Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.0 Steuerfreie Einnahmen vom Arbeitgeber

Steuertipps

Eine Gehaltserhöhung fällt beim Nettogehalt oft magerer aus als erhofft. Denn bei steigendem Bruttolohn steigen auch Steuern und Sozialabgaben, die Steuern nicht nur prozentual, sondern progressiv.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 €, bei Steuerklasse 1 bleiben nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben 2.007 € netto. Nach einer Gehaltserhöhung von 300 € beträgt das Nettogehalt 2.171 €, es kommen also von den  300 € nur (2.171 € - 2.007 € =) 164 € bei ihm an.

Es gibt aber ganz legale Tricks, wie Sie Ihr Nettogehalt deutlich verbessern können, wenn der Arbeitgeber mitspielt. So können Sie steuerfreie Extras vereinbaren, die zugleich frei sind von Sozialabgaben, denn was steuerfrei ist, ist frei von Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Einziger Haken: Durch eine steuerfreie Gehaltserhöhung erwerben Sie z. B. weniger Ansprüche in der Rentenversicherung. Dafür ist brutto = netto.

  • Jobticket / Monatskarte

Fährt der Arbeitnehmer mit Bus oder Bahn zur Arbeit und zahlt für das Ticket 150 € im Monat, könnte der Arbeitgeber die Ticketkosten übernehmen. Für den Arbeitnehmer wäre dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Es profitieren beide Seiten: Denn der Arbeitgeber muss nur 150 € im Monat aufwenden, weil  der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt. Außerdem kann er die Aufwendungen  als Betriebsausgaben abziehen. 

  • Anrechnung des Jobtickets auf die Entfernungspauschale

Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers mindern die als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung aufführen (§ 41b Abs.1 S.2 Nr. 6 EStG).

Der Arbeitnehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten und mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den Wert des Jobtickets pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) versteuert. Dann steht dem Arbeitnehmer die ungekürzte Entfernungspauschale zu.

  • Anlage N Papierformular

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