Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.1 Arbeitsmittel als Werbungskosten

Steuertipps

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zu mindestens 90 % zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt, z. B. Werkzeuge oder typische Berufskleidung. Je nach Höhe der Anschaffungskosten sind sie sofort im Jahr der Anschaffung abzugsfähig oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 6 Abs. 2  EStG).

Anlage N Papierformular

  • Geringwertige Arbeitsmittel

Betragen die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel nicht mehr als 800 € netto / 952 € brutto, handelt es sich um ein geringwertiges Arbeitsmittel. In diesem Fall können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden, andernfalls sind sie durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer zu verteilen.

  • Art der geringwertigen Arbeitsmittel / Wirtschaftsgüter

Zu den »geringwertigen Arbeitsmitteln / Wirtschaftsgütern« (unter 952 € brutto), gehören kleine Büromöbel Tisch, Stuhl, Papierkorb, Teppiche, aber auch Bücher, Taschenrechner, Werkzeuge usw.

  • Abschreibung von Computerhardware und Software

Für die Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware” kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). 

Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und können deswegen auch schneller abgeschrieben werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft im Juli 01 einen Laptop zur beruflichen Nutzung. Die Anschaffungskosten betragen 1.200 €. Für das Kalenderjahr 01 sind - zeitanteilig - 6/12 von 1.200 € = 600 € als Werbungskosten abzugsfähig. 

Für Smart-Phone gilt eine Nutzungsdauer von 5 Jahren.