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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung, Begriff
Abfindungen sind Entschädigungen insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die als Abfindung gezahlten Beträge sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, können indessen als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden (§ 34 EStG).
Sozialversicherungsrechtlich Abfindungen, kein Entgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.
Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung kommt nur in Betracht, wenn die Leistung des Arbeitgebers innerhalb eines Jahres zufließt. Wird eine Abfindung verteilt auf zwei Jahre ausbezahlt, kommt eine ermäßigte Besteuerung dafür nicht infrage (BFH, Az. IX R 10/21).
Bei einer Verteilung der Abfindung auf mehr als ein Jahr wird die im Tarif vorgesehene progressive Besteuerung vereitelt. Eine zusätzliche ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG soll dann nicht mehr möglich sein.
Zu Abfindungen mehr unter "Steuerermäßigung bei außerordentlichen Einkünften" Anlage N Kapitel 11 Beitrag 1.2.6):