Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Erstattung von Reisekosten / Zeile 61 ff

Wird eine Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet,  werden im Normalfall dem Arbeitnehmer seine ihm entstandenen Kosten vom Arbeitgeber erstattet. Erstattete Reisekosten sind bis zur Höhe des möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).

Die Erstattung von Reisekosten ist also für den Arbeitnehmer immer günstiger als der Abzug als Werbungskosten.

Höhe der möglichen Erstattung 

Erstattet der Arbeitgeber Reisekosten, sind diese bis zum möglichen Werbungskostenabzug steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).

Der mögliche Werbungskostenabzug ist geregelt in 

  • § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG: Pauschal 0.30 € je gefahrenen km
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG: Übernachtungskosten in nachgewiesener Höhe
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG: Pauschal 8 € je Übernachtung im Fahrzeug (LKW)
  • § 9 Abs. 4a EStG: Verpflegungsmehraufwendungen pauschal 14 / 28 € 

Beispiel: Erstattung von Reisekosten

Für eine einzelne Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden unterwegs war   und 90 km mit dem privaten Pkw gefahren ist, erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosen in Höhe von 27 €. Für Verpflegung zahlt er nichts.

Abzugsfähig sind

1. Fahrtkosten 0 €

Abzugsfähig als Werbungskosten 90 km x 0.30 €   27 €
- Vom Arbeitgeber erstattet 27 €
Abzugsfähige Werbungskosten 0 €

2. Verpflegungsmehraufwendungen 14 €

Abzugsfähig als Werbungskosten  14 €
- Vom Arbeitgeber erstattet  0 €
Abzugsfähige Werbungskosten  14 €

Durch die Eintragungen in Zeile 66 und 67 werden vom Finanzamt 14 € als Werbungskosten berücksichtigt. 

Anlage N Papierformular