Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.3 Zeile 32 Anzahl der Tage / Wege

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Einzutragen ist die Anzahl der Tage, an denen Sie von Ihrer Wohnung aus Ihre erste Tätigkeitsstätte im Kalenderjahr aufgesucht haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).  

Auch wenn Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte an ein und demselben Tag mehrmals aufgesucht haben,  dürfen Sie die Entfernungspauschale nur für eine Tag beantragen.

✔ Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen, auch Mittagsheimfahrten nicht.

  • Wie viele Tage angeben?

Ausgehend von 365 Tagen im Jahr fallen Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Urlaub und Krankheitstage weg. Wenn Sie genau so ehrlich wie Sie gesund sind, kommen Sie bei einer Fünftagewoche auf 230 Tage. Krankheitstage werden selten angegeben.

Das Finanzamt akzeptiert:

Bei Fünftagewoche und drei Wochen Urlaub 230 Tage
Bei Sechstagewoche und drei Wochen Urlaub  260 Tage

 

 

Beispiel: Eintragung der Entfernungspauschale bei 19 km Entfernung

Anlage N

Das Finanzamt rechnet: 230 Tage x 19 km x 0.30 € = Entfernungspauschale 1.311 €

  • Absolute Grenze sind 290 Tage

Für den Computer im Finanzamt liegt die absolute Grenze bei 290 Tagen, die aber kaum jemand einträgt. Bei einer Berechnung der Werbungskosten mit 290 Tagen  und mehr gibt der Computer den Fall mit einem Prüfhinweis unbearbeitet zurück. Dann muss der Sachbearbeiter für die Veranlagung sein ausdrücklich >>ok<< dazu geben.

Doppelfahrten am Tag erkennt das Finanzamt nicht an und beruft sich dabei auf das Gesetz. Dort ist nur von >>jedem Arbeitstag<< die Rede, an dem die Pauschale angesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Anders sieht die Sache aus, wenn Sie in mehrere Dienstverhältnissen ausüben und folglich mehrere erste Tätigkeitsstätten haben, die Sie arbeitstäglich von Ihrer Wohnung aus aufsuchen.

Haben Sie indessen Ihre erste Tätigkeitsstätte gelegentlich auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen aufgesucht, setzen Sie diese Tage zusätzlich an. Auf einer formlosen Anlage führen Sie die entsprechenden Tage auf, z. B. 20 Tage. Dann kommen Sie auf insgesamt 250 Tage. Begründen Sie die Anzahl der Tage in einem Begleitschreiben und tragen in Zeile 37 Hauptvordruck eine "1" ein. 

Hauptvordruck 

  • Leerfahrten / Abholfahrten zählen nicht

Wenn Sie von Ihrem Ehepartner zur Arbeit gefahren oder von der Arbeit abgeholt werden, ist die jeweilige Leerfahrt (Abholfahrt) nicht beruflich, sondern privat veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Abholfahrt darauf beruht, dass momentan kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht (BFH Urteil vom 07.04.1989 - VI R 176 / 85).

Daraus ergibt sich zweierlei: Erstens können Sie von den vier möglichen Fahrten immer nur zwei steuerlich geltend machen, die jeweiligen Leerfahrten also nicht. Zweitens: Ein Unfall auf einer Leerfahrt ist nicht beruflich veranlasst, Unfallkosten somit nicht abzugsfähig.

Wird hingegen ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Leerfahrten als zusätzliche Tage im Rahmen der Entfernungspauschale oder als tatsächlich entstandene Kosten von 0.30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden (Abschn. 9.10 Abs. 3 LStR).