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Hauptvordruck
Einleitung
Im Falle der Eheschließung können die Eheleute zwischen dem gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ und den beiden Wahlgüterständen „Gütertrennung“ oder „Gütergemeinschaft“ wählen (§ 1408 BGB).
Der Güterstand der Gütertrennung entspricht im Prinzip der Zugewinngemeinschaft, weil in beiden Fällen die Ehepartner ihr Vermögen selbst verwalten. Bei Gütertrennung entfällt lediglich der Zugewinnausgleich bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft wird vielfach ein Ehevertrag geschlossen, der den Zugewinnausgleich ausschließen soll.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft hat Auswirkungen auf die Verteilung der Einkünfte aus dem Gesamtgut. Deshalb möchte das Finanzamt wissen, ob Sie evtl. im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
♦ Gütergemeinschaft
In ganz seltenen Fällen wählen Ehepartner die Gütergemeinschaft. Für die Gütergemeinschaft ist prägend, dass das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) der Ehepartner ist.
An einem Gewerbetrieb, der zum Gesamtgut gehört, sind beide Ehepartner automatisch als Mitunternehmer beteiligt. Gehört zum Vermögen eines der Ehepartner ein Gewerbebetrieb, ist dieser Teil des Gesamtgutes. Dadurch werden beide Ehepartner automatisch Mitunternehmer dieses Betriebs (BFH Urteil vom 04.11.1997 - VIII R 18/95). Arbeitsverträge zwischen den Ehepartnern werden dann nicht mehr anerkannt.
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