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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einleitung
Abfindungen sind Entschädigungen insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die als Abfindung gezahlten Beträge sind in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, können indessen als außerordentliche Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt besteuert werden (§ 34 EStG).
Die Steuerermäßigung besteht darin, dass für die Abfindung die so genannte Fünftelregelung angewendet wird. Dabei erfolgt eine steuerliche Entlastung, indem der ESt-Tarif auf die Einkünfte für die mehrjährige Tätigkeit nur mit einem Fünftel ihres Werts angesetzt und die sich hieraus ergebende Steuer verfünffacht wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Berechnung wird vom Finanzamt vorgenommen.
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Anlage N
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Angaben zu Abfindungen in Zeile 15 Anlage N Die Fünftelregelung ist ab 2024 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Dies hat zur Folge: Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung, muss er zunächst die "reguläre" Lohnversteuerung beim Arbeitgeber hinnehmen und kann die Tarifermäßigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer in Zeile 15 der Anlage N geltend machen. |
Eine Steuerermäßigung kommt nur Betracht, wenn es sich um eine Zusammenballung von Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Eine Zusammenballung von Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).
Außerdem muss die Leistung (Abfindungsbetrag) innerhalb eines Jahres zufließen. Wird eine Abfindung verteilt auf zwei Jahre ausbezahlt, kommt somit eine ermäßigte Besteuerung dafür nicht in Betracht (BFH Urteil vom 4.5.2003 - BStBl 2003 II S. 881).
Begründung: Bei einer Verteilung der Abfindung auf mehr als ein Jahr wird die im Tarif vorgesehene progressive Besteuerung vereitelt. Eine zusätzliche ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG soll dann nicht mehr möglich sein
Das gilt auch dann, wenn weiterhin Sachzuwendungen in Form eines Dienstwagens oder einer Dienstwohnung oder des Rechts auf verbilligtem Einkauf im Betrieb gewährt werden.
Ausnahme: Die Abfindung verteilt sich über zwei Jahre unter der Voraussetzung, das die Zahlung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und der Abfindungsempfänger in Finanznot dringend auf einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH Urteil vom 2. 9. 1992 - BStBl 1993 II S. 831). 881)..
Ist das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird, wirkt sich die Fünftelregelung nicht aus. Dann unterliegt bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte.
Alternativ können außerordentliche Einkünfte bis 5 Millionen € mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 34 Abs. 3 EStG).
Abfindungen, kein Entgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.
♦ Berechnung mit Fünftelregelung
Die Steuer für die Abfindung (außerordentliche Vergütung) berechnet das Finanzamt zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags und verfünffacht sodann diesen Betrag.
Dabei werden 2 Beträge herangezogen:
Für beide Werte wird die Einkommensteuer ermittelt und die Differenz der Steuerbelastung sodann verfünffacht. Dies ist dann der Steuerbetrag, der für den Veräußerungsgewinn anfällt. Durch diese Berechnung tritt oftmals eine deutliche Minderung der Steuerprogression ein.
Praktisch erfolgt die Berechnung in vier Schritten:
Dies bedeutet im Ergebnis: Der Steuerzahler wird so gestellt, als würde die Abfindung in den nächsten fünf Jahren in gleichen Raten ausbezahlt, gleichbleibende Einkünfte unterstellt.
Beispiel:
Arbeitnehmer Theo hat beim Ausscheiden aus dem Betrieb, einem Verlagshaus, eine Abfindung von 27.500 € erhalten. Theo ist verheiratet und im Veranlagungszeitraum 50 Jahre alt. Das zu versteuernde Einkommen der Ehepartner beträgt insgesamt - einschließlich der Abfindung - 49.848 €.
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Die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung und der Splittingtabelle berechnet das Finanzamt wie folgt:
| Zu versteuerndes Einkommen | 49.848 € | ||
| - Abfindung | 27.500 € | ||
| Zu versteuerndes Einkommen | 22.348 € | ||
| ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
| + 1/5 der Abfindung | 5.500 € | ||
| Zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 der Abfindung | 27.848 € | ||
| ESt mit 1/5 der Abfindung | 1.518 € | ||
| - ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
| Verbleiben | 1.078 € | ||
| Unterschied (1.078 € x 5) = ESt auf die Abfindung | 5.390 € | ||
| Summe = endgültige ESt | 5.830 € |
Ohne Anwendung der Fünftelregelung hätte die Steuerpflichtigen bei einem zu versteuernden Einkommen von 49.848 € nach der Splittingtabelle 7.210 € zu leisten. Die Steuerpflichtigen haben durch die Fünftelregelung also (7.210 € - 5.830 € =) 1.380 € gespart.