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Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
Zusammenfassung / Begriff
Steuerlich abzugsfähig sind Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter, wenn die Beiträge zugunsten von Produkten einer Rentenkasse geleistet werden, die eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung in Form einer Rente sichern (Zeile 4 bis 6 Anlage Vorsorgeaufwand).
Nicht steuerlich abzugsfähig sind Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen, "normale" Fondssparpläne). Die Beiträge müssen zu Ansprüchen auf eine Altersrente führen.
Beiträge in eine solche Altersversorgung sind
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.
♦ Höchstbeträge (ab 2023)
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt in 2023 = 107.400 €, der Beitragssatz 24,7 %. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von
Keine Kürzung der Höchstbeträge
Der Höchstbetrag wurde bis 2022 in gesetzlich festgelegter Höhe gekürzt. Ab dem Kalenderjahr 2023 sind 100 Prozent des Höchstbetrages abzugsfähig.
Anlage Vorsorgeaufwand Papierformular
Mit gekennzeichnete Zeilen müssen nicht ausgefüllt werden, weil die entsprechenden Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.