Helfer in Steuersachen

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2.1.5 Zeile 69 Reisenebenkosten

Anlage N 

Reisenebenkosten können bei Inlandsreisen in folgender Höhe steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden:

Reisenebenkosten (BMF Schreiben vom 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353 / 19, Tz 130)

Zu den Reisenebenkosten gehören

  • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck. 
  • Telefonate, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können (vgl. BFH Urteil vom 5. Juli 2012 - VI R 50/10), Telekommunikation. 
  • Mautgebühren, Parkgebühren, Unfallkosten infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind. 
  • Verlust von auf der Reise abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstände, die der Arbeitnehmer auf der Reise verwenden musste, wenn der Verlust aufgrund einer reisespezifischen Gefährdung eingetreten ist. Berücksichtigt wird der Verlust bis zur Höhe des Wertes, der dem Gegenstand zum Zeitpunkt des Verlustes beigemessen wird.
  • Nachweis: Die Reisenebenkosten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • Arbeitgebererstattungen steuerfrei

Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 9.8 LStR).