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3.3.5 Zeile 19 Gütergemeinschaft

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Auch die ehelichen Güterstände haben Auswirkung auf die Einkommensteuer. Dies ist insbesondere beim Güterstand der Gütergemeinschaft der Fall. Deshalb möchte das Finanzamt wissen, ob Sie evtl. im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. 

⇒    Die ehelichen Güterstände

Durch Eheschließung entstehen zwischen den Ehepartnern auch vermögensrechtliche Beziehungen, die im ehelichen Güterrecht in Form von bestimmten Güterständen geregelt sind. Die Ehegatten können es bei dem gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ belassen oder einen der beiden Wahlgüterstände „Gütertrennung“ oder „Gütergemeinschaft“ wählen (§ 1408 BGB).

Der Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft wird vielfach mit einem Ehevertrag verbunden, der den Zugewinnausgleich ausschließt.

♦   Gütergemeinschaft

In ganz seltenen Fällen wählen Ehepartner die Gütergemeinschaft. Auf diesen Güterstand richtet sich das Interesse des Fiskus, weil hier Arbeitsverträge zwischen den Ehepartnern nicht zulässig sind.

Für die Gütergemeinschaft ist prägend, dass das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) der beteiligten Partner ist.  Für diesen Güterstand interessiert sich der Fiskus deshalb besonders, weil die Ehepartner in diesem Güterstand auch gemeinsame Einkünfte haben können. An einem Gewerbetrieb, der zum Gesamtgut gehört, sind beide Ehepartner automatisch als Mitunternehmer beteiligt.

Dies bedeutet: Wurde zwischen Ehepartnern die Gütergemeinschaft vereinbart und gehört zum Vermögen eines der Ehepartner ein Gewerbebetrieb, werden die Ehepartner Mitunternehmer dieses Betriebs (BFH Urteil vom 04.11.1997 - VIII R 18/95). Arbeitsverträge zwischen den Ehepartnern werden dann nicht mehr anerkannt.

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