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Steuern? Mach ich selbst.

1.1.7 Luxus im Beruf erlaubt

Steuertipps

Aufwendungen für persönlichen Luxus, z.  B. Gebrauchsgegenstände aus Edelmetall, teure Ausstattung des Hauses und dergleichen, unterliegen als Kosten der Lebenshaltung dem  Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dienen die Gegenstände z.  B. ganz oder weitaus überwiegend der Berufsausübung, ist somit nur ein unangemessener Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 EStG).

  • Luxus generell erlaubt

Ein gewisser Luxus kann angemessen und ist somit erlaubt sein, z. B. bei der Ausstattung eines  Arbeitszimmers. Denn viele Menschen brauchen etwas Luxus zur Anhebung ihrer Schaffenskraft, so der BFH: Wenn es denn unbedingt teure Antiquitäten sein müssen, mit denen Sie Ihr Arbeitszimmer ausstatten, der BFH hat nichts dagegen. Sie können die Antiquitäten sogar abschreiben, selbst wenn sie im Wert steigen (BFH Urteil vom 31.01.1986 - VI R 78/82).  Auch ein Perserteppich im Arbeitszimmer wird ohne Weiteres als Arbeitsmittel anerkannt (BFH Urteil vom 20.08.1986 - I R 29/85).

Einem Professor wurde sein Arbeitszimmer anerkannt, obwohl sich in dem Raum eine Liege (Entspannungsliege) befand, was auf eine schädliche private Nutzung des Zimmers hindeuten könnte (BFH v. 28.09.1990 - VI R 111/87/NV). Auch die Liege wurde als Arbeitsmittel anerkannt. Bereits im Urteil v. 18. März 1988 VI R 27 / 85 hatte der BFH zum Arbeitszimmer eines Richters ausgeführt, es sei dem Richter unbenommen, statt am Schreibtisch zu sitzen, sich im Liegen auf seine Arbeit zu konzentrieren, Akten zu lesen und Urteile zu diktieren.

  • Teurer Dienstwagen

Stellt der Arbeitgeber als Dienstwagen z. B. einen Ferrari zur Verfügung, werden die Fahrzeugkosten für dienstliche Fahrten grundsätzlich anerkannt, die Fahrzeugkosten aber nur in angemessener Höhe berücksichtigt. 

So hat das FG Nürnberg die Fahrzeugkosten für einen Ferrari-Sportwagen von 14.12 € je beruflich gefahrenen km auf 1.00 € zusammengestrichen (FG Nürnberg Urteil vom 27.01.2012 - 7 K 966/2009).

Dies bedeutet: Die nachgewiesenen beruflichen Fahrten mit dem Ferrari in km wurden anerkannt, es sind aber nur die km-Kosten für ein normales Fahrzeug abzugsfähig (statt 14.12 € je km nur 1.00 € je km).

Oldtimer 

Das FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, es handle sich bei Oldtimern um reine Lebenshaltungskosten und nicht um beruflich veranlasste Kosten (FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.02.2011 - 6 K 2473/09). Aber auch hier gilt: Nachgewiesene km für Berufsfahrten werden anerkannt, ohne Nachweis in Höhe von 0.30 € je km (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).