Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 09 Anlage Sonstiges / Spenden, Verluste > 2.0.7 Zeile 21 Einzelveranlagung von Ehepartnern
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Anlage Sonstiges
Ehepartner können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen.
Im Falle der Einzelveranlagung werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 EStG). Dazu ist Zeile 21 auszufüllen.
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♦ Wo ist das Problem?
Ehepartner können zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Im Normalfall wird die Zusammenveranlagung gewählt, weil günstiger. Denn mit der Zusammenveranlagung ist der günstige Splittingtarif verbunden (§ 26 Abs. 1 und § 32a Abs. 5 EStG).
In einzelnen Fällen ist indessen die Einzelveranlagung günstiger. Dann entscheiden sich die Ehepartner für die Einzelveranlagung (§ 26 Abs. 2 EStG).
Hauptvordruck
Im Falle der Zusammenveranlagung kommt es nicht darauf an, wer von den Ehepartnern die persönlichen Aufwendungen in Form von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Aufwendungen etc. geleistet hat.
Diese Regelung gilt indessen nicht für die Einzelveranlagung. Es kann jeweils nur derjenige Ehepartner die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, die er selbst geleistet hat. Dazu müssen dann genaue Feststellungen getroffen werden, die zeitaufwändig sein können.
Eine einfache Lösung des Problems besteht darin, die gesamten Aufwendungen jeweils zur Hälfte in den Einzelveranlagungen anzusetzen. Dazu bedarf es eines Antrags, der in der Anlage Sonstiges in Zeile 21 gestellt werden kann.