Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.3.0 Altersvorsorgeaufwendungen / Höchstbeträge
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Steuertipps
Zusammenfassung / Begriff
Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter. Die Beiträge sind nur abzugsfähig, wenn sie zugunsten von Produkten einer Rentenkasse geleistet werden, d. h wenn sie zu einer Altersversorgung in Form einer Rente führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG / Zeile 4 bis 6 Anlage Vorsorgeaufwand).
Nicht abzugsfähig sind Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen, "normale" Fondssparpläne). Die Beiträge müssen zu Ansprüchen auf eine Altersrente führen.
Beiträge in eine solche Altersversorgung sind
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.
♦ Höchstbeträge (2023)
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, abzugsfähig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt in 2023 = 107.400 €, der Beitragssatz 24,7 %. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von (107.400 € x 24.7 % =)
Keine Kürzung der Höchstbeträge
Der Höchstbetrag wurde bis 2022 in gesetzlich festgelegter Höhe prozentual gekürzt.
Ab dem Kalenderjahr 2023 sind 100 Prozent des Höchstbetrages abzugsfähig.
Anlage Vorsorgeaufwand
Mit gekennzeichnete Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.