Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.0 Zeile 65 - 77 Reisekosten

Anlage N

Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn Ihnen diese durch eine fast ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (z. B. bei einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.

Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren.

Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beachten Sie bitte die entsprechenden Erläuterungen zu den Zeilen 27 bis 53.