Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.3 Datenübermittlung an das Finanzamt durch Dritte

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Bestimmte Daten für die Steuererklärung liegen dem Finanzamt bereits vor und müssen nicht eingetragen werden (§ 93c EStG). Die Übermittlung an die Finanzämter und die Zuordnung zu dem jeweiligen Steuerpflichtigen geschieht unter Angabe der Identifikationsnummer. 

Die Identifikationsnummer ist somit das entscheidende Zuordnungsmerkmal bei der Datenübermittlung Dritter an die Finanzämter (§ 139b AO). 

Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen) nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden, gelten als Ihre Angaben. Demzufolge sind diese eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr anzugeben.

Bei Einkünften oder möglichen Steuervergünstigungen sind die entsprechenden  Anlagen mit Name und Steuernummer zwar beizufügen, die dunkelgrün unterlegten Zeilen brauchen aber nicht ausgefüllt zu werden.
  • Woher weiß ich, welche eDaten übermittelt wurden?

Die eDaten sind aus den Ihnen zugesandten Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Stellen zu entnehmen. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese Mitteilung erstmalig nur auf Ihre Anforderung hin und in den darauf folgenden Jahren automatisch zugesandt.

  • Wann muss ich die mit gekennzeichneten Zeilen weiterhin ausfüllen?
  • Sie müssen diese Zeilen / Bereiche weiterhin ausfüllen, wenn Ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht übermittelt wurden.
  • Füllen Sie diese Zeilen / Bereiche weiterhin aus, wenn Ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht zuverlässig übermittelt wurden.

Mitteilungspflichtige Stellen / Zuträger sind hauptsächlich:

  • Alle Arbeitgeber

Arbeitgeber haben sämtliche Angaben der Lohnsteuerbescheinigung der Steuerverwaltung unter Angabe der Identifikationsnummer mitzuteilen (§ 41b EStG). Das sind der Bruttolohn, Steuerabzugs- und  Sozialversicherungsbeiträge, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, steuerfrei geleisteter Arbeitgeberersatz bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung oder für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, steuerfreie Mahlzeiten bei Dienstreisen und bei doppelter Haushaltsführung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (z. B. bei Überlassung von Firmenwagen für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, Jobticket), vom Arbeitgeber ausgezahlte Lohnersatzleistungen sowie Zeiträume ohne Bezug von Arbeitslohn.

  • Bundesagentur für Arbeit und Krankenkassen

Diese Stellen haben gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) und Insolvenzgeld mitzuteilen (§ 395 SGB III). 

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die von Körperschaftenten des öffentlichen Rechts / Einrichtungen (z. B.  Radio- und Fernsehanstalten, Volkshochschulen, Universitäten, IHK) gezahlten Honorare an dort freiberuflich Beschäftigte (z. B. unterrichtende oder vortragende Dozenten). 

  • Kranken- und Pflegekassen

Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung und Beitragserstattungen, sofern die Versicherten der Datenübermittlung zugestimmt haben, was indessen Abzugsvoraussetzung ist sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung und aus der Rente abgeführte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, ferner für und von berücksichtigungsfähigen Kindern geleistete Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge.

  • Versicherungsunternehmen

Mitzuteilen sind gezahlte Beiträge in einen Riester- oder Rürup - Versicherungsvertrag, ferner ausgezahlte Lebensversicherungsleistungen

  • Rentenkassen

Von Rentenversicherungsträgern ausgezahlte Renten einschließlich Riester- und Rürup-Rente (§ 22a Abs. 1 EStG). )

Banken, Investmentfonds

Von Banken und anderen Schuldnern von Kapitalerträgen durch Freistellungsauftrag ausgezahlte steuerfreie Kapitalerträge. Das ist der Fall, wenn insgesamt höhere Kapitalerträge  freigestellt worden sind als in der Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 € / 1.602 € und bei einer erteilten Nichtveranlagungsbescheinigung. 

Der Steuerpflichtige erhält von der übermittelnden Stelle eine Information über die Weitergabe der Daten an die Steuerverwaltung, es sei denn, er hat zuvor der Datenübermittlung gegenüber der meldenden Stelle ausdrücklich zugestimmt.