Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.0.0 Zeile 5 Parkgebühren / Parkplatz

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Leistungen, die der Arbeitgeber für die Belegschaft im eigenen Interesse erbringt, sind kein Arbeitslohn. Dazu gehören kostenlose Parkmöglichkeiten am Arbeitsplatz. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze extern (von einem Dritten) anmietet und seinen Arbeitnehmern anschließend kostenlos überlässt (BFH Urteil vom 28.4.2020, VI R 44/17). 

  • Parkgebühren der Arbeitnehmer

Verfügt der Arbeitgeber über keine eigenen Parkplätze und mietet auch keine Parkplätze an, sind die den Arbeitnehmern entstehenden Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten. Parkgebühren sind somit nicht zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. 

Ersetzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ihnen entstandene Parkgebühren, handelt es sich bei einer  nachträglichen Kostenerstattung um steuerpflichtigen Arbeitslohn (FG Niedersachsen Urteil vom 27.10.2021 - 14 K 239/18).

In dem entschiedenen Fall hatte eine Krankenhausgesellschaft ihren dort beschäftigten Mitarbeitern die ihnen nachweislich entstandenen Parkgebühren erstattet. Die Arbeitnehmer hatten selbst einen Parkplatz angemietet und - je nach Häufigkeit - eine individuelle Parkgebühr entrichtet, die ihnen von der Krankenhausgesellschaft erstattet wurde. Die Krankenhausgesellschaft begründete die Erstattung damit, dass der Arbeitsplatz der Arbeitnehmer schwer durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar sei und die Arbeitnehmer (ohne Parkplatzsuche) pünktlich zur Arbeit erscheinen müssen. Insoweit liege die Erstattung im eigenbetrieblichen Interesse. Dies sah das Finanzgericht indessen anders und sah in den Erstattungsbeträgen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hinweis: Bei Erstattung der Parkgebühren durch den Arbeitgeber kann dieser die Erstattungsbeträge mit 15 % pauschaliert besteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b EStG).

Entsprechend  pauschaliert besteuerte Leistungen / Zuschüsse des Arbeitgebers mindern insoweit die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers und sind daher auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 18 und in der Anlage N Zeile 54 auszuweisen bzw. wird vom Finanzamt berücksichtigt (E-Zeile).  

Anlage N