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Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Kindern Einkünfte verschaffen

Steuertipps

Einleitung

Die Übertragung von Vermögen von Eltern oder Großeltern auf ihre Kinder oder Enkelkinder führt dazu, dass die Einkünfte aus dem Vermögen steuerlich den Kindern zugerechnet werden. 

Wer also seinen Kindern Vermögen überträgt, braucht die Einkünfte daraus nicht mehr zu versteuern. Die Einkünfte werden steuerlich bei den Kindern erfasst.

Daraus ergibt sich ein Steuervorteil für die Familie: Der Steuervorteil besteht darin, dass bei den Eltern die Steuerprogression gemildert wird. Bei den Kindern werden die zugeschanzten Einkünfte oft gar nicht besteuert, wenn sie den Grundfreibetrag nicht übersteigen. 

Der Fiskus spielt aber nur mit, sofern die Einkunftsquelle, aus der die Einkünfte  fließen (z. B. ein Grundstück oder Kapitalvermögen), vorher wirksam übertragen wird. Der schlichte Verzicht auf Einkünfte zugunsten der Kinder wird steuerlich nicht anerkannt.

♦   Kindern Kapitalerträge oder Mieterträge verschaffen

Die Übertragung / Schenkung eines Grundstücks ist ein aufwändiger Prozess, der notariell beurkundet werden muss. Die Unterschrift vor dem Notar soll vor voreiligen Entschlüssen schützen. 

Die Übertragung von Kapitalvermögen ist indessen einfacher. Dazu muss nur ein Depot zugunsten der Kinder eröffnet werden, auf das die Eltern nachher keinen Zugriff haben. Die Eltern dürfen später über die übertragenen Vermögenswerte nicht wie über eigenes Vermögen verfügen können. "Schädlich" wäre es, wenn in dem Schenkungsvertrag eine Rückübertragungsklausel enthalten ist. Die depotführende Bank hat dazu indessen "wasserdichte" Formulare parat, die vor solchen Fehlern schützen. 

Beispiel 1: Kapitalvermögen übertragen

Anleger können Abgeltungssteuer sparen, indem sie z. B. ihren Kindern / Enkelkindern Kapitalvermögen übereignen. Hierdurch wird deren 

  • Grundfreibetrag (12.096 € Wert für 2025) und 
  • Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) ausgenutzt.  

Bei einer Rendite des übertragenen Kapitalvermögens von 4 % könnten Sie nach Adam Ries (12.096 € + 1.000 = 13.096 € : 4 x 100 =) 327.400 €  Kapitalvermögen übertragen, ohne dass beim Kind Steuern anfallen.

Die Steuerersparnis wird auf zwei Wegen realisiert:

1. Die Bank hält bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages von 1.000 € keine Abgeltungsteuer ein, wenn für das Kind der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird.

2. Das Kind gibt eine Einkommensteuererklärung ab mit Anlage KAP und beantragt darin die Günstigerprüfung. Das Finanzamt prüft, ob die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Wenn nicht, wird die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet, soweit sie auf Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 12.096 € (Wert für 2025) entfällt.

Anlage KAP

Beispiel 2: Grundvermögen übertragen

Steuerersparnisse können sich auch durch Übertragung von vermietetem Grundbesitz ergeben, z. B. einer vermieteten Wohnung. Die Mieteinkünfte, die daraufhin dem eigenen Kind zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG), bleiben bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerfrei und mindern gleichzeitig die Einkünfte der Eltern. Außerdem ist oft die Rendite aus dem Objekt brutto gleich netto.

Berechnungsbeispiel: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer für 100.000 € erworbenen Eigentumswohnung betragen 5.000 €. Die Rendite aus dieser Investition - vor Steuern - beträgt somit (5.000 € : 100.000 € x 100 =) 5 %. Beträgt Ihr persönlicher Steuersatz rd. 50 % (45 % plus Nebensteuern), bleiben 2.500 € netto übrig. Damit vermindert sich die Nettorendite nach Steuern auf (2.500 € : 100.000 € x 100 =) 2.5 %. Wenn Sie die Eigentumswohnung indessen auf Ihr Kind überschreiben, das keine Steuern zahlt, bleibt der Familie die volle Rendite von 5 % erhalten.

Beispiel 3: Teilentgeltliche Übertragung von Grundvermögen

Wer als Kind in vorweggenommener Erbfolge eine Immobilie übernimmt, muss oft an den Übergeber / Eltern einen Einmalbetrag zahlen, ein Grundschulddarlehen mit übernehmen und  später zurückzahlen oder an die Geschwister Gleichstellungsgelder bezahlen. In diesen Fällen liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, weil der Übertragung des Grundstücks ein – wenn auch nur teilweise – Anschaffungskosten  gegenüberstehen (BFH Beschluss vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89).

Dabei gilt folgendes: Eine teilentgeltliche Übertragung im Bereich des Privatvermögens ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil der Immobilie nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert der Immobilie (BMF, Schreiben vom 26.2.200, IV C 2-S 2230-46/06). Hat das übertragene Grundstück z.  B. einen Verkehrswert von 500.000 € und betragen die vom Kind übernommenen Schulden 250.000 €, hat das Kind das Grundstück zu 50 % entgeltlich und zu 50 % unentgeltlich erworben. Das Kind muss dann in Höhe des unentgeltlich erworbenen Teils die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers (der Eltern)  i.  H.  v. 50 % fortführen (§ 11d EStDV). In Höhe der  übernommenen Schulden hat das Kind Anschaffungskosten, die – soweit sie auf das Gebäude entfallen – mit 2.5 % abgeschrieben werden können, wenn das Grundstück vermietet wird.

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  • Kostenlose Mitversicherung des Kindes gefährdet

Die kostenlose Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse ist durch eigene Einkünfte des Kindes gefährdet. Die Einkünfte des Kindes dürfen nicht mehr als ein Siebtel einer bestimmten Bezugsgröße übersteigen. 

Dies gilt indessen nur für eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. In der privaten Krankenversicherung gibt es die kostenlose Mitversicherung nicht, hier müssen Kinder ohnehin selbst versichert werden.

Auch kommt eine kostenlose Mitversicherung nicht in Betracht, wenn das Kind selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung z. B. als Arbeitnehmer versichert ist.

Auch schließt eine hauptberufliche Selbstständigkeit des Kindes eine Familienversicherung aus.

  • Wichtige Klauseln im Vertrag

Der Vertrag sollte Klauseln enthalten, die nachteilige Auswirkungen der Übertragung verhindern, wie z. B.: 

  • Die Mieteinnahmen sollen vorrangig zum Unterhalt des Kindes / zur Finanzierung des Studiums des Kindes verwendet werden. Auf diese Weise werden die Eltern von der Unterhaltspflicht entbunden. 
  • Der Vertrag sollte Verfügungsbeschränkungen enthalten wie z. B. keine Veräußerung oder Belastung der Immobilie vor dem 30. Lebensjahr des Kindes. Denn die Erfahrung zeigt, dass erst im fortgeschrittenen Alter wichtige Entscheidungen mit Bedacht getroffen werden.
  • Der Vertrag sollte ferner die Klausel enthalten: Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dadurch ist sichergestellt, dass das übertragene Vermögen bei Änderung der Verhältnisse ggfs. nicht in fremde Hände gelangt: Sollte nämlich die Erbberechtigung nachträglich wegfallen,  z. B. durch Tod des Begünstigten, besteht ein Anspruch auf Rückübertragung, weil kein Erbfall eingetreten ist.

Beispiel: Übertragung von Vermögen auf ein Kind des Steuerzahlers, das verheiratet ist. Stirbt das Kind vor dem Steuerzahler, kann dieser das Vermögen zurückverlangen, wenn im Übertragungsvertrag die oa. Klausel enthalten ist. Das Vermögen gelangt nicht in die Erbmasse des verstorbenen Kindes, der Ehepartner des Kindes geht leer aus.

Noch wichtiger ist diese Klausel bei Übertragung von Vermögen auf den Ehepartner: Wird die Ehe geschieden, ist der frühere Ehepartner nicht mehr erbberechtigt und die vorherige Vermögensübertragung ist ungültig.