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Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Einkommensteuertarif / Wie hoch ist meine Steuerersparnis?

Steuertipps

♦   Wie hoch ist meine Steuerersparnis?

Ob und wie viel Ersparnis sich durch Anwendung eines Steuertipps erreichen lässt, hängt von der Höhe Ihres Einkommens und dem Tarif ab, mit dem Ihr Einkommen besteuert wird. 

♦    Einkommensteuertarif

Beim Einkommensteuertarif wird zwischen dem Grundtarif und dem Splittingtarif unterschieden.

Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Je höher das Einkommen, desto höher die steuerliche Belastung, desto höher ist aber auch der steuerliche Vorteil durch Aufwendungen, die das Einkommen mindern.

♦   Der Grundtarif (§ 32a EStG)

Der Grundtarif ist der Tarif für Einzelpersonen (§ 32a Abs. 1 EStG).

Der Tarif ist progressiv gestaltet. Daraus folgt: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr. Dabei lässt sich so einig deichseln. 

Der Grundtarif hat 5 Tarifzonen:

Das zu versteuernde Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei. Damit soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum nicht noch durch Steuerabzüge gemindert wird.

Dies alles versteckt sich in der Rechenformel des § 32a EStG:

Einkommensteuertarif 2022

1. bis 10.347 Euro Grundfreibetrag  0 %
2. von 10.348 Euro bis 14.926 Euro 14 %
3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro 24 % 
4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro 42 %
5. von 277.826 Euro (Reichensteuer) 45 %

Bei zusammen zu veranlagenden Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.

Grundfreibeträge 2023 und 2024

Grundfreibetrag 2023 10.908 €
Grundfreibetrag 2024  11.604 €

♦  Der Splittingtarif

Im Splittingtarif schlägt die Progression nur halb so stark zu wie im Grundtarif.

Der für Ehepartner geltende Splittingtarif ist kein eigenständiger, sondern ein aus dem Grundtarif abgeleiteter Tarif. Zu seiner Berechnung wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten halbiert, aus diesem zu versteuernden Einkommen die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt, die dann verdoppelt wird. Ehegatten zahlen somit die Steuer, die sie als Einzelpersonen zahlen würden, wenn jeder von ihnen das halbe Ehegatteneinkommen bezöge.

In § 32a Abs. 6 regelt die Sonderfälle zur Anwendung des Splittingtarifs bei Auflösung der Ehe durch Tod (Witwensplitting) und bei Wiederverheiratung bereits im Jahr des Todes des Ehepartners (Gnadensplitting).

  • Witwensplitting

Witwensplitting ist anzuwenden bei einem verwitweten Steuerzahler für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehepartner verstorben ist (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

Gnadensplitting

Ganz selten kommt das sog. Gnadensplitting in Betracht (Auflösung der Ehe und Wiederverheiratung im selben Kalenderjahr / § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).

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? Gnadensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen

  • Wichtige Begriffe zum Steuersatz

Vom Grenzsteuersatz ist der Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden. Er errechnet sich, wenn die Steuerschuld auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogen wird und zeigt die effektive / wirkliche  Steuerbelastung an. Der Durchschnittssteuersatz fällt immer deutlich niedriger als der Grenzsteuersatz aus. 

Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz ist der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen. Er iswt Masab für die steuerliche Belastung und berechnet sich wie folgt: Gezahlte Einkommensteuer : zu versteuerndes Einkommen x 100. 

Grenzsteuersatz

Grenzsteuersatz ist der persönliche Spitzensteuersatz des Steuerpflichtigen. Er zeigt an, zu wie viel Prozent der letzte Euro des Steuerpflichtigen belastet ist. Mit diesem Steuersatz ist z. B. eine Lohnerhöhung belastet. 

Spitzensteuersatz

Spitzensteuersatz ist der höchste Steuersatz in % für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der über 58.597 € liegt. Er beträgt 42 %. 

Reichensteuersatz

Der Reichensteuersatz ist der höchste Steuersatz in % für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der über 277.826 € liegt. Er beträgt 45 %.

♦   Rechtzeitig die Weichen stellen

Ihre Schritte zur Steuerersparnis können sich nur für die Zukunft auswirken, weil der Fiskus Maßnahmen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht anerkennt. So ist ein bestimmter Sachverhalt nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr abänderbar. Dies regelt § 25 Abs. 1 EStG, wonach der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt wird, das er in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Sie müssen also rechtzeitig die Weichen stellen, bevor das Veranlagungsjahr abgelaufen ist, also schon im laufenden Jahr die Verhältnisse ändern, damit sie sich in der Steuerveranlagung im nächsten Jahr auswirken können.

Beispiel: Verkauf des Eigenheims an die eigenen Kinder und die anschließende Vermietung zurück an die Eltern kann unter bestimmten Umständen für beide Seiten von Vorteil sein.

Verkaufen die Eltern Ihnen das Eigenheim und bleiben diese weiterhin als Mieter darin wohnen, können Sie als Vermieter das Haus auf Kosten des Fiskus renovieren. Ihnen winken lohnende Steuerersparnisse. Dazu müssen Sie rechtzeitig die Weichen stellen, indem Sie rechtzeitig den Kaufvertrag abschließen. .

♦   Der Steuerprogression die Spitze brechen

Wenn Sie in den einzelnen Veranlagungsjahren ein sehr unterschiedlich hohes Einkommen haben, spielen Sie dem Fiskus in die Karten. Denn die Steuerbelastung steigt bei steigendem Einkommen nicht proportional, sondern progressiv an (Tarifformel gem. § 32a Abs. 1 EStG). Ein höheres Einkommen in einem einzelnen Jahr führt zu einer Mehrbelastung, für die Sie im nächsten Jahr keinen Bonus erhalten.

Beispiel:

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 € zahlen Sie als Alleinstehender im Grundtarif 3.493 € Steuern = Durchschnittssteuersatz (3.493 € : 25.000 € x 100 =) 13.97 %. Bei einem doppelt so hohen zu versteuernden Einkommen von 50.000 € sind schon 11.816 € fällig. Das ist das Dreifache, der Steuersatz beträgt dann bereits 23.63 %.

Die ganze Misere zeigt sich aber erst, wenn man die Steuer auf den letzten Euro des zu versteuernden Einkommens betrachtet. Dieser wird mit 38.45 % (Grenzsteuersatz) besteuert

Deshalb sollten Sie über die Jahre hinweg ein möglichst gleichbleibendes Einkommen erklären. 

  • Tipp Steuerersparnis herausfinden mit "bmf-steuerrechner.de"

Wieviel Steuerersparnis Ihnen zusätzliche Jobkosten verschaffen, können Sie über einen Steuerrechner im Internet herausfinden, z. B. unter bmf-steuerrechner.de.