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Steuertipps
Wichtig
Bei Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den voll als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) und den als Sonderausgaben mit lediglich mit 6.000 € begrenzt abzugsfähigen Ausbildungskosten (für die Erstausbildung / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Dementsprechend sind
♦ Fortbildungskosten / Werbungskosten
Als Fortbildungskosten kommen in Betracht:
Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH Urteil v. 10. 4. 2002 – VI R 46/01)
Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen zum Erwerb dieser Kenntnisse Erwerb abzugsfähig, wenn sie für die berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich sind. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2005 - 5 K 1944/03).
Aufwendungen für den Besuch von Abendkursen an Volkshochschulen sind i. d. R. weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen und es sich insoweit um Kosten der Lebensführung handelt.
Die Aufwendungen können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung handelt.
Der Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind (R 9.3 LStR 2013).
Die Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, einzutragen in die Anlage N Zeile 46.
Berufsfortbildung ist jede beruflich veranlasste Ausbildung oder Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Das können sein:
Erhält der Arbeitnehmer Fortbildungskosten wie z. B. Kursgebühren von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die erstatteten und versteuerten Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Versteuerung und Abzug gleichen sich aus.
Ausnahme
Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten und sind folglich als steuerfrei nicht im Bruttolohn enthalten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfrei erstatteten Beträge dürfen nicht als Werbungskosten eingetragen werden abgezogen werden, weil sie mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen (§ 3c EStG). Nur soweit sie nicht steuerfrei sind, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden.
♦ Ausbildungskosten / Sonderausgaben
Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind bis maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), einzutragen in die Anlage Sonderausgaben.
Zur Berufsausbildung gehören