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2.0.3 Verteilung der Aufwendungen bei Einzelveranlagung von Ehepartnern Zeile 11

Anlage Sonstiges

Im Falle der Einzelveranlagung von Ehepartnern muss jeder Ehepartner die Aufwendungen geltend machen, die er getragen hat. Es kann aber auch eine hälftige Aufteilung beantragt werden. Dazu ist Zeile 11 auszufüllen.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Einzelveranlagung< eintragen.

♦   Wo ist das Problem?

Ehepartner können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Im Normalfall wird die Zusammenveranlagung gewählt, weil günstiger. Denn mit der Zusammenveranlagung ist der günstige Splittingtarif verbunden (§ 26 Abs. 1 und § 32a Abs. 5 EStG). 

In einzelnen Fällen ist indessen die Einzelveranlagung günstiger. Dann entscheiden sich die Ehepartner für die Einzelveranlagung (§ 26 Abs. 2 EStG).

Hauptvordruck Papierformular

Im Falle der Zusammenveranlagung kommt nicht darauf an, wer von den Ehepartnern die persönlichen Aufwendungen in Form von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Aufwendungen etc. geleistet hat.

Diese Regelung gilt indessen nicht für die  Einzelveranlagung. Es kann jeweils nur derjenige Ehepartner die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, die er selbst geleistet hat. Dazu müssen dann genaue Feststellungen getroffen werden, die zeitaufwändig sein können. 

  • Einfache Lösung: Aufteilung je zur Hälfte

Eine einfache Lösung des Problems besteht darin, die gesamten Aufwendungen jeweils zur Hälfte in den Einzelveranlagungen anzusetzen. Dazu bedarf es eines Antrags, der in der Anlage Sonstiges Zeile 11 gestellt werden kann. Dazu ist im Feld 222 eine 1 einzutragen (1 = Ja).

Anlage Sonstiges Papierformular