Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.3 Kosten im Pflegeheim

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Pflegekosten, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen - als Krankheitskosten - abzugsfähig (§ 33 EStG).

Dasselbe gilt für Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, wenn eine Notwendigkeit / Zwangsläufigkeit dazu besteht. Eine Steuerermäßigung kommt nur in  Betracht, wenn der Angehörige die Pflegekosten selbst nicht tragen kann. 

Pflege- und Betreuungsleistungen sind außerdem - bei fehlender Pflegebedürftigkeit - im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen begünstigt (§ 35a EStG).

♦   Kosten im Pflegeheim bei eigener Pflegebedürftigkeit

Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Pflegeheim wegen eigener Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) sind wie Krankheitskostenheim  als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören sowohl die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Einrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist.

Das Finanzamt kürzt die Pflegekosten um eine Haushaltsersparnis (BFH Urteil vom 4.10.2017 – VI R 22/16) und um die sog. zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).

  • Die leidige Haushaltsersparnis 

Das Finanzamt kürzt bei Unterbringung in einem Pflegeheim die abzugsfähigen Pflegekosten um eine sog. Haushaltsersparnis. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag gem. § 32a EStG von 10.908 € (Wert für 2023). Die Kürzung wird aber nur vorgenommen, wenn im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird. 

Sind beide Ehepartner - pflegebedingt - in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss: Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall hat er weiterhin Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Grundgebühr für Strom, Wasser usw.. Eine allgemeingültige zeitliche Begrenzung gibt es hierfür nicht (BFH Urteil vom 10.08.1990 - III R 2/86).

Übrigens: Die Wohnung wird auch dann beibehalten, wenn sie vom Ehepartner, der nicht im Heim lebt, weiter bewohnt wird.

  • Zumutbare Belastung

Bis zu einer bestimmten Höhe sind die Aufwendungen zumutbar, also nicht außergewöhnlich und deshalb nicht abzugsfähig (§ 33 Abs. 3 EStG). Die Höhe der zumutbaren Belastung wird vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt. 

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  • Pflegebedürftigkeit / Pflegegrade

Pflegekosten werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige pflegebedürftig ist. Pflegebedürftigkeit liegt vor bei Pflegegrad von 1 bis 5 oder einer Behinderung mit Merkzeichen "H" (hilflos) oder "BL" (Blind) im Behindertenausweis (BFH Urteil v. 9.12.2010 - VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892). Pflegebedürftigkeit kann auch durch ein fachärztliches Gutachten erbracht werden (BFH Urteil vom 13.10.2010-VI R 38/09).

Unabhängig davon gibt es Pflegegeld von der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1. 

Kriterien für Pflegegrade

Ein Pflegegrad wird durch ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt.

Für die Einstufung in den Pflegegrad 1 ist Voraussetzung, dass für mindestens 6 Monate die Selbständigkeit des Versicherten und seine Fähigkeiten - zumindest gering - beeinträchtigt sind. Eine geringe Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn der Versicherte fremde Hilfe benötigt 

  • bei der Körperpflege (Baden oder Duschen),
  • beim An- und Auskleiden und 
  • bei der Einnahme von Tabletten. 

Dabei werden u. A. motorische Fähigkeiten geprüft: Nackengriff, Schürzengriff, grobe Kraft, Feinmotorik, Faustschluss, Pinzettengriff, Besteck greifen, halten und betätigen, Glas oder Tasse zum Mund führen. Ferner Stehen und Gehen, Aufstehen aus sitzender Position, Hinlegen ins Bett, Aufstehen aus dem Bett, Überwinden einzelner Stufen, Treppensteigen.

Der - niedrigste - Pflegegrad (1) wird z. B. nur attestiert, wenn der Bedürftige seine Körperpflege (Duschen, Wannenbad) und das tägliche An- und Auskleiden nur mit fremder Hilfe bewerkstelligen kann. Auch muss die Einnahme von Medikamenten nicht ausreichend gewährleistet sein, so dass auch dazu fremde Hilfe benötigt wird. Eine Chance auf Pflegegrad 1 und damit auf Pflegegeld  hat nur, wer diesbezüglich Einschränkungen hat.  

Für die Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 müssen weitere Einschränkungen hinzukommen. 

  • Beispiel Pflegekosten im Pflegeheim

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen (Pflegeperson) beträgt 30.000 €, entscheidend für die Höhe der zumutbaren Belastung.

Gesamtkosten für die Unterbringung im Pflegeheim 38.000 €  
- Erstattung durch die Pflegeversicherung 17.000 €  
Verbleibende Pflegekosten 21.000 €  >  21.000 €
- Haushaltsersparnis (Grundfreibetrag für 2023)     - 10.908 €
Verbleiben   10.092 €
- Zumutbare Belastung: 5 % von 15.340 € =    767 €

                                       6 % von 14.660 € =    879 €

  Summe                                       30.000  €   1.646 €

   - 1.646 €
Außergewöhnliche Belastungen wegen Kosten im Pflegeheim   8.446 €