Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Entfernungspauschale > 2.1.5 Nachweise für die Entfernungspauschale Zeile 31 ff
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Das EStG enthält keine Regelungen zum Nachweis der arbeitstäglichen Fahrten. Es reicht also aus, wenn Sie die Nutzung eines Fahrzeugs durch wahrheitsgemäße Angaben in der Steuererklärung glaubhaft machen. Allerdings kann es Ihnen blühen, dass Ihr Finanzamt bei großen Entfernungen einen Nachweis über die Gesamtfahrleistung verlangt.
Beispiel:
Hauptwohnort Bielefeld, Arbeitsort Köln, kürzeste Straßenverbindung 215 km, Werbungskosten bei Fahrten mit einem eigenen PKW gem. Entfernungspauschale bei z. B. 230 Tage x 215 km x 0,30 € = 14.835 €.
Hier könnte der Bearbeiter im Finanzamt Zweifel haben, ob der Steuerzahler wegen der großen Entfernung tatsächlich jeden Arbeitstag mit seinem PKW gefahren ist. Oder ob er nicht zumindest in der Winterzeit öffentliche Verkehrsmittel (ICE) genutzt hat. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf der Bearbeiter von einem Sachverhalt ausgehen, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (BFH Beschluss vom 21.01.2005 - VIII B 163/03). Für ihn ist wahrscheinlich, dass der Steuerpflichtige nicht an jedem Arbeitstag mit dem Auto gefahren ist.
In der Anlage zum Steuerbescheid heißt es deshalb: "Arbeitstägliche Fahrten konnten ohne Nachweis nicht anerkannt werden".
Wenn Sie keine Benzinquittungen haben, können Sie vielleicht andere Beweise vorbringen (Tachostände auf Rechnungen des TÜV, Termine am Wochenende am Hauptwohnort, Tanken mit Kreditkarte am Hauptwohnort oder an der Autobahntankstelle).
Wenn Sie Glück haben, schreibt Ihnen das Finanzamt: "Nach Ihrem Vorbringen können wir 115 Fahrten mit Ihrem PKW und 6 Monatskarten mit dem ICE anerkennen, wenn Sie Ihren Einspruch zurücknehmen".