Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.4 Belege und Nachweise / Beweislast

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

♦   Wer trägt die Beweislast?

Um dem Recht Genüge zu tun gibt es Gesetze, die indessen in der Praxis eine unterschiedliche Bedeutung haben. Eine Regel von größerer Bedeutung betrifft die Beweislast von Rechten und Pflichten.

Für steuerpflichtige Einnahmen trägt das Finanzamt die Beweislast, d. h. im Zweifel muss das Finanzamt nachweisen, dass der Steuerpflichtige bestimmte Einnahmen bezogen hat.

Für den Abzug von Ausgaben oder für den Anspruch auf Steuervergünstigungen liegt die Beweislast beim jeweiligen Steuerpflichtigen  (§ 88 AO).

♦   Nachweis durch Belege

Also lassen Sie sich nicht in Beweisnot bringen, weil Ihnen für eine Ausgabe oder für eine Steuervergünstigung der erforderliche Beleg fehlt. auch Eigenbelege sind erlaubt. Es besteht indessen keine gesetzliche Pflicht, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Die Belege müssen aber aufbewahrt (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) und auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden (Vorhaltepflicht). Für bestimmte Belege (z. B. Spenden) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vorgeschrieben.

Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung nur ein, wenn

  • in den Vordrucken und / oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
  • Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Können Belege nach Aufforderung nicht vorgelegt werden, müssen Sie damit rechnen, dass der Bearbeiter im Finanzamt nicht nur die Kosten streicht, sondern auch einen entsprechenden Risikobearbeitungshinweis für die Folgejahre speichert, sodass Sie künftig mit einer intensiveren Prüfung Ihrer Steuererklärung zu rechnen müssen.

  • Bestimmte Belege immer beifügen

Unabhängig davon, ob das Finanzamt Belege anfordert, sind der Steuererklärung bestimmte Belege immer beizufügen.

Die folgenden  Belege müssen Sie beifügen: 

  • Bescheinigungen über private Spenden (§ 50 Abs. 8 EStDV)
  • Behinderten-Nachweis im ersten Jahr oder bei späterer Änderung (Kopie reicht aus / § 65 Abs. 3 EStDV)
  • Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragssteuer (nur i. V. mit Anträgen in Zeile 4, 5 oder 6 der Anlage KAP / § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG) 
  • Bescheinigung über Lohnersatzleistungen
  • Unterlagen über die Gewinnermittlung z. B. bei selbständigen Nebentätigkeiten 
  • Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
  • Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen
  • Nachweis der Unterhaltszahlungen bei Bedürftigkeit des Empfängers
  • Nachweis von haushaltsnahen Dienstleistungen
    (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über
    die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
  • Nachweis der Kinderbetreuungskosten (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
  • Lohnsteuerbescheinigungsdaten, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber
    elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden: die Lohnsteuerkarte bzw. die
    besondere Lohnsteuerbescheinigung
  • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge
  • Dies bedeutet: Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände, Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen und der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen nicht eingereicht werden.  Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.