Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Zeile 30 Wohnung

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

  

Für die Entfernungspauschale werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) berücksichtigt. Somit ist Vorhandensein einer Wohnung eine  Abzugsvoraussetzung für die  Entfernungspauschale. 

Eine Wohnung ist aus steuerlicher Sicht die Zusammenfassung mehrerer Räume, die insgesamt so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Diese Räume müssen in sich abgeschlossen sein und einen selbständigen Zugang haben. Zur Führung eines selbständigen Haushalts ist erforderlich, dass Küche, Bad oder Dusche, Toilette vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen, so in Anlehnung an § 249 Abs. 10 BewG für die Grundsteuer.

  • Ausnahmen

Für die Entfernungspauschale lässt die Steuerverwaltung indessen Ausnahmen zu.

So kann Ausgangspunkt für die Entfernungspauschale  jede Unterkunft des Steuerpflichtigen sein, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein, es kann auch ein möbliertes Zimmer oder ein Wohnwagen auf einem Campingplatz sein (R 9.10 LStR).

Auch eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus  oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft kommt als Ausgangspunkt für die Entfernungspauschal in Betracht.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von / zu der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich auch dort ein Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). 

Lebensmittelpunkt 

Lebensmittelpunkt ist dort, wo Bindungen zu Personen bestehen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde usw., aber auch in Aktivitäten, z. B. in Sport, Kirche, Politik.

Bei verheirateten Steuerpflichtigen befindet sich der Lebensmittelpunkt  i. d. R. am Aufenthalts- bzw. Wohnort der Familie.

Bei Alleinstehenden wird vermutet,  dass sie ihren Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort haben. Aber auch ein Alleinstehender kann in Ausnahmefällen seinen Lebensmittelpunkt außerhalb seines Beschäftigungsorts haben. Für die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts am bisherigen Wohnort kann z. B. sprechen, dass ein Arbeitnehmer sich am neuen Wohnort noch keinen neuen Bekanntenkreis schaffen konnte und sich auch deshalb zu seinem bisherigen Wohnort hingezogen fühlt (BFH Urteil v. 12.10.1990 - VI R 117/87).

♦   Fahrten im Wechsel

Sie können als Entfernungspauschale - ggfs. im Wechsel mit Ihrer festen Wohnung - auch Ihren viel weiter von Ihrer Wohnung entfernten Wohnwagen auf einem Campingplatz oder Ihr Bootshaus / Schiffskajüte als Zweitwohnsitz angeben, wenn dieser neben Ihrer Hauptwohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt. Dies kann angenommen werden, wenn Sie mindestens 24 Mal im Jahr von dort Ihre Fahrt zur Tätigkeitsstätte angetreten haben.

Wichtig: Dies müssen Sie nachweisen bzw. glaubhaft machen. Die einzige beweiskräftige Unterlage bildet Ihr Notizbuch. Notieren Sie sorgfältig die Tage, an denen Sie von dort berufliche Fahrten unternommen haben und bewahren Sie das Notizbuch als Beweismittel für die Steuererklärung auf. 

  • Aufstellung beifügen

Um Nachfragen des Bearbeiters zu vermeiden fügen Sie formlos eine Aufstellung der Tage bei, an denen Sie Ihre Fahrt vom Bootshaus angetreten haben und teilen mit, dass Sie dort Eigentümer sind bzw. einen Liegeplatz haben, damit der Bearbeiter beruhigt seinen Haken machen kann.

Dabei Zeile 37 Hauptvordruck ausfüllen.

Hauptvordruck

Beispiel:

Sie sind an 170 Tagen von Ihrer 20 km entfernten (festen) Wohnung und an 60 Tagen vom 85 km entfernten Campingplatz zur Arbeit gefahren.  

Das Finanzamt rechnet:

170 Tage x 20 km x 0.30 € = 1.020 €
60 Tage x 20 km x 0.30 € = 360 €
60 Tage x 65 km x 0.30 € =  1.482 €
Entfernungspauschale 2.862 €

Anlage N

 

  

Tipp Schummeln kann jeder, oder?

"Eine Kollegin von mir - wir wohnen beide in Düsseldorf - freut sich jedes Jahr über eine ganz dicke Erstattung für ihre  Fahrtkosten. Wie macht die das bloß?" Da lässt sich nur spekulieren. Vielleicht gibt sie die Wohnung ihrer Eltern in Köln als Zweitwohnsitz an, ist auch dort gemeldet und fährt im Wechsel mal von ihrer Hauptwohnung und mal von der Wohnung ihrer Eltern.