Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.4 Luxus im Beruf erlaubt, soweit nicht unangemessen

Steuertipps und Steuergestaltung

Zusammenfassung / Begriff

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 EStG).  Wenn Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind sie nicht abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

♦   Luxus generell erlaubt

Dabei ist auch Luxus erlaubt, z. B. bei der Ausstattung eines  Arbeitszimmers. Denn viele Menschen brauchen etwas Luxus zur Anhebung ihrer Schaffenskraft. Wenn es denn unbedingt teure Antiquitäten sein müssen, mit denen Sie Ihr Arbeitszimmer ausstatten, der BFH hat nichts dagegen. Sie können die Antiquitäten sogar abschreiben, selbst wenn sie im Wert steigen (BFH Urteil vom 31.01.1986 - VI R 78/82).  Auch ein Perserteppich im Arbeitszimmer wird ohne Weiteres als Arbeitsmittel anerkannt (BFH Urteil vom 20.08.1986 - I R 29/85).

Einem Professor wurde sein Arbeitszimmer sogar anerkannt, obwohl sich in dem Raum eine Liege (Entspannungsliege) befand, was auf eine schädliche private Nutzung des Zimmers hindeuten könnte (BFH v. 28.09.1990 - VI R 111/87/NV). Selbst die Liege wurde als Arbeitsmittel anerkannt. Bereits im Urteil v. 18. März 1988 VI R 27 / 85 hatte der BFH zum Arbeitszimmer eines Richters ausgeführt, es sei dem Richter unbenommen, statt am Schreibtisch zu sitzen, sich im Liegen auf seine Arbeit zu konzentrieren, Akten zu lesen und Urteile zu diktieren.

  • Teurer Dienstwagen

Gehört zum Betriebsvermögen eines Arbeitgebers ein teures Fahrzeug (Ferrari, Porsche GT 3 etc. ) werden die Fahrzeugkosten beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben nur in angemessener Höhe berücksichtigt, weil ein (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). So hat das FG Nürnberg die Fahrzeugkosten für einen Ferrari-Sportwagen von 14.12 € je gefahrenen km auf 1.00 € zusammengestrichen (FG Nürnberg Urteil vom 27.01.2012 - 7 K 966/2009).

Wird so ein Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, wird für jeden Kalendermonat als Sachbezug 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Sachbezug des Arbeitnehmers angesetzt (Prozentmethode / § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i V. mit § 9 ESG). Bei einem Listenpreis von z. B. 300.000 € würde die private Nutzung  des Ferrari in Höhe von monatlich 3.000 € zu  versteuern sein.

Zur Vermeidung der Prozentmethode kann aber die private Nutzung kann mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Fahrtenbuchmethode / § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 9 EStG). 

In diesem Fall würde bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode beim Arbeitnehmer als Sachbezug aber auch nur der angemessene km-Satz von z. B. 1.00 € (Urteil FG Nürnberg oben) zu berücksichtigen sein. 
  • Kosten für Oldtimer als Werbungskosten

Das FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, es handle sich bei Oldtimern um reine Lebenshaltungskosten und nicht um beruflich veranlasste Kosten (FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.02.2011 - 6 K 2473/09). Aber auch hier gilt: Nachgewiesene km für Berufsfahrten werden anerkannt, ohne Nachweis in Höhe von 0.30 € je km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).