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Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Einleitung
Das Einkommensteuergesetz benennt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht: Die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 und 4 EStG).
Im Normalfall erfolgt die Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht. In nur wenigen Fällen kommt eine Veranlagung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht in Betracht. Dazu gibt es unterschiedliche Erklärungsvordrucke.
Vor Beginn der Arbeiten an der jährlichen Einkommensteuererklärung muss also rein theoretisch geklärt werden, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Danach richtet sich, welche Vordrucke bei der Steuererklärung verwendet werden müssen.
♦ Die persönliche Steuerpflicht
Es gibt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht: Die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 und 4 EStG).
Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er auch benutzt (§ 8 AO).
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist dabei stets dann anzunehmen, wenn sich jemand mehr als 6 Monate (mehr als 183 Tage) zeitlich zusammengerechnet im Inland aufhält, z. B. in einem Hotel im Inland oder in einer seiner Wohnung im Inland (§ 9 AO).
Beispiel: Der Steuerpflichtige unterhält zwei Wohnungen, eine in London und eine in München. Das Finanzamt in München hat von dritter Seite einen Hinweis erhalten, dass sich der Steuerpflichtige im Jahr 01 längere Zeit in seiner Wohnung in München aufgehalten hat. Die Recherchen haben ergeben, dass der Steuerpflichtige sich in der Zeit vom 02.03. bis 30.05. 01 und in der Zeit vom 01. 09. bis 20.12. 01 dort aufgehalten hat. Die 183-Tage-Frist ist mit 201 Tagen weit überschritten. Somit unterliegt der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht mit seinen gesamten Einkünften, auch denen aus dem Ausland.
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht werden auch Einkünfte im Ausland erfasst. Hierdurch kann es zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte kommen, weil auch der ausländische Staat auf die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte Steuern erhebt. Zur Vermeidung der - unerwünschten - doppelten Besteuerung hat Deutschland mit vielen Drittstaaten Abkommen geschlossen, in denen geregelt ist, welcher Staat die Besteuerung ausübt und welcher nicht (Doppelbesteuerungsabkommen / DBA).
Die beschränkte Steuerpflicht weist erhebliche Unterschiede gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Unterschiede:
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent der gesamten Einnahmen.
| Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13, 14 EStG) | ..... € |
| Einkünfte Gewerbebetrieb, insbesondere in den Fällen einer inländischen Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a) bis g), §§ 15 bis 17 EStG) | ..... € |
| Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, insbesondere durch eine Betriebsstätte oder Ausübung oder Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 18 EStG) | ..... € |
| Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, insbesondere durch Ausübung oder Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4, § 19 EStG) | ..... € |
| Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 a) bis d), § 20 EStG) | ..... € |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Mietgegenstand im Inland belegen ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 6, § 21 EStG) | ..... € |
| Bestimmte sonstige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 10, § 22 EStG) | ..... € |
| Summe der Einkünfte unter Berücksichtigung von Verlusten, ohne Verlustabzug nach § 10d EStG | ..... € |
| Darauf Einkommensteuer nach der Grundtabelle | ..... € |
Die Einkünfte werden nur insoweit in die Veranlagung einbezogen, als ein Steuerabzug an der Quelle nicht vorgenommen wird.
Der Aufklärung der Sachverhalte im Steuerabzugsverfahren dient der internationale Auskunftsverkehr, der in § 117 AO, DBA-rechtlich in den Auskunftsklauseln der DBA, innerhalb der EU durch Richtlinien, durch Tax Information Exchange Agreements (TIEA) mit Steueroasen und durch weitere internationale Verträge geregelt ist.
Wer als Rentner seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss gleichwohl seine Renteneinkünfte in Deutschland versteuern. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Natürliche Personen, die zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (z. B. wegen Wohnsitzverlegung vom/ins Ausland), werden für das ganze Kalenderjahr nach den Regeln zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Dabei sind alle Jahresfreibeträge und Pauschalen zu berücksichtigen und die Abzugssteuern anzurechnen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG ermittelt und den unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).