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Einkommensteuererklärung
Einleitung
Die Einkommensteuer wird von Alleinstehenden, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, nach dem Grundtarif und von Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, nach dem Splittingtarif erhoben.
Mit dem Grundfreibetrag wird das Existenzminimum steuerfrei gestellt (§ 32a EStG). Das Existenzminimum in diesem Sinne entspricht dem Grundfreibetrag.
Ferner enthält § 32a Abs. 1 EStG die Formel zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.
Die Vorschriften zum Splittingverfahren bei zusammenveranlagten Ehepartnern (§ 2 Abs. 8 und § 26 EStG) ergeben sich aus § 32a Abs. 5 EStG. Die Sonderfälle des Splittingverfahrens bei Auflösung der Ehe durch Tod (sog. Witwensplitting) und bei Scheidung usw. bei anschließender Wiederverheiratung (sog. Gnadensplitting) sind in § 32a Abs. 6 EStG enthalten.
Der Tarif des § 32a EStG gilt uneingeschränkt nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige erfolgt eine Veranlagung ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags, des Ehegattensplittings und weiterer Steuervergünstigungen (§ 50 Abs. 1 EStG).
♦ Der Grundtarif 2025
| 1. | von 0.00 Euro bis 12.095 Euro (Grundfreibetrag / keine Steuer) | 0 % |
| 2. | von 12.096 Euro bis 17.430 Euro (Eingangssteuersatz) | 14 % |
| 3. | von 17.431 Euro bis 68.480 Euro (Progressionszone ) | 15-41 % |
| 4. | von 68.481 Euro bis 277.825 Euro (Spitzensteuersatz) | 42 % |
| 5. | von 277.826 Euro (Reichensteuersatz) | 45 % |
♦ Der Grundtarif 2026
| 1. | von 0.00 Euro bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag / keine Steuer) | 0 % |
| 2. | von 12.349 Euro bis 17.799 Euro (Eingangssteuersatz) | 14 % |
| 3. | von 17.800 Euro bis 69.878 Euro (Progressionszone) | 15 % - 41 % |
| 4. | von 69..879 Euro bis 277.825 Euro (Spitzensteuersatz) | 42 % |
| 5. | von 277.826 Euro (Reichensteuersatz) | 45 % |
Bei zusammen zu veranlagenden Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.
♦ Der Splittingtarif 2025
Der Splittingtarif steht nur Ehepartnern zu. Bei der Anwendung des Splittingtarifs wird das zu versteuernde gesamte Einkommen der ehepartner gedanklich geteilt (gesplittet); vom geteilten (gesplitteten) Einkommen wird sodann die tarifliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle festgestellt und mit zwei multipliziert (Splitting-Verfahren / § 32a Abs. 5 EStG).
Im Splittingtarif steigt die Steuerprogression weniger stark an als im Grundtarif. Während im Grundtarif der höchste Grenzsteuersatz von 42 % bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von rd. 68.000 € erreicht ist, wird dieser Steuersatz im Splittingtarif erst bei rd. 136.000 € erreicht.
Der Splittingtarif führt nur zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil und desto eher lohnt sich Heiraten aus steuerlichen Gründen. Ein Splittingvorteil tritt indessen nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.
Wer sich noch vor dem Jahreswechsel standesamtlich trauen lässt, erhält für das gesamte Jahr den Splittingtarif.
Ehepartner beantragen die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif in Zeile 18 und 19.
Hauptvordruck

♦ Die Wirkung des Splittingtarifs
Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil. Ein Splittingvorteil tritt nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.
| Beispiel 1: Zusammenveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
| Einkommen | 80.000 € | 40.000 € | |
| Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
| Steuer nach Splittingtabelle | 31.726 € | ||
| Beispiel 2: Zusammenveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
| Einkommen | 120.000 € | 0 € | |
| Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
| Steuer nach Splittingtabelle | 31.726 € | ||
| Beispiel 3: Einzelveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
| Einkommen | 120.000 € | 0 € | |
| Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
| Steuer nach Grundtabelle | 41.065 € | 0 € | |
| Steuerbelastung insgesamt | 41.065 € |
Wie Sie sehen, beträgt der Splittingvorteil bei einem gemeinsamen Einkommen von 120.000 € (41.263 € - 32.126 € =) 9.137 €.
♦ Sonderfälle für den Splittingtarif
.§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG regelt den Sonderfall bei Auflösung der Ehe durch Tod (= sog. Witwensplitting), § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG bei anschließender Wiederverheiratung innerhalb desselben Jahres (= sog. Gnadensplitting).
Durch das Witwensplitting erhält der noch lebende Ehepartner im Jahr nach dem Tode seines Ehepartners noch einmal den Splittingtarif, obwohl er einzeln veranlagt wird.
Das Witwensplitting kann zu absurden Ergebnissen führen:
Beispiel (Glossar):
Gegen Jahresende 01 wird die Ehe geschlossen, einer der Ehepartner verstirbt Anfang 02. Der Witwer / die Witwe kommt drei Jahre in den Genuss des Splittingtarifs, obwohl er / sie nur wenige Tage verheiratet war:
Splittingtarif im Jahr 01: Der Splittingtarif steht zu, weil im Laufe des Jahres 01 die Ehe geschlossen wurde.
Splittingtarif im Jahr 02: Der Splittingtarif steht zu, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Splittingtarif im Jahr 03: Der noch lebende Ehepartner erhält das Witwensplitting.
Das sog. Gnadensplitting steht zu, wenn z. B. die Ehepartner A und B zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, im Laufe des Jahres geschieden werden und einer der Partner im Laufe desselben Jahres einen Dritten (C) geheiratet hat. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in demselben Jahr für A und B, aber auch für B und C vor.
Das Gesetz berücksichtigt dann nur eine Ehe, nämlich die Ehe von B und C (zweite Ehe). A wird dann einzeln veranlagt, erhält aber das Gnadensplitting.