Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 2.0.2 Zeile 5 Abfindungen, Entschädigungen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung, Begriff
Abfindungen sind Entschädigungen insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die als Abfindung gezahlten Beträge sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, können indessen als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden (§ 34 EStG).
Die Steuerermäßigung besteht darin, dass für die Abfindung die so genannte Fünftelregelung angewendet wird. Dabei erfolgt eine steuerliche Entlastung, indem der ESt-Tarif auf die Einkünfte für die mehrjährige Tätigkeit / Abfindung nur mit einem Fünftel ihres Werts angesetzt und und die sich hieraus ergebende Steuer verfünffacht wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Eine Steuerermäßigung kommt nur Betracht, wenn es sich um eine Zusammenballung von Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Eine Zusammenballung von Einnahmen für eine langjährige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).
Außerdem muss die Leistung innerhalb eines Jahres zufließen. Wird eine Abfindung verteilt auf zwei Jahre ausbezahlt, kommt eine ermäßigte Besteuerung dafür nicht infrage (BFH, Az. IX R 10/21).
Bei einer Verteilung der Abfindung auf mehr als ein Jahr wird die im Tarif vorgesehene progressive Besteuerung vereitelt. Eine zusätzliche ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG soll dann nicht mehr möglich sein.
Ist das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird, wirkt sich die Fünftelregelung nicht aus. Dann unterliegt bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte.
Alternativ können außerordentliche Einkünfte bis 5 Millionen € mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 34 Abs. 3 EStG).
Abfindungen, kein Entgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.
♦ Berechnung mit Fünftelregelung
Die Steuer für die Abfindung (außerordentliche Vergütung) berechnet das Finanzamt zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags und verfünffacht sodann diesen Betrag.
Dabei werden 2 Beträge herangezogen:
Für beide Werte wird die Einkommensteuer ermittelt und die Differenz der Steuerbelastung sodann verfünffacht. Dies ist dann der Steuerbetrag, der für den Veräußerungsgewinn anfällt. Durch diese Berechnung tritt oftmals eine deutliche Minderung der Steuerprogression ein.
Praktisch erfolgt die Berechnung in vier Schritten:
Dies bedeutet im Ergebnis: Der Steuerzahler wird so gestellt, als würde die Abfindung in den nächsten fünf Jahren in gleichen Raten ausbezahlt, gleichbleibende Einkünfte unterstellt.
Beispiel:
Arbeitnehmer Theo hat beim Ausscheiden aus dem Betrieb, einem Verlagshaus, eine Abfindung von 27.500 € erhalten. Theo ist verheiratet und im Veranlagungszeitraum 50 Jahre alt. Das zu versteuernde Einkommen der Ehepartner beträgt insgesamt - einschließlich der Abfindung - 49.848 €.
Anlage N
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Die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung und der Splittingtabelle wird wie folgt berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen | 49.848 € | ||
- Abfindung | 27.500 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen | 22.348 € | ||
ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
+ 1/5 der Abfindung | 5.500 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 der Abfindung | 27.848 € | ||
ESt mit 1/5 der Abfindung | 1.518 € | ||
- ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
Verbleiben | 1.078 € | ||
Unterschied (1.078 € x 5) = ESt auf die Abfindung | 5.390 € | ||
Summe = endgültige ESt | 5.830 € |
Ohne Anwendung der Fünftelregelung hätte die Steuerpflichtigen bei einem zu versteuernden Einkommen von 49.848 € nach der Splittingtabelle 7.210 € zu leisten. Die Steuerpflichtigen haben durch die Fünftelregelung also (7.210 € - 5.830 € =) 1.380 € gespart.