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1.1.8 Zeile 30 Erste Tätigkeitsstätte bei Berufsausbildung

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Bei einer Ausbildung im dualen System hat der Auszubildende im Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte. Für Fahrten zum Unternehmen gilt somit die Entfernungspauschale.

Die Fahrten zur Uni / Berufsschule sind hingegen Dienstreisen und können nach Reisekostengrundsätzen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das heißt, Auszubildende können für jeden gefahrenen Kilometer 0.30 € abziehen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind abziehbar.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Reisekosten steuerfrei erstatten. 

Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen: 

Beispiel 1

Nach Abschluss seiner betrieblichen Berufsausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Erststudium an einer Berufsakademie in Köln (duales Studium); A schließt dazu einen Ausbildungsvertrag mit einer Sparkasse ab (arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers / Sparkasse). Während der Ausbildung ist A im Wechsel jeweils drei Monate im Betrieb tätig und studiert drei Monate an der Berufsakademie in Köln.

Beispiel 2 (Alternativ)

Nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Vollzeitstudium BWL an einer Fachhochschule in Köln.

Beispiel 3

Nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur beginnt A eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater in Köln zum Steuerfachangestellten. Einmal wöchentlich besucht A die örtliche Berufsschule in Köln

Lösung Beispiel 1: A hat am Betriebssitz der Sparkasse eine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zur Hochschule in Köln sind als Auswärtstätigkeit (keine dauerhafte Zuordnung) zu werten, also mit Reisekostenabzug (Fahrtkosten + Verpflegungspauschalen).

Lösung Beispiel 2: Die Ausbildung erfolgt außerhalb eines Dienstverhältnisses als Vollzeitmaßnahme. Damit ist die Fachhochschule als erste Tätigkeitsstätte zu sehen mit der Folge, dass nur Fahrtkosten i. H. d. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abzugsfähig sind.

Lösung Beispiel 3: Die Steuerberaterpraxis ist die erste Tätigkeitsstätte des A. Für die Fahrten zur Steuerberaterpraxis kann A die Entfernungspauschale geltend machen. Die Fahrten zur Berufsschule sind indessen Dienstreisen und als Reisekosten anzusetzen (tatsächlich entstandene Fahrtkosten + Verpflegungspauschale).

Beispiel:  
35 Fahrten zur Berufsschule, PKW x 40 km x 0,30 € = 420 €
Verpflegungspauschale mind. 8 Std. = 6 € x 35 Tage = 210 €
Fahrten zum Betrieb: Entfernungspauschale  
190 Wege x 10 km x 0,30 € = 570 €
Aufwendungen für Arbeitsmittel 965 €
Lern-/Arbeitsgemeinschaften 258 €
Kommunikation (Telefon/Internet) 108 €
Kontoführungsgebühren 16 €
Werbungskosten insgesamt 2.547 €

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG