Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2 Abgabefristen für die Steuererklärung 2023

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Einkommensteuerklärungen sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres – bis zum 31.07. - abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Diese Frist wurde für die Steuererklärung 2023 um einen Monat verlängert auf den 31.08.2024 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Da dieser Stichtag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich der Termin auf den folgenden Montag, den 02. 09. 2024.  

  • Die Abgabefrist gilt für alle, die ihre Steuererklärung selbst erledigen und zur Abgabe verpflichtet sind. 
  • Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 AO).
  • Fristverlängerung beantragen

Wenn Sie trotz aller Mühe feststellen, dass Sie den Abgabetermin nicht schaffen, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen (§ 109 AO). Das geht schriftlich, am Telefon oder online über das Elster-Portal. Sie sollten dafür allerdings einen wichtigen Grund angeben. Eine verschluderte Rechnung reicht dafür als Grund  nicht. 

Bieten Sie dem Finanzamt dabei zugleich  einen neuen Abgabetermin an, z. B. einen Monat später. Wenn das Finanzamt Ihrem Antrag nicht widerspricht, gilt dieser als akzeptiert. Den zweiten Termin sollten Sie indessen einhalten, denn eine weitere Fristverlängerung gibt es nicht. 

  • Bei verspäteter Abgabe drohen Zuschläge

Wer den Termin verpasst, muss unter Umständen mit Verspätungszuschlägen rechnen (§ 152 AO). Die Zuschläge betragen für jeden angebrochenen Monat nach Abgabetermin 0.25 % der vom Finanzamt festgesetzten Steuer - also nicht der nachzuzahlenden Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat. Wer also um ein halbes Jahr verspätet abgibt, muss mit mindestens 150 € Verspätungszuschlag rechnen. 

In bestimmten Fällen drohen härtere Maßnahmen von Zwangsgeldern bis zur Steuerschätzung. 

⇒   Abgabefristen für Steuererklärung 2023

  • Frist bei Pflichtabgabe 

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese innerhalb sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis zum 31.07. des Folgejahres  abgeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wegen der Corona-Kriese wurde die Frist auf den 02.09.2024 verlängert (siehe oben). 

  • Frist bei freiwilliger Abgabe

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, dem werden längere Abgabefristen eingeräumt. 

  • Abgabefristen für Steuererklärung 2023
I.  Fristen bei Pflichtabgabe für 2023  
Allgemein * Bis 31. August 2024
II. Fristen bei freiwilliger Abgabe für 2023  
1. Allgemein Bis 31. Dezember 2027
2. Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Bis 31. Dezember 2027
3. Verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen* Bis 31. Dezember 2024
4. Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie Bis 31. Dezember 2027

* Wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Steuererklärung für Sie abgibt, endet die Frist erst am 28. Februar 2025.

Tipp Längere Abgabefrist erkaufen

Wer zur Abgabe für 2023 verpflichtet ist und den Termin 31. 08. 2024 / 02.09.2024) nicht einhalten kann, kann sich Zeit erkaufen, indem er seine Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein abgeben lässt. Die Frist verlängert sich dann bis Ende Februar 2025 (§ 149 Abs. 3 AO).

♦   Aufforderung zur Abgabe vor Ablauf der Frist

Das Finanzamt darf die Steuererklärung von Personen, die steuerlich beraten werden, vor Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist anfordern. Dafür muss das Finanzamt eine Frist von vier Monaten gewähren (§ 149 Abs. 4 AO).

Aufforderung zur Abgabe vor Ablauf der Frist zulässig, wenn 

  1.  für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
  2. wenn nachträglich Vorauszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt wurden,
  3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
  4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
  5. die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 € führen wird oder
  6. eine Außenprüfung vorgesehen ist,
  7. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
  8. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl Erklärungen vorab anfordern mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung).