Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Auswärtstätigkeit - Zeile 68 - 80

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Auswärtstätigkeit ist Abzugsvoraussetzung für Reisekosten. 

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn

  1. der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird oder
  2. der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen oder
  3. der Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig wird (BFH Urteil vom v. 5.11.1971 - VI R 207/68).

Eine besondere Art der Auswärtstätigkeit ist die doppelte Haushaltsführung, die begrifflich nicht zu den Reisekosten zählt und deshalb in einer besonderen Anlage Doppelte Haushaltsführung behandelt wird.

♦   Für Auswärtstätigkeit relevante Berufe

  • Begünstigt sind sind

Verkäufer im Außendienst, Verkaufsfahrer, Außendienstmonteure, Bauarbeiter, Paketzusteller. Fernfahrer und Busfahrer im Fernverkehr ohne erste Tätigkeitsstätte im Betrieb. 

Dieser Personenkreis arbeitet regelmäßig außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte und übt damit regelmäßig eine auswärtige berufliche Tätigkeit aus.  

  • Nicht begünstigt sind

Polizeibeamte im Streifendienst, Postzusteller, Piloten, Flugbegleiter, Lokomotivführer, Zugbegleiter, Förster, Waldarbeiter, Hafenarbeiter, Flughafenarbeiter, Paketzusteller.

Dieser Personenkreis erledigt entweder

  • seine beruflichen Aufgaben regelmäßig in einer ersten Tätigkeitsstätte (Polizeibeamte im Streifendienst, Postzusteller, Piloten) oder
  • übt eine Fahrtätigkeit aus und hat zugleich eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb (Busfahrer, Lkw-Fahrer, Lokomotivführer, Zugbegleiter,  Flugbegleiter / Stewardess, Taxifahrer) oder
  • der Personenkreis ist in einem weiträumigen Gebiet / Werksgebiet tätig (Waldarbeiter, Landarbeiter, Hafenarbeiter, Flughafenarbeiter).