Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 1.4 Belege und Nachweise / Beweislast
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Zusammenfassung / Begriff
Um dem Recht Genüge zu tun gibt es Gesetze, die indessen in der Praxis eine unterschiedliche Bedeutung haben. Eine Regel von größerer Bedeutung betrifft die Beweislast von Rechten und Pflichten. Für die Steuerpflicht von Einnahmen trägt das Finanzamt die Beweislast, d. h. im Zweifel muss das Finanzamt Ihnen nachweisen, dass Sie eine bestimmte Einnahme bezogen haben. Für das Recht auf Abzug von Ausgaben liegt die Beweislast beim Steuerzahler (§ 88 AO).
Also lassen Sie sich nicht in Beweisnot bringen, weil Ihnen für eine Ausgabe der Beleg fehlt. Es besteht indessen keine gesetzliche Pflicht, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Die Belege müssen aber aufbewahrt (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) und auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden (Vorhaltepflicht). Für bestimmte Belege (z. B. Spenden) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vorgeschrieben.
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung nur ein, wenn
Belege müssen zwar (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) aufbewahrt werden, um der Nachweispflicht entsprechen zu können. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht, alle Belege der Steuererklärung beizufügen.
Können Belege nach Aufforderung nicht vorgelegt werden, müssen Sie damit rechnen, dass die Bearbeiter die Kosten nicht nur streicht, sondern auch einen entsprechenden Risikobearbeitungshinweis für die Folgejahre speichert, sodass Sie künftig mit einer intensiveren Prüfung Ihrer Steuererklärung zu rechnen müssen.
♦ Bestimmte Belege immer beifügen
Unabhängig davon, ob das Finanzamt Belege anfordert, sind der Steuererklärung bestimmte Belege immer beizufügen.
Die folgenden Belege müssen Sie beifügen: