Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.3 Kindern Einkünfte zuschanzen

Steuertipps

Der Übergang von Vermögen von Eltern auf ihre Kinder führt dazu, dass die Einkünfte aus dem Vermögen nach erfolgter Übertragung steuerlich den Kindern zugerechnet werden. 

Dies bedeutet: Wer seinen Kindern z. B. im Wege der vorweggenommen Erbfolge Vermögen überträgt, braucht die Einkünfte daraus nicht mehr zu versteuern. Die Einkünfte werden steuerlich bei den Kindern erfasst.

Daraus ergibt sich ein Steuervorteil für die Familie: Der Steuervorteil besteht darin, dass bei den Eltern die Steuerprogression gemildert wird. Bei den Kindern werden die zugeschanzten Einkünfte oft gar nicht oder weniger hoch besteuert.

Der Fiskus spielt aber nur mit, wenn die Einkunftsquelle, aus der die Einkünfte fließen, vorher wirksam übertragen wird. Der schlichte Verzicht auf Einkünfte zugunsten der Kinder wird steuerlich nicht anerkannt.

♦   Übertragung von Vermögen

Wenn ein Grundstück übertragen werden soll, ist der Gang zum Notar Pflicht. Die Unterschrift vor dem Notar soll vor voreiligen Entschlüssen schützen, denn Grundbesitz ist ein hohes Gut, das man nicht voreilig verschenken sollte.

Die Übertragung von Kapitalvermögen ist indessen einfacher. Dazu muss nur ein Depot zugunsten der Kinder eröffnet werden, auf das die Eltern nachher keinen Zugriff haben. Die Eltern dürfen später über die übertragenen Vermögenswerte nicht wie über eigenes Vermögen verfügen. "Schädlich" wäre es, wenn in dem Schenkungsvertrag eine Rückübertragungsklausel enthalten ist. Die depotführende Bank hat dazu "wasserdichte" Formulare. 

Beispiel 1: Abgeltungsteuer sparen

Anleger können Abgeltungssteuer sparen, indem sie z. B. ihren Kindern / Enkelkindern Kapitalvermögen übereignen. Hierdurch wird deren Grundfreibetrag ausgenutzt.

Auch den Kindern steht der Sparer-Pauschbetrag zu, wenn diese anschließend eigene Kapitalerträge haben. Sie als Eltern sparen jährlich 25 % von 801 € = 201 €, wenn Sie den Kindern Kapitalerträge in dieser Höhe zuschanzen.

Haben die Kinder darüber hinaus kein eigenes Einkommen, können Sie sogar noch deren Grundfreibetrag von 19.347 € (Wert für 2022) jährlich für Kapitalerträge nutzen. Bei einer Rendite von 4 % könnten Sie nach Adam Ries (801 € + 10.347 € = 11.148 € : 4 x 100 =) 278.700 €  Vermögen übertragen, ohne dass bei den Kindern Steuern anfallen.

Die Steuerersparnis wird auf zwei Wegen realisiert:

1. Die Bank hält bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages von 801 € keine Abgeltungsteuer ein, wenn für das Kind der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird.

2. Das Kind gibt eine Einkommensteuererklärung ab mit Anlage KAP und beantragt in der Anlage KAP die Günstigerprüfung. Das Finanzamt prüft, ob die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Wenn nicht, wird die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet, soweit sie auf Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 10.347 € (Wert für 2022) entfällt.

Anlage KAP Papierformular

Beispiel 2: Steuern auf Mieterträge sparen

Steuerersparnisse können sich auch durch Übertragung von vermietetem Grundbesitz ergeben, z. B. einer vermieteten Wohnung. Die Mieteinkünfte, die daraufhin dem eigenen Kind zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG), bleiben bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 10.347 € (Wert für 2022), steuerfrei und mindern gleichzeitig Ihre eigenen Einkünfte. Außerdem ist die Rendite aus dem Objekt brutto gleich netto.

Berechnungsbeispiel: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer für 100.000 € erworbenen Eigentumswohnung betragen 5.000 €. Die Rendite aus dieser Investition - vor Steuern - beträgt somit (5.000 € : 100.000 € x 100 =) 5 %. Beträgt Ihr persönlicher Steuersatz rd. 50 % (45 % plus Nebensteuern), bleiben 2.500 € netto übrig. Damit vermindert sich die Nettorendite nach Steuern auf (2.500 € : 100.000 € x 100 =) 2.5 %. Wenn Sie die Eigentumswohnung indessen auf Ihr Kind überschreiben, das keine Steuern zahlt, bleibt der Familie die volle Rendite von 5 % erhalten.

Die Übertragung einer Immobilie ist häufig mit anderen Auflagen verbunden

  • Praktisches Beispiel

Wer als Kind in vorweggenommener Erbfolge eine Immobilie übernimmt, muss oft an den Übergeber / Eltern einen Einmalbetrag zahlen, ein Grundschulddarlehen mit übernehmen und später zurückzahlen oder an die Geschwister Gleichstellungsgelder bezahlen. In diesen Fällen liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, weil der Übertragung des Grundstücks ein – wenn auch nur teilweiser – Gegenwert gegenübersteht (BFH Beschluss vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89).

Eine teilentgeltliche Übertragung ist im Bereich des Privatvermögens ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil der Immobilie nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert der Immobilie (BMF, Schreiben vom 26.2.200, IV C 2-S 2230-46/06). Hat das übertragene Grundstück z.  B. einen Verkehrswert von 500.000 € und betragen die vom Kind übernommenen Schulden 250.000 €, hat das Kind das Grundstück zu 50 % entgeltlich und zu 50 % unentgeltlich erworben. Das Kind muss dann die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers (der Eltern)  i.  H.  v. 50 % fortführen. In Höhe der  übernommenen Schulden hat das Kind Anschaffungskosten, die – soweit sie auf das Gebäude entfallen – abgeschrieben werden dürfen, wenn das Grundstück vermietet wird.

♦   Kostenfrei in der Krankenversicherung vorrangig

Damit das Kind weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert ist, darf das Gesamteinkommen des mitversicherten Kindes monatlich nicht höher sein als 470 €(Stand 2022) sein. Es besteht zudem eine Altersgrenze von 23 Jahre. Andernfalls muss für das Kind eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden und das kann teuer werden.

♦  Wichtige Klauseln in den Verträgen

Die Mieteinnahmen sollen vorrangig zum Unterhalt des Kindes / zur Finanzierung des Studiums des Kindes verwendet werden.

Der Vertrag sollte Verfügungsbeschränkungen enthalten wie z. B. keine Veräußerung oder Belastung der Immobilie vor dem 30. Lebensjahr des Kindes. Denn die Erfahrung zeigt, dass erst im fortgeschrittenen Alter wichtige Entscheidungen mit Bedacht getroffen werden.

Der Vertrag sollte ferner die Klausel enthalten: Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Dadurch ist sichergestellt, dass das übertragene Vermögen bei Änderung der Verhältnisse ggfs. nicht in fremde Hände gelangt: Sollte nämlich die Erbberechtigung nachträglich wegfallen,  z. B. durch Tod des Begünstigten, besteht ein Anspruch auf Rückübertragung, weil kein Erbfall eingetreten ist.

Beispiel: Übertragung von Vermögen auf ein Kind des Steuerzahlers, das verheiratet ist. Stirbt das Kind vor dem Steuerzahler, kann dieser das Vermögen zurückverlangen. Das Vermögen gelangt nicht in die Erbmasse des verstorbenen Kindes.

Noch wichtiger ist diese Klausel bei Übertragung von Vermögen auf den Ehepartner: Wird die Ehe geschieden, ist der frühere Ehepartner nicht mehr erbberechtigt und die vorherige Vermögensübertragung ist ungültig.