Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 03 Hauptvordruck > 2.0.7 Zeile 2 Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Einleitung
Sie sind kirchensteuerpflichtig und auf Ihre Kapitalerträge wurde keine Kirchensteuer einbehalten, z. B. weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk)?
♦ Anlage KAP: Kirchensteuer auf Kapitalerträge
In diesem Fall sind Sie zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichtet durch Abgabe der Anlage KAP Zeile 6. Diese Erklärung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Eine gesonderte Abgabe dieser Erklärung ist nur dann erforderlich, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 6 in der Anleitung zur Anlage KAP und vergessen Sie nicht, in Zeile 2 des Hauptvordrucks das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.
Auf Kapitalerträge wird 25 % Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer vom Schuldner direkt an der Quelle erhoben, zusätzlich ein Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht auch Kirchensteuer. Dadurch erhöht sich der Steuerabzug auf 28 %.
Dazu kreuzen Sie die Kästchen Zeile 1 und 2 an.
Hauptvordruck


♦ Nacherhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter, z. B. die Depot-Bank) hat die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.
Hat der Schuldner Ihrer Kapitalerträge (z. B. Depot-Bank) also neben der Abgeltungssteuer keine Kirchensteuer einbehalten, weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk), müssen Sie eine Anlage KAP abgeben und in Zeile 6 Feld 203 / 403 eine "1" eintragen.
In diesem Fall ist es ausreichend, nur die Kapitalertragsteuer in Zeile 37 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 38 einzutragen.
Anlage KAP

Die gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig.
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Den Steuerabzug nehmen die Schuldner der Kapitalerträge automatisiert "an der Quelle" vor, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen. Die Schuldner führen die Steuern direkt an die Finanzverwaltung ab. Das gleiche Verfahren gilt auch für die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer.
Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragen die verpflichteten Stellen, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob ihre Kunden einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Je nach Datenbestand wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Sperrvermerk
Sie können beim Bundeszentralamt für Steuern dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit widersprechen. Dieser Widerspruch wird als Sperrvermerk bezeichnet und in die Datenbank eingetragen. An den Abzugsverpflichteten werden dann aufgrund dieses Sperrvermerks keine Daten zur Religionszugehörigkeit des Kunden übermittelt.
Der Sperrvermerk ändert nichts an Ihren kirchensteuerlichen Verpflichtungen. Es unterbleibt lediglich der Abzug direkt an der Quelle. Das BZSt ist gehalten, bei eingelegtem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Kreditinstitute, Banken, Versicherungen, etc. an das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen weiter zu reichen. Den kirchensteuerlichen Pflichten ist dann gegenüber dem Finanzamt nachzukommen.