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Steuern? Mach ich selbst.

1.5.2 Riester-Sparen

Steuertipps

Wichtig

Riester-Sparen wird durch eine Sparzulage gefördert. Dazu ist die Anlage AV (Altersvorsorge) auszufüllen. Mehr dazu im Kapitel 17 Anlage AV.

Die Anlage AV benötigen Sie, wenn Sie für Altersvorsorgebeiträge (= Beiträge zur Riester-Rentenversicherung) einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen wollen.

♦   Riester-Sparen

Beiträge zur Riester-Rentenversicherung (§ 82 EStG) werden auf Antrag vom Staat durch Sparzulagen (Altersvorsorgezulage) gefördert. Zusätzlich können Sie beantragen, dass Ihre Beiträge einschließlich der Zulage bis 2.100 € als Sonderausgaben  berücksichtigt werden (§ 10a EStG).

Während die Sparzulage direkt dem Vertrag gutgeschrieben wird, fließt die darüber hinausgehende steuerliche Förderung nicht in den Vertrag ein, sondern steht dem Sparer frei zur Verfügung.

  • Günstigerprüfung

Stellt sich bei der Veranlagung heraus, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, werden Ihre gesamten Aufwendungen einschließlich Ihres Anspruchs auf Zulage bis zum Höchstbetrag von 2.100 € als Sonderausgaben berücksichtigt.

  • Ehepartnerregelung 

Zusammen veranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage AV ab, wenn jeder Ehegatte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.

  • Verfahren

Die Sparzulagen werden Ihrem Konto, das der Anbieter für Sie führt, direkt gutgeschrieben. Zusätzlich können Sie beim Finanzamt den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben beantragen. Soweit die Steuerersparnis die Höhe der Zulage übersteigt, wird die Steuerersparnis im Rahmen der Veranlagung erstattet.

Die auf Ihrem Sparkonto angesammelten Sparzulagen werden als Rente in der Auszahlungsphase ausgezahlt. 

♦   Höhe der Altersvorsorgezulage

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen an die Versicherungsgesellschaft (Anbieter) wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und einer Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt. Sie können die Versicherungsgesellschaft bevollmächtigen, die Altersvorsorgezulage für Sie zu beantragen. 

Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag beantragt Ihr Anbieter die Altersvorsorgezulage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Die Altersvorsorgezulage besteht aus einer  Grundzulage von 175 € (§ 84 EStG) und einer Kinderzulage (185 € / 300 € / § 85 EStG) bestehen.

Die Ermittlung und Auszahlung der Zulagen erfolgt durch die ZfA. Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben (§ 90 EStG).

Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 EStG).