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5.5 Der Einkommensteuertarif

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Die Einkommensteuer wird von Alleinstehenden nach dem Grundtarif und von Ehepartnern  nach dem Splittingtarif erhoben.

Mit dem Grundfreibetrag wird das Existenzminimum steuerfrei gestellt (§ 32a EStG). Ferner enthält § 32a EStG die Formel zur Berechnung der tariflichen ESt auf das zu versteuernde Einkommen.  Die Vorschriften zum Splittingverfahren bei zusammenveranlagten Ehepartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) ergeben sich aus § 32a Abs. 5 EStG. Die Sonderfälle des Splittingverfahrens bei Auflösung der Ehe durch Tod (Witwensplitting) und bei  Scheidung usw. bei anschließender Wiederverheiratung (Gnadensplitting) sind in § 32a Abs. 6 EStG enthalten.

Der Tarif des § 32a EStG gilt uneingeschränkt nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige erfolgt eine Veranlagung ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags, des Ehegattensplittings und weiterer Steuervergünstigungen (§ 50 Abs. 1 EStG).

Grundtarif 2023

1. von 0.00 Euro bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag / keine Steuer)  0 %
2. von 10.909 Euro bis 15.999 Euro (Eingangssteuersatz) 14 %
3. von 16.000 Euro bis 62.809 Euro (Progressionszone) 15-41 % 
4. von 62.810 Euro bis 277.825 Euro (Spitzensteuersatz) 42 %
5. von 277.827 Euro (Reichensteuersatz) 45 %

Bei zusammen zu veranlagenden Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.

♦   Der Splittingtarif

Der Splittingtarif steht nur Ehepartnern zu. Bei der Anwendung des Splittingtarifs wird das zu versteuernde Einkommen gedanklich geteilt (gesplittet); vom geteilten (gesplitteten) Einkommen wird sodann die tarifliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle festgestellt und mit zwei multipliziert (Splitting-Verfahren / § 32a Abs. 5 EStG).

Im Splittingtarif steigt die Steuerprogression weniger stark an als im Grundtarif. Während im Grundtarif der höchste Grenzsteuersatz von 42 % bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von rd. 62.000 € erreicht ist, wird dieser Grenzsteuersatz im Splittingtarif erst bei rd. 124.000 € erreicht. 

Der Splittingtarif  führt zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher  ist der Splittingvorteil und desto eher lohnt sich Heiraten aus steuerlichen Gründen. Ein Splittingvorteil tritt indessen nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.

Wer sich noch vor dem Jahreswechsel standesamtlich trauen lässt, erhält für das gesamte Jahr den Splittingtarif.

  • Tarifkurve im Splittingtarif / bmf

Einkommensteuergrafik: Anzeige des Grenz- und durchschnittlichem Steuersatzes

Ehepartner beantragen die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif in Zeile 18 und 19.

Hauptvordruck Papierformular

♦   Die Wirkung des Splittingtarifs bei Ehepartnern

Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil. Ein Splittingvorteil tritt nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.

Beispiel 1: Zusammenveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 80.000 € 40.000 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Splittingtabelle     31.726 €
Beispiel 2: Zusammenveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 120.000 € 0 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Splittingtabelle     31.726 €
Beispiel 3: Einzelveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 120.000 € 0 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Grundtabelle 41.065 € 0 €  
Steuerbelastung insgesamt     41.065 €

Wie Sie sehen, beträgt der Splittingvorteil bei einem gemeinsamen Einkommen von 120.000 € (41.263 € - 32.126 € =) 9.137 €.

♦   Sonderfälle für den Splittingtarif

.§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG regelt den Sonderfall bei Auflösung der Ehe durch Tod (= sog. Witwensplitting), § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG bei anschließender Wiederverheiratung innerhalb desselben Jahres (= sog. Gnadensplitting). 

  • Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG) 

Durch das Witwensplitting erhält der noch lebende Ehepartner im Jahr nach dem Tode seines Ehepartners noch einmal den Splittingtarif, obwohl er einzeln veranlagt wird.

Das Witwensplitting kann zu absurden Ergebnissen führen:

Beispiel (Glossar):

Gegen Jahresende 01 wird die Ehe geschlossen, einer der Ehepartner verstirbt Anfang 02. Der Witwer / die Witwe kommt drei Jahre in den Genuss des Splittingtarifs, obwohl er / sie nur wenige Tage verheiratet war:

Splittingtarif im Jahr 01: Der Splittingtarif steht zu, weil im Laufe des Jahres 01 die Ehe geschlossen wurde.

Splittingtarif im Jahr 02: Der Splittingtarif steht zu, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Splittingtarif im Jahr 03: Der noch lebende Ehepartner erhält das Witwensplitting.

  • Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG)

Das sog. Gnadensplitting steht zu, wenn  z. B. die Ehepartner A und B zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, im Laufe des Jahres geschieden werden und einer der Partner im Laufe desselben Jahres einen Dritten (C) geheiratet hat. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in demselben Jahr für A und B, aber auch für B und C vor.

Das Gesetz berücksichtigt dann nur eine Ehe, nämlich die Ehe von B und C (zweite Ehe). A wird dann einzeln veranlagt, erhält aber das Gnadensplitting.

  • Wichtige Begriffe zum Steuersatz

Vom Grenzsteuersatz ist der Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden. Er errechnet sich, wenn die Steuerschuld auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogen wird und zeigt die effektive / wirkliche  Steuerbelastung an. Der Durchschnittssteuersatz fällt immer deutlich niedriger als der Grenzsteuersatz aus. 

Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen. Er ist Maßstab für die steuerliche Belastung und berechnet sich wie folgt: Gezahlte Einkommensteuer : zu versteuerndes Einkommen x 100. 

Grenzsteuersatz

Grenzsteuersatz ist der persönliche Spitzensteuersatz des Steuerpflichtigen. Er zeigt an, zu wie viel Prozent der letzte Euro belastet ist. Mit dem Grenzsteuersatz ist z. B. eine Lohnerhöhung belastet. 

Spitzensteuersatz

Spitzensteuersatz ist der höchste Steuersatz in % für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der über 62.810 € (Wert für 2023) liegt. Er beträgt 42 %. 

Reichensteuersatz

Der Reichensteuersatz ist der höchste Steuersatz in % für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der über 277.826 € Wert für 2023) liegt. Er beträgt 45 %.