Steuern? Mach ich selbst.
Die besten Steuertipps
Die Kosten der Ausbildung und Fortbildung werden im Steuerrecht unterschiedlich behandelt. Die Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, als die Aufwendungen in zwei verschiedene Formulare einzutragen sind und die steuerliche Abzugsfähigkeit unterschiedlich hoch ist.
Allgemeine Sprach- oder Computerkurse, Kurse an der Volkshochschule oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf werden steuerlich nicht berücksichtigt. Diese Kosten gehören zur privaten Lebenshaltung (§ 12 EStG).
♦ Fortbildungskosten
Die Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, einzutragen in die Anlage N Zeile 46.
Berufsfortbildung ist jede beruflich veranlasste Ausbildung oder Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Das können sein:
Erhält der Arbeitnehmer Fortbildungskosten wie z. B. Kursgebühren von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die erstatteten und versteuerten Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Versteuerung und Abzug gleichen sich aus.
Ausnahme
Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten und sind nicht im Bruttolohn enthalten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfrei erstatteten Beträge dürfen nicht als Werbungskosten eingetragen werden (§ 3c EStG). Nur soweit sie nicht steuerfrei sind, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden.
♦ Ausbildungskosten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind bis maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, einzutragen in die Anlage Sonderausgaben Zeile 13.
Zur Berufsausbildung gehören