Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
Eine Gehaltserhöhung fällt beim Nettogehalt oft magerer aus als erhofft. Denn bei steigendem Bruttolohn steigen auch Steuern und Sozialabgaben, die Steuern nicht nur prozentual, sondern progressiv.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttomonatsgehalt von 3.000 €, bei Steuerklasse 1 bleiben nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben 2.007 € netto. Nach einer Gehaltserhöhung von 300 € beträgt das Nettogehalt 2.171 €, es kommen also von den 300 € nur (2.171 € - 2.007 € =) 164 € bei ihm an.
Fährt der Arbeitnehmer mit Bus oder Bahn zur Arbeit und zahlt für das Ticket 150 € im Monat, könnte der Arbeitgeber die Ticketkosten übernehmen. Für den Arbeitnehmer wäre dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Es profitieren beide Seiten: Denn der Arbeitgeber muss nur 150 € im Monat aufwenden, weil der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt. Außerdem kann er die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen.
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Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers mindern die als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung aufführen (§ 41b Abs.1 S.2 Nr. 6 EStG).
Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten und diese mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die mit 15 % pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den Wert des Jobtickets pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) versteuert. Dann steht dem Arbeitnehmer die ungekürzte Entfernungspauschale zu.
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