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Steuertipps
Zusammenfassung / Begriff
Bei Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) und den lediglich begrenzt mit 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten (für die Erstausbildung / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Kosten der Berufsausbildung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Bildungsmaßnahme eine Erstausbildung vorausgegangen ist.
Beispiel: Der Steuerpflichtige leistete nach seinem Abitur seinen Zivildienst. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet und schloss die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter ab. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG (FG Münster, Urteil vom 06.05.2010, 3 K 3347/07 F).
Danach liegt eine Ausbildungsmaßnahme vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt und die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfolgt. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt indessen lediglich eine Qualifizierungsmaßnahme unterhalb einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG dar.
Bei einer anschließenden Ausbildung zum Piloten / Verkehrsflugzeugführer handelt es sich somit um eine Erstausbildung. Die Ausbildungskosten in Höhe von 40.000 € sind nur begrenzt bis 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig.
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Ganz anders ist zu entscheiden, wenn einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer zuvor eine Ausbildung für kleinere Flugzeuge im nicht gewerblichen Flugverkehr vorangegangen ist, die eine Erstausbildung darstellt. Die spätere Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist somit eine Zweitausbildung mit der Folge, dass die Kosten von 40.000 € als Werbungskosten abzugsfähig sind (BFH, Urteil vom 30.09.2008 – VI R 4/07.
Ausbildungskosten sind auch in einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Lehre) stattfindet (Ausbildungsdienstverhältnis / § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Dies bedeutet: Wird ein Auszubildender (Lehrling) im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Beruf ausgebildet, sind die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Ausgaben des Auszubildenden als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie mit steuerpflichtigen Einnahmen - das ist die Ausbildungsvergütung – in wirtschaftlichem Zusammen hang stehen.
Fortbildungskosten Anlage N
Ausbildungskosten Anlage Sonderausgaben
Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:
Wichtig
Ausbildungskosten wirken sich nur aus, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen haben, das den Grundfreibetrag übersteigt.
♦ Beispiele für Kosten der Ausbildung / Fortbildung
Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH Urteil v. 10. 4. 2002 – VI R 46/01)
Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen zum Erwerb dieser Kenntnisse Erwerb abzugsfähig, wenn sie für die berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich sind. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2005 - 5 K 1944/03).
Aufwendungen für den Besuch von Abendkursen an Volkshochschulen sind i. d. R. weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen und es sich insoweit um Kosten der Lebensführung handelt.
Die Aufwendungen können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung handelt.
Der Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind (R 9.3 LStR 2013).
Die Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, einzutragen in die Anlage N Zeile 46.
Berufsfortbildung ist jede beruflich veranlasste Ausbildung oder Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Das können sein:
Erhält der Arbeitnehmer Fortbildungskosten wie z. B. Kursgebühren von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die erstatteten und versteuerten Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Versteuerung und Abzug gleichen sich aus.
Ausnahme
Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten und sind folglich - weil steuerfrei - nicht im Bruttolohn enthalten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfrei erstatteten Beträge dürfen nicht als Werbungskosten eingetragen werden, weil sie mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen (§ 3c EStG). Nur soweit sie nicht steuerfrei sind, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden.