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Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
♦ Der Steuerprogression die Spitze brechen
Wenn Sie in den einzelnen Veranlagungsjahren ein sehr unterschiedlich hohes Einkommen haben, spielen Sie dem Fiskus in die Karten. Denn die Steuerbelastung steigt bei steigendem Einkommen nicht proportional, sondern progressiv an (Tarifformel in § 32a Abs. 1 EStG). Ein höheres Einkommen in einem einzelnen Jahr führt zu einer Mehrbelastung, für die Sie im nächsten Jahr keinen Bonus erhalten.
Beispiel 1:
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 € zahlen Sie als Alleinstehender im Grundtarif 3.493 € Steuern = Durchschnittssteuersatz (3.493 € : 25.000 € x 100 =) 13.97 %. Bei einem doppelt so hohen Einkommen von 50.000 € sind schon 11.816 € fällig. Das ist das Dreifache, der Steuersatz beträgt dann bereits 23.63 %.
Die ganze Misere zeigt sich aber erst, wenn man die Steuer auf den letzten Euro des zu versteuernden Einkommens betrachtet. Dieser wird mit 38.45 % (Grenzsteuersatz) besteuert.
Deshalb sollte man über die Jahre hinweg ein möglichst gleichbleibendes Einkommen erklären, indem man z. B. Einkünfte in einen Veranlagungszeitraum verlagert, in dem weniger Einkünfte anfallen (als Rentner oder nach nach einer Abfindung nach Verlust des Arbeitsplatzes).
Beispiel 2:
Durch zusätzliche Ausgaben wird sich Ihr zu versteuerndes Einkommen im Grundtarif um 3.000 € von 46.000 € auf 43.000 € verringern. Der Fiskus beteiligt sich an den Ausgaben in folgender Höhe: An den
ersten 1.000 € mit | 36.9 % = | 369 € |
zweiten 1.000 € mit | 36.4 % = | 364 € |
dritten 1.000 € mit | 35.9 % = | 359 € |
Zusammen | 1.092 € |
♦ Rechtzeitig die Weichen stellen
Wenn erst einmal das Kalenderjahr abgelaufen ist, lässt sich nichts mehr deichseln. Ihre Schritte zur Steuerersparnis können sich nur für die Zukunft auswirken, weil der Fiskus Maßnahmen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht anerkennt. So ist ein bestimmter Sachverhalt nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr abänderbar. Dies regelt § 25 Abs. 1 EStG, wonach der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt wird, das er in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Sie müssen also rechtzeitig die Weichen stellen, bevor das Veranlagungsjahr abgelaufen ist, also schon im laufenden Jahr die Verhältnisse ändern, damit sie sich in der Steuerveranlagung im nächsten Jahr auswirken können, so der z. B. der Verkauf des Eigenheims an die eigenen Kinder.
Tipp Verkauf des Eigenheims an die eigenen Kinder
Der Verkauf des Eigenheims an die eigenen Kinder und die anschließende Vermietung zurück an die Eltern kann unter bestimmten Umständen für beide Seiten von Vorteil sein.
Verkaufen die Eltern Ihnen das Eigenheim und bleiben diese weiterhin als Mieter darin wohnen, können Sie als Vermieter das Haus auf Kosten des Fiskus renovieren. Ihnen winken lohnende Steuerersparnisse. Dazu müssen Sie rechtzeitig die Weichen stellen, indem Sie rechtzeitig den Kaufvertrag abschließen.
♦ Steuervorteile für Ehepartner
In dem für Ehepartner geltenden Splittingtarif schlägt die Progression nur halb so stark zu wie im Grundtarif. Der Splittingtarif führt zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben.
Beispiel: Arm und reich als Paar
Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil und desto eher lohnt sich Heiraten aus steuerlichen Gründen. Ein Splittingvorteil tritt indessen nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.
Bei einem zu versteuernden Einkommen des reichen Ehepartners A von mindestens 555.652 € (Beginn der Reichensteuer im Splittingtarif) und des armen Ehepartners B von 0 € beträgt der Splittingvorteil pro Jahr (Einkommensteuer 232.372 € im Grundtarif minus 214.700 € Einkommensteuer im Splittingtarif =) 17.672 €.
Wer sich noch vor dem Jahreswechsel standesamtlich trauen lässt, erhält für das gesamte Jahr den Splittingtarif.
In § 32a Abs. 6 regelt die Sonderfälle zur Anwendung des Splittingtarifs bei Auflösung der Ehe durch Tod (Witwensplitting) und bei Wiederverheiratung bereits im Jahr des Todes des Ehepartners (Gnadensplitting). Die Sonderfälle werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, bedürfen also keines besonderen Antrags.
Witwensplitting ist anzuwenden bei einem verwitweten Steuerzahler für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehepartner verstorben ist (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Gnadensplitting
Ganz selten kommt das sog. Gnadensplitting in Betracht (Auflösung der Ehe und Wiederverheiratung im selben Kalenderjahr / § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).
? Witwensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen
? Gnadensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen
Tipp Splittingtarif im Trennungsjahr
Es kriselt in der Ehe und die Ehepartner trennen sich. Den Splittingvorteil bekommen die Ehepartner auch noch im Trennungsjahr, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen, weil sie mindestens einen Tag im Veranlagungsjahr - das ist Voraussetzung - zusammen gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Leben die Ehepartner seit dem 02.01. getrennt, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif somit für das anstehende Jahr erfüllt.
Tipp Einen Versöhnungsversuch unternehmen
Wenn Verheiratete nach einer Weile des Getrenntlebens sich versöhnen und wieder zusammenziehen, wenn auch nur für zwei bis drei Monate, erhalten sie für das Jahr, in dem der Versöhnungsversuch unternommen wird, erneut den Splittingtarif.
Wieviel Steuerersparnis Ihnen zusätzliche Jobkosten verschaffen, können Sie über einen Steuerrechner im Internet herausfinden, z. B. unter bmf-steuerrechner.de.