Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 1.2.0 Zeile 30 Fahrten zum weiträumiges Tätigkeitsgebiet
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Anlage N
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausüben sollen.
Üben Sie (z. B. als Forstarbeiterin oder Forstarbeiter) Ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, werden die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebietes wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, dürfen Sie die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anwenden.
Aufwendungen für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 69 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können Sie pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge als Werbungskosten geltend machen: