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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Betriebsveranstaltungen sind erfreuliche Höhepunkte im Arbeitsleben, wie z. B. Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern, also Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben.
♦ Freibetrag 110 € pro Person
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung / eines Betriebsausflugs sind Sachbezüge. Sie sind steuerfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 je Teilnehmer nicht übersteigen, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehören regelmäßig zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das sind sind z. B. Speisen und Getränke, die Übernahme von Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Geschenke oder Aufwendungen für "den äußeren Rahmen". Bis zur Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer sind diese Zuwendungen steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Der Grenzbetrag für geringfügige Sachbezüge in Höhe von monatlich 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) kommt hier nicht in Betracht, weil der Freibetrag von 110 € günstiger ist.
Soweit die Zuwendungen steuerpflichtig sind, also den Freibetrag von 110 € übersteigen, können diese wahlweise mit 25 % pauschaliert oder individuell versteuert werden.
♦ Höchstens zwei Betriebsausflüge pro Jahr
Außerdem sind nur zwei Veranstaltungen im Jahr bis jeweils 110 € pro Person begünstigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).
Begünstigt durch den Freibetrag von 110 € sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Der Fiskus vertritt dazu die Auffassung, dass zu den Betriebsveranstaltungen in diesem Sinne auch ein Firmenjubiläum rechnet. Damit ist schon mal eine der zwei begünstigten Betriebsveranstaltungen verbraucht, es sind aber auch Zuwendungen bis 110 € begünstigt.
Eine gemeinsame Jubiläumsfeier für mehrere Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitnehmerjubiläum feiern, stellt ebenfalls eine Betriebsveranstaltung dar, sodass Zuwendungen bis 110 € steuerfrei sind. Dabei ist es unschädlich, wenn z. B. anlässlich der jährlichen Jubilarfeier im Betrieb auch die engeren Mitarbeiter der Jubilare eingeladen sind. Die Steuerfreiheit für eine Feier zur Ehrung mehrerer Jubilare ist deshalb an den bei Betriebsveranstaltungen zu beachtenden 110-€-Freibetrag geknüpft.
Eine Jubilarfeier nur zur Ehrung eines einzelnen Jubilars ist keine Betriebsveranstaltung; der Freibetrag von 110 € findet keine Anwendung. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 € brutto pro teilnehmende Person betragen. In die Freigrenze sind auch Sachgeschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € brutto einzubeziehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR)
♦ Begleitpersonen
Wenn an der Betriebsveranstaltung Begleitpersonen des Arbeitnehmers wie Ehepartner, Freundin oder Freund teilnehmen, ist er auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Beispiel: Der Betriebsausflug kostet pro Teilnehmer im Schnitt 90 €, es ist also nichts zu versteuern. Nehmen Sie indessen Ihren Ehepartner mit, beträgt Ihr Kostenanteil 180 €. Somit sind (180 € - 110 € Freibetrag =) 70 € steuerpflichtiger Sachbezug, ein kurioses Ergebnis in der Tat.
Der Wert der Zuwendungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern (den Arbeitnehmern und den teilnehmenden Angehörigen und Gästen) zuzurechnen (BFH vom 12.12.2012 - VI R 79 / 10 / R 19.5 Abs. 3 LStR).
Beispiel:
Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen insgesamt 9.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von ihrem Partner begleitet werden. Insgesamt nehmen also 100 Personen am Betriebsausflug teil.
Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 90 € entfällt. Der Wert der Zuwendungen übersteigt den Freibetrag von 110 € nicht. Von den 100 Teilnehmern haben 50 Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Vorteil erhalten, weil unter 110 €.
Allerdings ist der auf die Begleitpersonen / Partner entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil somit (90 € x 2 Personen =) 180 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 70 €.