Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Mit Hilfe der Identifikationsnummer werden die Steuerbürger "identifiziert".
Die Identifikationsnummer ist zugleich Schaltstelle für die digitale Bearbeitung der Steuererklärungen (§ 139b AO). Es können viele Informationen, die die Steuerverwaltung auf elektronischem Weg übermittelt bekommt bzw. auf die sie Zugriff hat, den einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Die Identifikationsnummer ermöglicht zugleich den automatisierten Abgleich der Angaben in der Steuererklärung mit den Daten, die dem Finanzamt über Dritte bereits vorliegen.
♦ Datenübermittlung durch Dritte / Zuträger
Die Steuerverwaltung darf Dritte, mitteilungspflichtige Stellen genannt, mit der Übermittlung der bei ihnen vorhandenen Besteuerungsgrundlagen und Informationen beauftragen (§ 87d Abs. 1 AO). Die Daten sind unter Angabe der Identifikationsnummern bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Der Datensatz muss bestimmte Angaben enthalten (Anwendungserlass zu § 93c Abs. 1 Nr. AO). Einzelheiten regelt das Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Dabei kommt dem Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 / Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern) besondere Bedeutung zu.
Mitteilungspflichtige Stellen / Zuträger sind hauptsächlich:
Arbeitgeber haben sämtliche Angaben der Lohnsteuerbescheinigung der Steuerverwaltung unter Angabe der Identifikationsnummer mitzuteilen (§ 41b EStG). Das sind der Bruttolohn, Steuerabzugs- und Sozialversicherungsbeiträge, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, steuerfrei geleisteter Arbeitgeberersatz bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung oder für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, steuerfreie Mahlzeiten bei Dienstreisen und bei doppelter Haushaltsführung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (z. B. bei Überlassung von Firmenwagen für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, Jobticket), vom Arbeitgeber ausgezahlte Lohnersatzleistungen sowie Zeiträume ohne Bezug von Arbeitslohn.
Diese Stellen haben gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) und Insolvenzgeld mitzuteilen (§ 395 SGB III).
Die von Körperschaftenten des öffentlichen Rechts / Einrichtungen (z. B. Radio- und Fernsehanstalten, Volkshochschulen, Universitäten, IHK) gezahlten Honorare an dort freiberuflich Beschäftigte (z. B. unterrichtende oder vortragende Dozenten).
Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung und Beitragserstattungen, sofern die Versicherten der Datenübermittlung zugestimmt haben, was indessen Abzugsvoraussetzung ist sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung und aus der Rente abgeführte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, ferner für und von berücksichtigungsfähigen Kindern geleistete Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge.
Mitzuteilen sind gezahlte Beiträge in einen Riester- oder Rürup - Versicherungsvertrag, ferner ausgezahlte Lebensversicherungsleistungen
Von Rentenversicherungsträgern ausgezahlte Renten einschließlich Riester- und Rürup-Rente (§ 22a Abs. 1 EStG). )
Banken, Investmentfonds
Von Banken und anderen Schuldnern von Kapitalerträgen durch Freistellungsauftrag ausgezahlte steuerfreie Kapitalerträge. Das ist der Fall, wenn insgesamt höhere Kapitalerträge freigestellt worden sind als in der Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 € / 1.602 € und bei einer erteilten Nichtveranlagungsbescheinigung.
Der Steuerpflichtige erhält von der übermittelnden Stelle eine Information über die Weitergabe der Daten an die Steuerverwaltung, es sei denn, er hat zuvor der Datenübermittlung gegenüber der meldenden Stelle ausdrücklich zugestimmt.
01.22