Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Zusammenfassung / Begriff
Tragen Sie bitte Ihren Namen und Ihre aktuelle Adresse ein. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, kürzen Sie bitte ab. Bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnern geben Sie bitte im Falle der Zusammenveranlagung in den Zeilen 8 bis 17 als Person A die Person an, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit des Vornamens nach dem Alter der
Personen (ältere Person).
Bei Ehen, in denen eine oder beide Personen den Geschlechtseintrag „divers“ führen, gelten die vorstehenden Regelungen ebenfalls.
Sind Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind Sie kirchensteuerpflichtig (Art. 140 GG).
Bei Angabe der Religionszugehörigkeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Abkürzungen verwenden, die sich aus der Lohnsteuerbescheinigung ergeben.
Gehören Sie keiner oder keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an,
tragen Sie bitte „VD“ ein.
Weitere Abkürzungen für Religionsgemeinschaften entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle (Religion Schlüssel).
Hat sich Ihre Religionszugehörigkeit im Jahr 2024 durch Austritt, Wechsel oder Eintritt geändert, dann machen Sie bitte in den Zeilen 12 und / oder 24 entsprechende Angaben.
Religionsgemeinschaft | Schlüssel |
Alt-Katholische Kirche | AK |
Freie Religionsgemeinschaft Alzey | FA |
Freireligiöse Landesgemeinde Baden | FB |
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz | FG |
Freireligiöse Gemeinde Mainz | FM |
Freireligiöse Gemeinde Offenbach / M. | FS |
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden | IB |
Israelitische Kultussteuer Land Hessen | IL |
Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern),israelitische Kultussteuer Frankfurt / M., Jüdische Kultus-gemeinden Koblenz Bad Kreuznach, Synagogengemeinde Saar |
IS |
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs | IW |
Jüdische Kultussteuer (NRW) | JD |
Jüdische Kultussteuer (Hamburg) | JH |
Hauptvordruck
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Die Steuerverwaltung erhält dafür eine Aufwandsentschädigung.
Kirchensteuer dürfen nur diejenigen Religionsgemeinschaften erheben, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind (Art. 140 GG).
♦ Kirchensteuerpflicht
Als Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, sind Sie automatisch kirchensteuerpflichtig (Art. 140 GG). Die Kirchensteuerpflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Lebensalter. So wird man z. B. Mitglied in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche durch die Taufe. Die Kirchensteuern vom Einkommen einschließlich Kirchgeld sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Die Kirchensteuer beträgt in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern 8 % der Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. In manchen Bundesländern wird ein Mindestbeitrag erhoben, aber nur, wenn überhaupt Einkommensteuer angefallen ist.
Steuerzahler islamischen Glaubens mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht kirchensteuerpflichtig, der Arbeitgeber darf also keine Lohn-Kirchensteuer einbehalten. Entsprechendes gilt für Angehörige der Anglikanischen Kirche. Beide sind in Deutschland nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
Tipp Spenden sind abzugsfähig
Spenden an eine Moschee sind indessen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Moschee im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins betrieben wird (Sächsisches FG Urteil vom 11.01.2011 - 2 K 1429/10).
♦ Kirchenaustritt
Bei Kircheneintritt oder Austritt oder Wechsel der Religionszugehörigkeit fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei. Verheiratete machen die für den Ehepartner vorgesehenen Angaben auch dann, wenn dieser keine Einkünfte bezogen hat.
Bei Kirchenaustritt wird die Befreiung von der Kirchensteuer erst mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, nachdem der Kirchenaustritt beim Amtsgericht erklärt worden ist. Denn das Gesetz billigt den Gläubigen, die austreten wollen, einen Monat Bedenkzeit zu, um die sich die Befreiung von der Kirchensteuer verzögert (§ 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens). Ein Kirchenaustritt z. B. im März ist also erst wirksam ab 1. Mai. Dagegen können sich die Gläubigen nicht wehren, weil unser oberstes Verfassungsgericht die Bedenkzeit als rechtens abgesegnet hat. Ferner ist die beim Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung der gesamten Kirchensteuer zulässig (BFH, Urteil v. 15. 10. 1997, I R 33 / 97). Kopie der Austrittsbescheinigung des Amtsgerichts bitte beifügen.
Leben Ehepartner in konfessionsgleicher Ehe (beide gehören derselben Kirche an), wird der Kirchensteuersatz bei Zusammenveranlagung auf die gemeinsame Einkommensteuer angewandt, bei der Einzelveranlagung auf die Einkommensteuer des jeweiligen Ehegatten.
Leben die Ehepartner in konfessionsverschiedener Ehe (sind verschiedenen Kirchen gegenüber steuerpflichtig), bemisst sich die Kirchensteuer bei jedem Ehepartner
Leben die Ehepartner in glaubensverschiedener Ehe (nur einer ist kirchensteuerpflichtig), fällt Kirchensteuer nur für das Kirchenmitglied an. Im Fall der Zusammenveranlagung ist die anteilige Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Steuer zu ermitteln, wie es sich durch Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Im Fall der Einzelveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer nach der Steuerschuld des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.
Die Kirchensteuer einschließlich Kirchgeld ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Damit wirken sich alle Steuerspartipps zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer automatisch steuermindernd auch auf die Kirchensteuer aus.
Ein Kirchenaustritt führt zunächst dazu, dass die Kirchensteuer wegfällt. Andererseits erhöht sich die Einkommensteuer und der SolZ, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe wegfällt. Nur der Saldo wirkt sich steuersparend aus.
Beispiel:
Steuerzahler A ist aus der Kirche ausgetreten. Seine tarifliche Einkommensteuer betrug im Durchschnitt ca. 600.000 €, bei einem Kirchensteuersatz von 9 % somit 54.000 €. Durch den Wegfall der Kirchensteuer als Sonderausgaben erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 45 % von 54.000 € von 600.000 € auf 624.300 € und der Solidaritätszuschlag um 5.5 % von 54.000 € = 1.336 €
Die Steuerersparnis durch den Kirchenaustritt beträgt somit nur noch (54.000 € - 24.300 € - 1.336 € =) 28.364 €.
⇒ Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Die Bank hält automatisch Kirchensteuer auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge ein, wenn der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dazu wird von der Bank einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern das so genannte »Kirchensteuerabzugsmerkmal« des Kunden abgefragt (§ 51a EStG).
Die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgaben absetzbar, weil bereits bei der Abgeltungsteuer von 25 % ein Abschlag wegen des gesetzlichen Sonderausgabenabzugs vorgenommen wird. Dies führt bei einem Kirchensteuersatz von 9 % zu einem Abgeltungssteuersatz von 24.45 % = Divisor 4.09, bei einem Kirchensteuersatz von 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) von 24.51 % = Divisor 4.08.
Kapitalerträge | 1.000.00 € | |
Kapitalertragsteuer (1.000.00 € : 4.09) | 244.49 € | |
Solidaritätszuschlag (5.5 % von 250.00 €) | 13.75 € | |
Kirchensteuer (9 % von 250.00 €) | 22.50 € | |
Summe | 280.74 € | > 280.74 € |
Gutschrift der Bank | 719.26 € |