Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.4 Belege und Nachweise / Beweislast

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Um dem Recht Genüge zu tun gibt es Gesetze, die indessen in der Praxis eine unterschiedliche Bedeutung haben. Eine Regel von größerer Bedeutung betrifft die Beweislast von Rechten und Pflichten. Für die Steuerpflicht von Einnahmen trägt das Finanzamt die Beweislast, d. h. im Zweifel muss das Finanzamt Ihnen nachweisen, dass Sie eine bestimmte Einnahme bezogen haben. Für das Recht auf Abzug von Ausgaben liegt die Beweislast beim Steuerzahler (§ 88 AO).

Also lassen Sie sich nicht in Beweisnot bringen, weil Ihnen für eine Ausgabe der Beleg fehlt. Es besteht indessen keine gesetzliche Pflicht, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.

Die Belege müssen aber aufbewahrt (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) und auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden (Vorhaltepflicht). Für bestimmte Belege (z. B. Spenden) ist die Aufbewahrung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung vorgeschrieben.

Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung nur ein, wenn

  • in den Vordrucken und / oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
  • Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Belege müssen zwar (zumindest bis zur Rechtskraft des Bescheides) aufbewahrt werden, um der Nachweispflicht entsprechen zu können. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht, alle Belege der Steuererklärung beizufügen. 

Können Belege nach Aufforderung nicht vorgelegt werden, müssen Sie damit rechnen, dass die Bearbeiter die Kosten nicht nur streicht, sondern auch einen entsprechenden Risikobearbeitungshinweis für die Folgejahre speichert, sodass Sie künftig mit einer intensiveren Prüfung Ihrer Steuererklärung zu rechnen müssen.

♦   Bestimmte Belege immer beifügen

Unabhängig davon, ob das Finanzamt Belege anfordert, sind der Steuererklärung bestimmte Belege immer beizufügen.

Die folgenden  Belege müssen Sie beifügen: 

  • Bescheinigungen über private Spenden (§ 50 Abs. 8 EStDV)
  • Behinderten-Nachweis im ersten Jahr oder bei späterer Änderung (Kopie reicht aus / § 65 Abs. 3 EStDV)
  • Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragssteuer (nur i. V. mit Anträgen in Zeile 4, 5 oder 6 der Anlage KAP / § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG) 
  • Bescheinigung über Lohnersatzleistungen
  • Unterlagen über die Gewinnermittlung z. B. bei selbständigen Nebentätigkeiten 
  • Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
  • Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen
  • Nachweis der Unterhaltszahlungen bei Bedürftigkeit des Empfängers
  • Nachweis von haushaltsnahen Dienstleistungen
    (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über
    die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
  • Nachweis der Kinderbetreuungskosten (Rechnung des Dienstleisters und Beleg des Kreditinstituts – Kontoauszug über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung)
  • Lohnsteuerbescheinigungsdaten, soweit diese nicht durch den Arbeitgeber
    elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden: die Lohnsteuerkarte bzw. die
    besondere Lohnsteuerbescheinigung
  • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge
  • Dies bedeutet: Belege über Arbeitsmittel oder Nachweise über Beiträge an Berufsverbände, Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen und der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen nicht eingereicht werden.  Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall.