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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Für eine Ferienwohnung, die Sie ausschließlich selbst nutzen, brauchen Sie wegen fehlender Einkünfte keine Anlage V abzugeben
Wenn Sie die Ferienwohnung an Urlaubgäste vermieten, müssen Sie die Einkünfte daraus dem Finanzamt mitteilen.
In Zeile 7 erklären Sie zunächst, dass Sie das in Zeile 4 bezeichnete Objekt als vermietete Ferienwohnung nutzen (Feld 61). Die Frage beantworten Sie mit Ja (1 =Ja).
Neu: In der Steuererklärung für 2023 sind Einkünfte aus einer Ferienwohnung in der Anlage V-FeWo zu erklären.
Anlage V Papierformular 2022
Tragen Sie in Zeile 8 die Größe Ihrer Ferienwohnung ein.
Anlage V Papierformular 2022
Bei langjährigen Verlusten prüft das Finanzamt Ihre sog. "Einkünfteerzielungsabsicht". Wenn diese fehlt, werden erklärte Verluste nicht anerkannt.
♦ Vermietung wird anerkannt,
Kurzfristige Aufenthalte des Eigentümers für Reinigungs- und Reparaturarbeiten, Schlüsselübergabe, Wartungsarbeiten, allgemeine Kontrolle und selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen zählen nicht zur Eigennutzung, vielmehr sind sie den Vermietungszeiten zuzurechnen und erhöhen die absetzbare Quote.
Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst vermieteten Ferienwohnung sind allerdings nur dann als Ausgaben abzugsfähig, wenn dargelegt und nachgewiesen ist, daß der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH 25.11.1993 - IV R 37/93).
Im Fall des BFH-Urteils vom 26.05.2020 - IX R 33/19 hat die (ortsübliche) Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in der Gemeinde A in den Jahren 01 -05 --nach den Erhebungen des Statistischen Amtes MV-- zwischen 92 und 110 Tage betragen. Die Vermietungstage des Steuerpflichtigen betrugen im selben Zeitraum durchschnittlich 92 Tage, womit die ortsübliche Auslastung (durchschnittlich 102 Tage) nicht erheblich unterschritten wurde. Die geltend gemachten Verluste wurden anerkannt.
♦ Überschuss-Prognose
Langfristig gesehen muss eine vermietete Immobilie einen Überschuss abwerfen, andernfalls werden Verluste nicht anerkannt. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird in diesen Fällen durch eine Prognose überprüft, die der Vermieter zu erstellen hat. Ihm obliegt die Beweislast (BFH-Urteils vom 06.11.2001 - IX R 97/00).
Beispiel gem. BMF – Schreiben vom 08.10.2004, IV C 3 - S 2253:
Einnahmen und Ausgaben der letzten 5 Jahre (lt. Anlage V) |
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Jahr |
Einnahmen |
Werbungskosten |
2020 |
6.100 € |
6.150 € |
2019 |
3.900 € |
4.700 € |
2018 |
5.200 € |
5.900 € |
2017 |
4.900 € |
5.100 € |
2016 |
4.800 € |
5.300 € |
Durchschnitt |
4.980 € |
5.430 € |
Hochrechnung auf 30 Jahre |
149.400 € |
162.900 € |
Sicherheitszuschlag 10% |
+ 14.940 € |
|
Sicherheitsabschlag 10 % |
- 16.290 € |
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Geschätzte Einnahmen / Ausgaben |
164.340 € |
146.610 € |
164.340 € Einnahmen – 146.610 € Werbungskosten = 17.730 € Überschuss.
Die Prognose ist positiv. Das Finanzamt wird die Vermietungstätigkeit nicht als Liebhaberei ansehen. Die Überschüsse sind steuerpflichtig, die Verluste in einzelnen Jahren können mit anderen positiven Einkünften verrechnet / ausgeglichen werden.
Wichtig