Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 4.2 Befugnisse des Finanzamts, Kontrollmaßnahmen
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Der Fiskus macht kein Geheimnis aus seinen Befugnissen, im Gegenteil. Das Wissen über die umfangreichen Befugnisse soll die Steuerbürger zur Steuerehrlichkeit anhalten. Welche Befugnisse haben die Finanzbehörden, Kontrolle auszuüben?
Bevor wir in die Details gehen, hier das Wichtigste.
♦ Risikomanagement soll Steuerausfälle verhindern
Jedes Jahr branden Millionen von Steuererklärungen in die Amtsstuben. In Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung liegt es auf der Hand, die Arbeiten möglichst in einem automatisierten Verfahren abzuwickeln. Dafür wurden sog. "Risikomanagementsysteme" (RMS) entwickelt.
Ziel der RMS ist, das Risiko für Steuerausfälle auf Basis der verfügbaren Daten automatisiert zu bewerten. Die Bearbeitungsintensität der Steuerfälle wird auf deren Risikogehalt abgestimmt. Risikoreiche Fälle werden genauer geprüft, risikoärmere Fälle entsprechend weniger oder gar nicht, also rein maschinell verarbeitet. In der Praxis kommen heute RMS hauptsächlich für die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer zum Einsatz.
Die einfachen / typischen Veranlagungsfälle werden unbearbeitet durchgeschleust, d. h. programmgesteuert erledigt. Welche Fälle das sind, ist geheim. A-typische Fälle werden nach bestimmten Kriterien - Anwendung des sog. Risikomanagement-Systems - herausgepickt und personell bearbeitet.
Gut zu wissen
Wenn Sie Belege beifügen, wird Ihre Steuererklärung nicht automatisch durchgeschleust, sondern kommt auf den Tisch des Veranlagungsbeamten. Sie sollten also nur Belege beifügen, wenn dies unbedingt notwendig ist.
Wer einen Betrieb eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung.
♦ Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens haben die Steuerbürger ihre steuerlichen Verhältnisse zu offenbaren und die Besteuerungsgrundlagen zu erklären. Die Finanzämter ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren von Amts wegen. Dies gebietet der sog. Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Andererseits sind die Steuerbürger aber dabei zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Steuerbürger kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Amtsträger des Finanzamts und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Vor der Besichtigung soll die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen angemessene Zeit vorher benachrichtigen. Es sei denn, der vorgesehene Zweck wird durch die Ankündigung vereitelt.
Häusliches Arbeitszimmer
So hat z. B. das Niedersächsische FG entschieden, dass bei der geplanten Besichtigung eines Arbeitszimmers eine vorherige Benachrichtigung unterbleiben kann, weil der Steuerpflichtige ansonsten durch kurzfristiges Entfernen oder Umstellen von Einrichtungsgegenständen die Sachaufklärung vereiteln könnte (Niedersächsisches FG Urteil vom 09.03.1993 - VII 314/90). Verweigert der Steuerpflichtige den Zutritt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig im Wege der Beweiswürdigung nicht abzugsfähig (Niedersächsisches FG Beschluss vom 02.06.2009 - 7 V 76/09).
♦ Auskunftspflichten (§ 93 AO)
Die Beteiligten, andere Personen, Betriebe, Behörden und Vereine und haben den Finanzämtern die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Andere Personen als die beteiligten Steuerbürger sollen indessen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 2Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden (§ 97 AO).
♦ Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO)
Bei Kontrollmitteilungen geht es um Feststellungen, die für die Besteuerung "anderer Steuerpflichtiger" ausgewertet werden können, auch wenn diese in anderen Bundesländern ansässig sind. Hauptsächlich werden Kontrollmitteilungen im Rahmen einer Außenprüfung gefertigt. So soll jeder Außenprüfer möglichst je Prüfungsfall 10 bis 20 Kontrollmitteilungen schreiben, hört man hinter vorgehaltener Hand.
Das zuständige Finanzamt nimmt die Kontrollmitteilung zunächst zu den Akten des "anderen Steuerpflichtigen" und prüft erst bei dessen Veranlagung, ob dieser die Ausgabe als Einnahme angegeben hat, ggfs. später im Rahmen einer Außenprüfung. Dies gilt auch, wenn die Steuer des "anderen Steuerpflichtigen" bereits festgesetzt ist. Ggfs. wird der betreffende Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen geändert (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Beispiel 1: Ein Versicherungsmakler hat einem Dritten eine Provision gezahlt für die Vermittlung eines Kunden. Während der Außenprüfung des Versicherungsmaklers fertigt der Prüfer darüber eine Kontrollmitteilung. Diese Provision gehört zu den sonstigen Einkünften und ist steuerpflichtig (Anlage SO).
Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger macht in seiner Steuererklärung Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt fordert zur näheren Überprüfung darüber Belege an. Der Bearbeiter fertigt bei dieser Gelegenheit eine Kontrollmitteilung. Anlässlich einer Außenprüfung des Handwerkers wird geprüft, ob dieser die Einnahme in seiner Buchführung erfasst hat. Oder ein Sachverhaltsermittler macht einen Spontanbesuch, wenn der Handwerker bereits steuerlich aufgefallen ist und prüft vor Ort, ob die Einnahme erfasst ist. Wenn nicht, kann seine Buchführung verworfen und Umsatz und Gewinn geschätzt werden.
♦ Anzeigen (§ 116 AO)
Neben der Auswertung von Kontrollmitteilungen werden auch Informationen aus sog. Selbstaufgriffen der Steuerfahndung generiert, d. h. aus Zeitungsartikeln, Annoncen, Anzeigen unter Chiffre, im Internet / eBay usw. (§ 148 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren).
Der weitaus größte Anteil stammt indessen aus Anzeigen der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und Notare, Handelskammern, Arbeitsagenturen und den Sozialbehörden.
Rechtsgrundlage für die - verpflichtenden - Meldungen der Gerichte und anderer Behörden ist die Vorschrift des § 116 AO / Anzeige von Straftaten:
Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen.
♦ Ungeklärter Vermögenszuwachs
Auch im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Steuererklärungen können Feststellungen getroffen werden, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu gehören z. B. ungeklärte Vermögenszuwächse. Wenn ein solcher nicht mit entsprechend hohen Einkünften einhergeht, ergeht ein Prüfhinweis.
Ein ungeklärter Vermögenszuwachs kann aus eigenem Schwarzgeld stammen, aber auch aus dem Schwarzgeld der Eltern, aus Schenkungen oder Erbschaften, deren Ursprung wiederum Schwarzgeld sein kann.
Zu jeder größeren Finanzierung macht der Bearbeiter meistens automatisch einen Vermerk mit der Überschrift: "Die Finanzierung ist wie folgt belegt ... / nicht belegt". Ist die Finanzierung nicht belegt, muss ein Sachverhaltsermittler oder ein Flankenschutzfahnder den Sachverhalt aufklären.
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Flankenschutzfahnder< eintragen.
♦ Was weiß das Finanzamt?
Außenstehende Dritte sind verpflichtet, die Finanzämter über steuerrelevante Vorgänge zu informieren:
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Kontenabruf< eintragen.
Im Steuerstrafverfahren sind Kreditinstitute zur Auskunft über ihre Mandanten verpflichtet. Im Todesfall des Konteninhabers haben sie dem Erbschaftsteuerfinanzamt den Bestand der Konten und der Wertpapierdepots mitzuteilen. Die Erbschaftsteuerstellen geben diese Informationen an die Wohnsitzfinanzämter weiter.Zusätzlich zu diesen gesetzlich verankerten Informationspflichten gibt es noch so einige delikate Informationsquellen, wenn z. B. ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige erstattet und dabei Sachverhalte offenbart, die auch Dritte steuerlich belasten. Oder es gehen beim Finanzamt anonyme Anzeigen seitens gekränkter Ehepartner oder Geliebter / Liebhaber ein oder seitens gekündigter Arbeitnehmer oder Enterbter, die Steuerdelikte zum Gegenstand haben.
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