Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

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Hauptvordruck

Zusammenfassung / Begriff

Sind Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind Sie kirchensteuerpflichtig (Art. 140 GG).

Bei Angabe der Religionszugehörigkeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Abkürzungen verwenden, die sich aus der Lohnsteuerbescheinigung ergeben. Gehören Sie keiner oder keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an, tragen Sie bitte „VD“ ein. Weitere Abkürzungen für Religionsgemeinschaften entnehmen Sie bitte der nebenstehenden Tabelle.

  • Weitere Religion Schlüssel
Religionsgemeinschaft  Schlüssel
Alt-Katholische Kirche AK
Freie Religionsgemeinschaft Alzey                                                  FA
Freireligiöse Landesgemeinde Baden                                              FB
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz                                                FG
Freireligiöse Gemeinde Mainz                                                         FM
Freireligiöse Gemeinde Offenbach / M.                                            FS
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden IB
Israelitische Kultussteuer Land Hessen                                            IL

Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern),israelitische Kultussteuer Frankfurt / M., Jüdische Kultus-gemeinden Koblenz Bad Kreuznach,  Synagogengemeinde Saar 

IS
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs                          IW
Jüdische Kultussteuer (NRW)                                                          JD
Jüdische Kultussteuer (Hamburg)                                                     JH 

Hauptvordruck

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Die Steuerverwaltung erhält dafür eine Aufwandsentschädigung.

Kirchensteuer dürfen nur diejenigen Religionsgemeinschaften erheben, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind (Art. 140 GG).

♦  Kirchensteuerpflicht

Als Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, sind Sie automatisch kirchensteuerpflichtig (Art. 140 GG). Die Kirchensteuerpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Lebensalter. So wird man z. B. Mitglied in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche durch die Taufe. Die Kirchensteuern vom Einkommen einschließlich Kirchgeld sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Die Kirchensteuer beträgt in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern 8 % der Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. In manchen Bundesländern wird ein Mindestbeitrag erhoben, aber nur, wenn überhaupt Einkommensteuer angefallen ist.

  • Steuerzahler islamischen Glaubens

Steuerzahler islamischen Glaubens mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht kirchensteuerpflichtig, der Arbeitgeber darf also keine Lohn-Kirchensteuer einbehalten. Entsprechendes gilt für Angehörige der Anglikanischen Kirche. Beide sind in Deutschland nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.

Tipp Spenden sind abzugsfähig

Spenden an eine Moschee sind indessen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Moschee im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins betrieben wird (Sächsisches FG Urteil vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10).

♦  Kirchenaustritt

Bei Kircheneintritt oder Austritt oder Wechsel der Religionszugehörigkeit fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei. Verheiratete machen die für den Ehepartner vorgesehenen Angaben auch dann, wenn dieser keine Einkünfte bezogen hat. 

  • Beginn der Steuerbefreiung bei Kirchenaustritt

Bei Kirchenaustritt wird die Befreiung von der Kirchensteuer erst mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, nachdem der Kirchenaustritt beim Amtsgericht erklärt worden ist. Denn das Gesetz billigt den Gläubigen, die austreten wollen, einen Monat Bedenkzeit zu, um die sich die Befreiung von der Kirchensteuer verzögert (§ 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens). Ein Kirchenaustritt z. B. im März ist also erst wirksam ab 1. Mai. Dagegen können sich die Gläubigen nicht wehren, weil unser oberstes Verfassungsgericht die Bedenkzeit als rechtens abgesegnet hat. Ferner ist die beim Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung der gesamten Kirchensteuer zulässig (BFH, Urteil v. 15. 10. 1997, I R 33 / 97). Kopie der Austrittsbescheinigung des Amtsgerichts bitte beifügen.

  • Ehegattenregelung bei Kirchenaustritt

Leben Ehepartner in konfessionsgleicher Ehe (beide gehören derselben Kirche an), wird der Kirchensteuersatz bei Zusammenveranlagung auf die gemeinsame Einkommensteuer angewandt, bei der Einzelveranlagung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Ehegatten.

Leben die Ehepartner in konfessionsverschiedener Ehe (sind verschiedenen Kirchen gegenüber steuerpflichtig),  bemisst sich die  Kirchensteuer bei jedem Ehepartner

  • im Fall der Zusammenveranlagung je aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld (Halbteilungsgrundsatz) und
  • bei der Einzelveranlagung aus der Steuerschuld für den jeweiligen Ehegatten.

Leben die Ehepartner in glaubensverschiedener Ehe (nur einer ist kirchensteuerpflichtig), fällt Kirchensteuer nur für das Kirchenmitglied an. Im Fall der Zusammenveranlagung ist die anteilige Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Steuer zu ermitteln, wie es sich durch Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Im Fall der Einzelveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer nach der Steuerschuld des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten. 

  • Wegfall des Sonderausgabenabzugs

Die Kirchensteuer einschließlich Kirchgeld ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Damit wirken sich alle Steuerspartipps zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer automatisch steuermindernd auch auf die Kirchensteuer aus.

Ein Kirchenaustritt führt zunächst dazu, dass die Kirchensteuer wegfällt. Andererseits erhöht sich die Einkommensteuer und der SolZ, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe wegfällt. Nur der Saldo wirkt sich steuersparend aus.

Beispiel:

Steuerzahler A ist aus der Kirche ausgetreten. Seine tarifliche Einkommensteuer betrug im Durchschnitt ca. 600.000 €, bei einem Kirchensteuersatz von 9 % somit 54.000 €. Durch den Wegfall der Kirchensteuer als Sonderausgaben erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 45 % von 54.000 € von 600.000 € auf 624.300 € und der Solidaritätszuschlag um 5.5 % von 54.000 € = 1.336 €

Die Steuerersparnis durch den Kirchenaustritt beträgt somit nur noch (54.000 € - 24.300 € - 1.336 € =) 28.364 €.

⇒  Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Die Bank hält automatisch Kirchensteuer auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge ein, wenn der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dazu wird von der Bank einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern das so genannte »Kirchensteuerabzugsmerkmal« des Kunden abgefragt (§ 51a EStG).

Die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgaben absetzbar, weil bereits bei der Abgeltungsteuer von 25 % ein Abschlag wegen des gesetzlichen Sonderausgabenabzugs vorgenommen wird. Dies führt bei einem Kirchensteuersatz von 9 % zu einem Abgeltungssteuersatz von 24.45 % = Divisor 4.09, bei einem Kirchensteuersatz von 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) von 24.51 % = Divisor 4.08.

Beispiel bei einem Kirchensteuersatz von 9 % 

Kapitalerträge   1.000.00 €
Kapitalertragsteuer (1.000.00 € : 4.09) 244.49 €  
Solidaritätszuschlag (5.5 % von 250.00 €) 13.75 €  
Kirchensteuer (9 % von 250.00 €) 22.50 €  
Summe 280.74 € >    280.74 €
Gutschrift der Bank   719.26 €