Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 1.4 Belege und Nachweise / Beweislast
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Zusammenfassung / Begriff
♦ Wer trägt die Beweislast?
Um dem Recht Genüge zu tun gibt es Gesetze, die indessen in der Praxis eine unterschiedliche Bedeutung haben. Eine Regel von größerer Bedeutung betrifft die Beweislast von Rechten und Pflichten.
Für steuerpflichtige Einnahmen trägt das Finanzamt die Beweislast, d. h. im Zweifel muss das Finanzamt nachweisen, dass der Steuerpflichtige bestimmte Einnahmen bezogen hat.
Für den Abzug von Ausgaben oder für den Anspruch auf Steuervergünstigungen liegt die Beweislast beim jeweiligen Steuerpflichtigen (§ 88 AO).
♦ Nachweis durch Belege
Also lassen Sie sich nicht in Beweisnot bringen, weil Ihnen für eine Ausgabe oder für eine Steuervergünstigung der erforderliche Beleg fehlt. auch Eigenbelege sind erlaubt. Es besteht indessen keine gesetzliche Pflicht, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Die Belege müssen aber aufbewahrt (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) und auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden (Vorhaltepflicht). Für bestimmte Belege (z. B. Spenden) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vorgeschrieben.
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung nur ein, wenn
Können Belege nach Aufforderung nicht vorgelegt werden, müssen Sie damit rechnen, dass der Bearbeiter im Finanzamt nicht nur die Kosten streicht, sondern auch einen entsprechenden Risikobearbeitungshinweis für die Folgejahre speichert, sodass Sie künftig mit einer intensiveren Prüfung Ihrer Steuererklärung zu rechnen müssen.
Unabhängig davon, ob das Finanzamt Belege anfordert, sind der Steuererklärung bestimmte Belege immer beizufügen.
Die folgenden Belege müssen Sie beifügen: