Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Reisekosten > 2.1.5 Zeile 69 Reisenebenkosten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Reisenebenkosten können bei Inlandsreisen in folgender Höhe steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden:
Reisenebenkosten (BMF Schreiben vom 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353 / 19, Tz 130) Zu den Reisenebenkosten gehören
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Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 9.8 LStR).