Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.6 Geringfügig entlohnte Beschäftigte / Minijob
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird als Minijob bezeichnet. Ein Minijob kann, so die Einordnung der Minijob-Zentrale, ausgeübt werden als
oder
Ausgenommen von der Minijob-Entlohnung sind bestimmte Personengruppen wie Praktikanten, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. |
IIn beiden Fällen gilt die so genannte Nettolohnvereinbarung, d. h. der Arbeitgeber trägt pauschal Steuern und Sozialabgaben.
Dies bedeutet: Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden (§ 40a EStG). Für die Entgegennahme der Datenmeldungen des Arbeitgebers ist die Minijob-Zentrale zuständig.
Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Besteuerung des Minijobbers abgegolten. Auch wenn der Minijobber eine Steuererklärung abgibt, aus welchen Gründen auch immer, muss er darin keine Angaben zur seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung machen. Dazu unten mehr.
Zum Mini-Job mehr im Internet unter minijob-zentrale.de