Jahren 01 bis 03 hat Leo mangels Einkünfte keine Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Kosten für sein Erststudium in Paderborn (Ausbildungskosten) in Form der  doppelten Haushaltsführung (Mietaufwendungen, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate, Fahrtkosten zum Erstwohnsitz nach Bielefeld und zur Uni in Paderborn) wirken sich nicht aus. Er kann diese Kosten auch nicht in spätere Jahre vortragen, weil es sich um Sonderausgaben handelt.

  • Steuererklärungen für die Jahre 04 und 05, Zweitstudium

Leo hat bereits ein Diplom / Staatsexamen (BWL) abgelegt und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht.

Das Masterstudium-MA in Köln ist ein Aufbaustudium, das auf einen Beruf als Immobilienkaufmann vorbereitet und ist somit ein Zweitstudium. Die Aufwendungen für den Erwerb des MA sind Werbungskosten / Fortbildungskosten und somit in voller Höhe absetzbar (§ 9 Abs. 6 EStG). Da Leo auch in den Jahren 04 und 05 keine Einkünfte erzielt hat, muss er für diese Jahre zwar keine Steuererklärung abgeben. Damit sich seine Aufwendungen für den Erwerb des MA aber später als Fortbildungskosten auswirken, stellt er einen Antrag auf Veranlagung, indem er für beide Jahre eine Steuererklärung abgibt und zunächst in Zeile 2 Hauptformulars das Kästchen ankreuzt: Erklärung zur Feststellung des Verbleibenden Verlustvortrags.

Wichtig: Der Antrag auf Feststellung eines Verlustes muss bis zum 31. Juli des nächsten Jahres gestellt werden, sonst verfällt der Verlustabzug (§ 10d Abs. 4 EStG). 

Verluste aus nichtselbständiger Arbeit werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht somit für einen Arbeitnehmer keine Erklärungspflicht, muss er die Berücksichtigung von Verlusten z. B. durch Fortbildungskosten für das Jahr der Entstehung besonders beantragen (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden. Für die Verlustfeststellung gilt eine allgemeine Erklärungspflicht.                                                          

Und weiter zum praktischen Fall: Dem Hauptvordruck fügt er jeweils eine Anlage N bei. In der Anlage N Zeile 45 macht Leo unter Werbungskosten die Kosten der Zweitausbildung geltend.

Anlage N

Dazu gehören neben den Studiengebühren, Kosten für Laptop, Drucker, Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal, Fachliteratur, Telefon / Internet usw. insbesondere die Kosten der doppelten Haushaltsführung in London (Mietkosten, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate), die Fahrtkosten für die Fahrten von London nach Bielefeld zu seinen Eltern und die Kosten des Umzugs nach London und die des Rückzugs von London nach Bielefeld. Diese Kosten führen zu Verlusten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen der Veranlagungen für die Jahre 04 und 05  stellt das Finanzamt verbleibende Verlustvorträge fest, die Leo in den künftigen Jahren, wenn er Einkünfte hat, geltend macht.

Anlage Sonstiges

 

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