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5.0.0 Zeile 23 Kosten der Unterkunft

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Zusammenfassung / Begriff

Beruflich veranlasst und als Werbungskosten anzuerkennen sind grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Die Aufwendungen für die Unterkunft sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; Pauschbeträge bestehen nur, wenn sich die Arbeitsstätte im Ausland befindet.

Werbungskosten sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft. Notwendig sind Aufwendungen nur insoweit, als sie den angemessenen Wohnbedarf des Stpfl. am Beschäftigungsort entsprechen. Die Unterkunft muss der Größe nach allein den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechen, nicht einer mehrköpfigen Familie.  

  • Kosten der Unterkunft

Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Die Kosten umfassen die Mietkosten, Betriebskosten, auch für Stellplatz, Gartennutzung, Zweitwohnsteuer, Rundfunkbeiträge.

Bei Anschaffung einer Unterkunft am Arbeitsort sind die Anschaffungskosten in Höhe der Abschreibung, Kosten des Unterhalts und der Möblierung abzugsfähig.

Der Höchstbetrag von mtl. 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Wird die Zweitwohnung oder Zweitunterkunft möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige” notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden (BMF v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353, Nd-Nr. 104).

Wird eine größere Wohnung als angemessen angemietet oder erworben, wird diese zwar anerkannt, die lfd. Kosten indessen nur anteilig (bis 60 qm) berücksichtigt. 

Arbeitsmittel sofort voll absetzbar

Für Einrichtung der Zweitunterkunft gelten steuerlich die Regeln für Arbeitsmittel. Die Aufwendungen für die Einrichtung der Unterkunft und für sonstigen Hausrat fallen nicht unter die Begrenzung von 1.000 € im Monat und sind deshalb in zusätzlich abzugsfähig (BFH vom 4.4.2019 - VI R 18/17).

Beispiel:

Für den Abzug als Werbungskosten gelten die Abschreibungsregeln nach § 7 EStG entsprechend. Danach sind die Anschaffungskosten für beruflich genutzte Gegenstände auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Für angeschafftes Mobiliar gilt eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist auf 7 Jahre abzuschreiben (FG München Urteil vom 29.12.2003 - 8 K 4428/00).

13 Jahre, aber auch 7 Jahre Abschreibungsdauer sind eine lange Zeit. Damit Ihnen am Ende der doppelten Haushaltsführung die nicht verbrauchte Abschreibung nicht durch die Lappen, sollten Sie darauf achten, dass die Anschaffungskosten der einzelnen Gegenstände nicht mehr als 952 € (Wert ab 2018) betragen. Gegenstände, deren Kaufpreis 800 € netto + 19 % = 952 € brutto nicht übersteigt, sind im Jahr der Anschaffung als so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter in voller Höhe absetzbar (§ 6 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

Laufende Mietzahlungen brutto Jan. bis Dez. mtl. 900 €   10.800 €
Wohnungseinrichtung    
Schlafzimmereinrichtung 7.000 €  
Wohnzimmereinrichtung 12.000 €  
Kücheneinrichtung 9.000 €  
Summe 28.000 €  
Abschreibung auf 13 Jahre = 7.7 % jährlich 2.156 € 2.156 €
Geringwertige Gegenstände bis 952 €   1.944 €
Summe   14.900 €

Anlage N-Doppelte Hashaltsführung

Die Aufwendungen sind in dieser Höhe abzugsfähig.

Kostenzusammenstellung als Anlage beifügen und in Hauptvordruck anzeigen.

Hauptvordruck

Hauptvordruck  

  • Maklerkosten gelten als Umzugskosten

Auch sind die tatsächlich nachgewiesenen Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweiwohnung entstehen, als Umzugskosten zusätzlich zu den Werbungskosten abzugsfähig oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 25.11.2020 - BStBl I 2020 Seite 1228 Rz 108).               

  • Auch Luxus ist erlaubt

Wer zu seiner Schaffenskraft eine Einrichtung braucht, die ihn ästhetisch anspricht, kann das entsprechende Mobiliar absetzen (Abschreibung auf Orientteppich im häuslichen Arbeitszimmer - BFH Urteil vom 08.11.1996 - VI R 22/96 / NV). Wenn sich der Bearbeiter sträubt, die Abschreibung anzuerkennen, bestehen Sie darauf, dass er für Ihren 8.000 € teuren handgewebten Orientteppich zumindest den Preis für einen preisgünstigeren maschinengewebten Orientteppich von 4.000 € anerkennt.

Auch an später denken 

Was Sie später mit den Möbeln machen, wenn Sie die Zweitwohnung mal auflösen, interessiert den Fiskus nicht, weil es sich hier um Privatvermögen handelt. Sie können mit dem Mobiliar später die Ausstattung Ihrer Hauptwohnung ergänzen, die Möbel an nahe Angehörige z. B. Kinder verschenken oder auch schlichtweg verkaufen. Diese Perspektive haben viele im Blick, wenn sie ihre Zweitwohnung auf Kosten des Fiskus hochwertig ausstatten.