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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Wohnung / Unterkunft
Ausgangspunkt für die Entfernungspauschale kann jede Unterkunft des Steuerpflichtigen sein, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein, es kann auch ein möbliertes Zimmer oder ein Wohnwagen auf einem Campingplatz sein.
Dazu die Lohnsteuer-Richtlinien R 9.10 LStR: "Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von / zu der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort ein Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)".
♦ Fahrten im Wechsel
Sie können als Entfernungspauschale - ggfs. im Wechsel mit Ihrer festen Wohnung - auch Ihren viel weiter von Ihrer Wohnung entfernten Wohnwagen auf einem Campingplatz oder Ihr Bootshaus / Schiffskajüte als Zweitwohnsitz angeben, wenn Sie mindestens 24 Mal im Jahr von dort Ihre Fahrt zur Tätigkeitsstätte angetreten haben.
Wichtig: Dies müssen Sie nachweisen bzw. glaubhaft machen. Die einzige beweiskräftige Unterlage bildet Ihr Notizbuch. Notieren Sie sorgfältig die Tage, an denen Sie von dort berufliche Fahrten unternommen haben und bewahren Sie das Notizbuch als Beweismittel für die Steuererklärung auf.
Um Nachfragen des Bearbeiters zu vermeiden fügen Sie formlos eine Aufstellung der Tage bei, an denen Sie Ihre Fahrt vom Bootshaus angetreten haben und teilen mit, dass Sie dort Eigentümer sind bzw. einen Liegeplatz haben, damit der Bearbeiter beruhigt seinen Haken machen kann.
Dabei Zeile 38 Hauptvordruck ausfüllen.
Hauptvordruck Papierformular
Beispiel:
Sie sind an 170 Tagen von Ihrer 20 km entfernten (festen) Wohnung und an 60 Tagen vom 85 km entfernten Campingplatz zur Arbeit gefahren.
Das Finanzamt rechnet:
170 Tage mal 20 km x 0,30 € = | 1.020 € |
60 Tage mal 85 km mal 0,30 € = | 1.530 € |
Entfernungspauschale | 2.550 € |
Anlage N Papierformular
Tipp Schummeln kann jeder, oder?
"Eine Kollegin von mir - wir wohnen beide in Düsseldorf - freut sich jedes Jahr über eine ganz dicke Erstattung für ihre Fahrtkosten. Wie macht die das bloß?" Da lässt sich nur spekulieren. Vielleicht gibt sie die Wohnung ihrer Eltern in Köln als Zweitwohnsitz an, ist auch dort gemeldet und fährt im Wechsel mal von ihrer Hauptwohnung und mal von der Wohnung ihrer Eltern.
♦ Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice
Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers oder das Homeoffice sind keine betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers und können daher keine erste Tätigkeitsstätten sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, z. B. unmittelbare Nähe zu den privaten Wohnräumen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006).