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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln für Fahrten zur Arbeit (ÖPVN) sind die tatsächlichen Ticket-Kosten abzugsfähig, sofern sie die Entfernungspauschale übersteigen. Das Finanzamt setzt die für Sie günstigeren Fahrtkosten an, indem es eine Günstigerprüfung durchführt.
Dies bedeutet: Auch bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel indessen den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; BMF Schreiben vom 18.11.2021 - IV C 3 - S 2351/20/10001).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benutzt im Jahr 2023 an 220 Arbeitstagen für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 € und für die Bahn 65 €, zusammen 115 €.
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen × 20 km × 0,30 € = 1.320 €. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 € (12 × 115 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1.380 €.
Legen Sie die Wege zur Arbeit auf verschiedene Weise zurück, d. h für eine Teilstrecke wird z. B. ein Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder Sie nutzen innerhalb des Jahres den eigenen Kraftwagen oder öffentliche Verkehrsmittel, gelten folgende Regelungen:
Es ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung festzustellen. Die Gesamtstrecke ist in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen.
Legen Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise mit dem PKW und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Park & Ride), tragen Sie ab Zeile 35 die mit dem PKW zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in die jeweiligen Spalten ein.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer fährt an 230 Arbeitstagen mit seinen PKW 20 km zur nächsten Bahnstation. Die letzten 90 km fährt er mit der Bahn. Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der Bahn betragen 2.200 €.
Anlage N Papierformular
Werden verschiedene Verkehrsmittel genutzt, machen Sie die Angaben jeweils in getrennten Zeilen. Das Finanzamt berechnet die Entfernungspauschale Zeile für Zeile getrennt.
Die Entfernungspauschale beträgt
Teilstrecke PKW 230 Tage x 20 km x 0.30 € = 1.380 €
Teilstrecke DB 230 Tage x 90 km x 0.35 € = 7.245 €
Höchstbetrag 4.500 € > 4.500 €
Insgesamt absetzbar 5.820 €
♦ Verschiedene Verkehrsmittel innerhalb des Jahres
Legen Sie während des Jahres den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise mit dem Kraftwagen und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Park & Ride), tragen Sie ab Zeile 35 die mit dem Kraftwagen gefahrenen Wege und die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Wege in die jeweiligen Spalten ein.
Beispiel :
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 × 70 € =) 210 €.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen × 20 km × 0,30 € = 990 € zuzüglich 165 Arbeitstage × 60 km × 0,35 € = 3.465 €; in der Summe 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen × 5 km × 0,30 € = 83 €. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 € (4.455 € + 83 EUR), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 €) diese nicht übersteigen.