Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2 Abgabefristen für die Steuererklärung 2024

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Einkommensteuerklärungen sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres – bis zum 31.07. - abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO).

Gegen Ende Juli 2025 wird es also höchste Zeit für die Abgabe der Steuererklärung 2024. Der Termin 31.07.2025 gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind nicht nur die meisten Selbständigen, sondern auch viele Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentner.

Aber auch diejenigen, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, sollten in bestimmten Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2024 haben Sie Zeit bis zum 31. 12. 2028.

Eine Steuererklärung macht zwar Mühe, zahlt sich aber für viele aus. denn im Schnitt gibt es mehr als 1.000 € zurück. 

⇒   Abgabefristen für  2024

Für die Abgabe der Steuererklärung sind bestimmte Fristen vorgesehen

  • Einkommensteuererklärung Zeile 1:
    - wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind:                                                  bis 31.07.2025
    - wenn Sie die Veranlagung beantragen:                                                 bis 31.12.2028
  • Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage Zeile 1:                bis 31.12.2028
  • Erklärung Festsetzung von Kirchensteuer auf Kapitalertrage Zeile 2:      bis 31.12.2025
  • Erklärung Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Zeile 2:          bis 31.07.2025
  • Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie Zeile 3:                               bis 31.12.2028

* Wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Steuererklärung für Sie abgibt, endet die Frist erst am 28. Februar 2026.

  • Fristverlängerung beantragen

Wenn Sie trotz aller Mühe feststellen, dass Sie den Abgabetermin nicht schaffen, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen (§ 109 AO). Das geht schriftlich, am Telefon oder online über das Elster-Portal. Sie sollten dafür allerdings einen wichtigen Grund angeben. Eine verschluderte Rechnung reicht dafür als Grund  nicht. 

Bieten Sie dem Finanzamt dabei zugleich  einen neuen Abgabetermin an, z. B. einen Monat später. Wenn das Finanzamt Ihrem Antrag nicht widerspricht, gilt dieser als akzeptiert. Den zweiten Termin sollten Sie indessen einhalten, denn eine weitere Fristverlängerung gibt es nicht. 

  • Bei verspäteter Abgabe drohen Zuschläge

Wer den Termin verpasst, muss unter Umständen mit Verspätungszuschlägen rechnen (§ 152 AO). Die Zuschläge betragen für jeden angebrochenen Monat nach Abgabetermin 0.25 % der vom Finanzamt festgesetzten Steuer - also nicht der nachzuzahlenden Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat. Wer also um ein halbes Jahr verspätet abgibt, muss mit mindestens 150 € Verspätungszuschlag rechnen. 

In bestimmten Fällen drohen härtere Maßnahmen von Zwangsgeldern bis zur Steuerschätzung.

Tipp Längere Abgabefrist erkaufen

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und den Termin nicht einhalten kann, kann sich Zeit erkaufen, indem er seine Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein abgeben lässt. Die Frist verlängert sich dann bis Ende Februar 2026 (§ 149 Abs. 3 AO).

♦   Aufforderung zur Abgabe vor Ablauf der gesetzlichen Frist

Das Finanzamt darf die Steuererklärung von Personen, die steuerlich beraten werden, vor Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist anfordern. Dafür muss das Finanzamt eine Frist von vier Monaten gewähren (§ 149 Abs. 4 AO).

Aufforderung zur Abgabe vor Ablauf der Frist zulässig, wenn 

  1.  für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
  2. wenn nachträglich Vorauszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt wurden,
  3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
  4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
  5. die Steuerfestsetzung zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 € führen wird oder
  6. eine Außenprüfung vorgesehen ist,
  7. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
  8. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl Erklärungen vorab anfordern mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung).