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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V-FeWo
Einleitung
Langfristig gesehen muss eine vermietete Immobilie einen Überschuss abwerfen, andernfalls werden Verluste nicht anerkannt. Dies gilt auch für vermietete Ferienwohnungen. Der Steuerpflichtige kann durch eine Übeschussprognose den Nachweis erbringen, das er die notwendige Absicht hat, einen Überschuss zu erzielen.
♦ Überschussprognose zur Einkünfteerzielungsabsicht
Die Einkünfteerzielungsabsicht wird in bestimmten Fällen durch eine Prognose überprüft, die der Vermieter zu erstellen hat. Ihm obliegt die Beweislast (BFH-Urteils vom 06.11.2001 - IX R 97/00).
Beispiel gem. BMF – Schreiben vom 08.10.2004, IV C 3 - S 2253:
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Einnahmen und Ausgaben der letzten 5 Jahre (lt. Anlage V) |
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Jahr |
Einnahmen |
Werbungskosten |
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2020 |
6.100 € |
6.150 € |
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2019 |
3.900 € |
4.700 € |
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2018 |
5.200 € |
5.900 € |
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2017 |
4.900 € |
5.100 € |
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2016 |
4.800 € |
5.300 € |
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Durchschnitt |
4.980 € |
5.430 € |
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Hochrechnung auf 30 Jahre |
149.400 € |
162.900 € |
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Sicherheitszuschlag 10% |
+ 14.940 € |
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Sicherheitsabschlag 10 % |
- 16.290 € |
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Geschätzte Einnahmen / Ausgaben |
164.340 € |
146.610 € |
164.340 € Einnahmen – 146.610 € Werbungskosten = 17.730 € Überschuss.
Die Prognose ist positiv. Das Finanzamt wird die Vermietungstätigkeit nicht als Liebhaberei ansehen. Die Überschüsse sind steuerpflichtig, die Verluste in einzelnen Jahren können mit anderen positiven Einkünften verrechnet / ausgeglichen werden.
Wichtig