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4.0.0 Zeile 13 Fahrtkosten

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Zusammenfassung / Begriff

Zu unterscheiden ist hier zwischen den beiden Fahrten bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung und den wöchentlichen Familienheimfahrten und mehreren Familienheimfahrten pro Woche.

Für die erste und letzte Fahrt zwischen Hauptwohnung mit eigenem Hausstand / Lebensmittelpunkt und erster Tätigkeitsstätte am Arbeitsort sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Dies gilt auch bei Nutzung eines privateigenen PKW.

Für wöchentliche Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € / 0.38 € pro Entfernungskilometer.

Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG) durch den Arbeitgeber sind jedoch auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dementsprechend sind Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen nicht abzugsfähig.

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Gesamtstrecke zwischen der ersten Tätigkeitsstätte am Arbeitsort und Ort des eigenen Hausstandes (Hautwohnung).

  • Nachweis der Familienheimfahrten

Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskosten an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden, verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung. Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkws ergibt. Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.

Unternimmt ein Arbeitnehmer während der Woche mehrere Familienheimfahrten, hat er ein Wahlrecht, das er für jede doppelte Haushaltsführung und für jedes Kalenderjahr neu ausüben kann. Dem Arbeitnehmer steht es frei, sämtliche Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (i. R. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche sowie die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen) als fiktive Werbungskosten geltend zu machen.