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1.2.0 Die persönliche Steuerpflicht

Einkommensteuererklärung

Einleitung

Das Einkommensteuergesetz benennt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht: Die unbeschränkte und die beschränkte  Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 und 4 EStG).

Im Normalfall erfolgt die Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht. In nur wenigen Fällen kommt eine Veranlagung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht in Betracht. Dazu gibt es unterschiedliche Erklärungsvordrucke.  

Vor Beginn der Arbeiten an der jährlichen Einkommensteuererklärung muss also rein theoretisch geklärt werden, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Danach richtet sich, welche Vordrucke bei der Steuererklärung verwendet werden müssen. 

♦   Die persönliche Steuerpflicht

Es gibt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht: Die unbeschränkte und die beschränkte  Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 und 4 EStG).

  1. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst die gesamten Einkünfte, die inländischen und die ausländischen / § 1 EStG. 
  2. Beschränkt steuerpflichtig ist, wer keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur die inländischen Einkünften i. S. des § 49 EStG. 
  • Wohnsitz im Inland

Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er auch benutzt (§ 8 AO).

  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland / 183-Tage-Regelung

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist dabei stets dann anzunehmen, wenn sich jemand mehr als 6 Monate (mehr als 183 Tage) zeitlich zusammengerechnet im Inland aufhält, z. B. in einem Hotel im Inland oder in einer seiner Wohnung im Inland (§ 9 AO).

Beispiel: Der Steuerpflichtige unterhält zwei Wohnungen, eine in London und eine in München. Das Finanzamt in München hat von dritter Seite einen Hinweis erhalten, dass sich  der Steuerpflichtige im Jahr 01 längere Zeit in seiner Wohnung in München aufgehalten hat. Die Recherchen haben ergeben, dass der Steuerpflichtige sich in der Zeit vom 02.03. bis 30.05. 01 und in der Zeit vom 01. 09. bis 20.12. 01 dort aufgehalten hat. Die 183-Tage-Frist ist mit 201 Tagen weit überschritten. Somit unterliegt der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht mit seinen gesamten Einkünften, auch denen aus dem Ausland.

  • Doppelte Besteuerung wird vermieden

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht werden auch Einkünfte im Ausland erfasst. Hierdurch kann es zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte kommen, weil auch der ausländische Staat auf die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte Steuern erhebt. Zur Vermeidung der - unerwünschten - doppelten Besteuerung hat Deutschland mit vielen  Drittstaaten Abkommen geschlossen, in denen geregelt ist, welcher Staat die Besteuerung ausübt und welcher nicht (Doppelbesteuerungsabkommen / DBA).

  • Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht weist erhebliche Unterschiede gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht auf.  Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Unterschiede:

  1. Bei der beschränkten Steuerpflicht wird nicht das Welteinkommen besteuert, sondern nur bestimmte inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG. Allerdings werden nicht alle Einkünfte mit Inlandsbezug erfasst; der Inlandsbezug muss vielmehr eine gewisse Intensität haben.
  2. Zinsen auf Kapitalforderungen unterliegen nur dann einer inländischen Steuerpflicht, wenn sie durch inländischen Grundbesitz dinglich gesichert sind. Bei "normalen Kapitalanlagen" eines Steuerausländers bei einer inländischen Bank verzichtet Deutschland damit auf sein Besteuerungsrecht.
  3. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben ist bei beschränkter  Stpfl. nur möglich, soweit die Aufwendungen mit inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen. 
  4. Ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird nicht gewährt. 
  5. Steuerabzugsverfahren 

    Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

    1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden.
    2. Bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Vermittlungsgebühren bei Vermittlung von Berufssportlern.von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),

    Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent der gesamten Einnahmen.

  6. Grundtabelle Im Übrigen ist immer die Grundtabelle anzuwenden, ohne Rücksicht auf den Familienstand des beschränkt Steuerpflichtigen.
  7. Kein Grundfreibetrag  Außerdem wird dem beschränkt Stpfl. der Grundfreibetrag nicht gewährt (§ 50 EStG).
  8. Keine Kinderfreibeträge Der beschränkt Steuerpflichtige kann auch weitere Freibeträge, wie Kinderfreibeträge, nicht geltend machen.
  • Veranlagungsschema bei beschränkter Steuerpflicht
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 1§§ 1314 EStG)  ..... €
Einkünfte Gewerbebetrieb, insbesondere in den Fällen einer inländischen Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a) bis g), §§ 15 bis 17 EStG)  ..... €
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, insbesondere durch eine Betriebsstätte oder Ausübung oder Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 3§ 18 EStG)  ..... €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, insbesondere durch Ausübung oder Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4§ 19 EStG)  ..... €
Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 a) bis d), § 20 EStG) ..... € 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Mietgegenstand im Inland belegen ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 6§ 21 EStG)  ..... €
Bestimmte sonstige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 10§ 22 EStG)  ..... €
Summe der Einkünfte unter Berücksichtigung von Verlusten, ohne Verlustabzug nach § 10d EStG  ..... €
Darauf Einkommensteuer nach der Grundtabelle  ..... €

Die Einkünfte werden nur insoweit in die Veranlagung einbezogen, als ein Steuerabzug an der Quelle nicht vorgenommen wird. 

  • Internationale Auskunftspflichten

Der Aufklärung der Sachverhalte im Steuerabzugsverfahren dient der internationale Auskunftsverkehr, der in § 117 AO, DBA-rechtlich in den Auskunftsklauseln der DBA, innerhalb der EU durch Richtlinien, durch Tax Information Exchange Agreements (TIEA) mit Steueroasen und durch weitere internationale Verträge geregelt ist.

  • Rentner mit Wohnsitz im Ausland

Wer als Rentner seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss gleichwohl seine Renteneinkünfte in Deutschland versteuern. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

  • Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (z. B. wegen Wohnsitzverlegung vom/ins Ausland), werden für das ganze Kalenderjahr nach den Regeln zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Dabei sind alle Jahresfreibeträge und Pauschalen zu berücksichtigen und die Abzugssteuern anzurechnen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG ermittelt und den unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).