Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.1.1 Arbeitsmittel als Werbungskosten
Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zu mindestens 90 % zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt, z. B. Werkzeuge oder typische Berufskleidung. Je nach Höhe der Anschaffungskosten sind sie sofort im Jahr der Anschaffung abzugsfähig oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 6 Abs. 2 EStG).
Anlage N Papierformular
Betragen die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel nicht mehr als 800 € netto / 952 € brutto, handelt es sich um ein geringwertiges Arbeitsmittel. In diesem Fall können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden, andernfalls sind sie durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer zu verteilen.
Zu den »geringwertigen Arbeitsmitteln / Wirtschaftsgütern« (unter 952 € brutto), gehören kleine Büromöbel Tisch, Stuhl, Papierkorb, Teppiche, aber auch Bücher, Taschenrechner, Werkzeuge usw.
Für die Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware” kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013).
Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und können deswegen auch schneller abgeschrieben werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft im Juli 01 einen Laptop zur beruflichen Nutzung. Die Anschaffungskosten betragen 1.200 €. Für das Kalenderjahr 01 sind - zeitanteilig - 6/12 von 1.200 € = 600 € als Werbungskosten abzugsfähig.
Für Smart-Phone gilt eine Nutzungsdauer von 5 Jahren.