Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.3 Kosten im Pflegeheim

Steuertipps

Wichtig

Pflegekosten, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen - als Krankheitskosten - abzugsfähig (§ 33 EStG). Dasselbe gilt für Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, wenn eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Zwangsläufigkeit besteht. Hier kommt zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag in Betracht (§ 33b Abs. 6 EStG).

Pflegebedürftigkeit liegt vor bei Pflegegrad von 1 bis 5 oder einer Behinderung mit Merkzeichen "H" (hilflos) oder "BL" (Blind) im Behindertenausweis (BFH Urteil v. 9.12.2010 - VI R 14/09, BFH/NV 2011 S. 892). Pflegebedürftigkeit kann auch durch ein fachärztliches Gutachten erbracht werden (BFH Urteil vom 13.10.2010-VI R 38/09).

Pflege- und Betreuungsleistungen sind außerdem - bei fehlender Pflegebedürftigkeit - im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen begünstigt (§ 35a EStG).

  • Kriterien für Pflegegrad 1

Ein Pflegegrad wird durch ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt.

Für die Einstufung in den Pflegegrad 1 - Grad bei geringer Pflegebedürftigkeit - ist Voraussetzung, dass für mindestens 6 Monate die Selbständigkeit des Versicherten und seine Fähigkeiten - zumindest gering - beeinträchtigt sind. Eine geringe Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn der Versicherte fremde Hilfe benötigt

  1. bei der Körperpflege (Baden oder Duschen),
  2. beim An- und Auskleiden und
  3. bei der Einnahme von Tabletten.

Dabei werden u. A. motorische Fähigkeiten geprüft: Nackengriff; Schürzengriff; grobe Kraft; Feinmotorik; Faustschluss; Pinzettengriff; Besteck greifen, halten und betätigen; Glas oder Tasse zum Mund führen. Ferner Stehen und Gehen, Aufstehen aus sitzender Position, Hinlegen ins Bett, Aufstehen aus dem Bett, Überwinden einzelner Stufen, Treppensteigen.

Eine Chance auf Pflegegrad 1 hat nur, wer diesbezüglich Einschränkungen hat. 

♦   Aufwendungen im Pflegeheim

Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören sowohl die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Einrichtung ein Heim i. S. des Heimgesetzes ist.

Das Finanzamt kürzt die Pflegekosten indessen um die Haushaltsersparnis (BFH Urteil vom 4.10.2017 – VI R 22/16) und um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG).

Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Pflegekosten für den Steuerzahler selbst oder solchen für den Ehepartner oder für ein eigenes Kind, das etwa im Heim gepflegt wird.

♦   Die leidige Haushaltsersparnis

Das Finanzamt kürzt bei Unterbringung in einem Pflegeheim die abzugsfähigen Pflegekosten um eine sog. Haushaltsersparnis. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag gem. § 32a EStG von 10.347 € (Wert für 2022). Die Kürzung wird aber nur vorgenommen, wenn im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird. 

Sind beide Ehepartner - pflegebedingt - in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss: Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall hat er weiterhin Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Grundgebühr für Strom, Wasser usw.. Eine allgemeingültige zeitliche Begrenzung gibt es hierfür nicht (BFH Urteil vom 10.08.1990 - III R 2/86).

Übrigens: Die Wohnung wird auch dann beibehalten, wenn sie vom Ehepartner, der nicht im Heim lebt, weiter bewohnt wird.

Berechnungsbeispiel: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen (Pflegeperson) beträgt 30.000 €, entscheidend für die Höhe der zumutbaren Belastung.

Gesamtkosten für die Unterbringung im Pflegeheim 38.000 €  
- Erstattung durch die Pflegeversicherung 17.000 €  
Verbleibende Pflegekosten 21.000 €  > 21.000 €
- Haushaltsersparnis (Grundfreibetrag für 2022)     - 10.347 €
Verbleiben   10.653 €
- Zumutbare Belastung: 5 % von 15.340 € =    767 €

                                       6 % von 14.660 € =    879 €

  Summe                                       30.000  €   1.646 €

   - 1.646 €
Außergewöhnliche Belastungen (Kosten im Pflegeheim)   9.007 €


♦   Haushaltsnahe Aufwendungen

Für den Teil der Pflegekosten, der wegen Abzugs der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, können Sie in den Zeile 21 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG) beantragen. Die Aufwendungen werden automatisch vom Finanzamt als Pflege- und Betreuungsleistung im Haushalt erfasst.

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