Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 1.1.8 Zeile 30 Erste Tätigkeitsstätte bei Berufsausbildung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Bei einer Ausbildung im dualen System hat der Auszubildende im Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte. Für Fahrten zum Unternehmen gilt somit die Entfernungspauschale.
Die Fahrten zur Uni / Berufsschule sind hingegen Dienstreisen und können nach Reisekostengrundsätzen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das heißt, Auszubildende können für jeden gefahrenen Kilometer 0.30 € abziehen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind abziehbar.
Alternativ kann der Arbeitgeber die Reisekosten steuerfrei erstatten.
Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen:
Beispiel 1
Nach Abschluss seiner betrieblichen Berufsausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Erststudium an einer Berufsakademie in Köln (duales Studium); A schließt dazu einen Ausbildungsvertrag mit einer Sparkasse ab (arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers / Sparkasse). Während der Ausbildung ist A im Wechsel jeweils drei Monate im Betrieb tätig und studiert drei Monate an der Berufsakademie in Köln.
Beispiel 2 (Alternativ)
Nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Vollzeitstudium BWL an einer Fachhochschule in Köln.
Beispiel 3
Nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur beginnt A eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater in Köln zum Steuerfachangestellten. Einmal wöchentlich besucht A die örtliche Berufsschule in Köln
Lösung Beispiel 1: A hat am Betriebssitz der Sparkasse eine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zur Hochschule in Köln sind als Auswärtstätigkeit (keine dauerhafte Zuordnung) zu werten, also mit Reisekostenabzug (Fahrtkosten + Verpflegungspauschalen).
Lösung Beispiel 2: Die Ausbildung erfolgt außerhalb eines Dienstverhältnisses als Vollzeitmaßnahme. Damit ist die Fachhochschule als erste Tätigkeitsstätte zu sehen mit der Folge, dass nur Fahrtkosten i. H. d. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abzugsfähig sind.
Lösung Beispiel 3: Die Steuerberaterpraxis ist die erste Tätigkeitsstätte des A. Für die Fahrten zur Steuerberaterpraxis kann A die Entfernungspauschale geltend machen. Die Fahrten zur Berufsschule sind indessen Dienstreisen und als Reisekosten anzusetzen (tatsächlich entstandene Fahrtkosten + Verpflegungspauschale).
Beispiel: | |
35 Fahrten zur Berufsschule, PKW x 40 km x 0,30 € = | 420 € |
Verpflegungspauschale mind. 8 Std. = 6 € x 35 Tage = | 210 € |
Fahrten zum Betrieb: Entfernungspauschale | |
190 Wege x 10 km x 0,30 € = | 570 € |
Aufwendungen für Arbeitsmittel | 965 € |
Lern-/Arbeitsgemeinschaften | 258 € |
Kommunikation (Telefon/Internet) | 108 € |
Kontoführungsgebühren | 16 € |
Werbungskosten insgesamt | 2.547 € |
Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG