Helfer in Steuersachen

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1.0.6 Geringfügig entlohnte Beschäftigte / Minijob

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird als Minijob bezeichnet. Ein Minijob kann, so die Einordnung der Minijob-Zentrale, ausgeübt werden als

  • geringfügig entlohnte kurzfristige Beschäftigung im Aushilfsjob (Auf- und Abbauarbeiten anlässlich von Messen, als Erntehelfer oder bei der jährlichen Bestandsaufnahme von Betriebsvermögen)

oder 

  • geringfügig entlohnte langfristige Beschäftigung bis zum Höchstbetrag von mtl. 538 €  (Wert  / 2024 € (Geringfügigkeitsgrenze). Für 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € angehoben. 

Ausgenommen von der Minijob-Entlohnung  sind bestimmte Personengruppen wie Praktikanten, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

  • Pauschale Erhebung der Lohnsteuer im Minijob

IIn beiden Fällen gilt die so genannte Nettolohnvereinbarung, d. h. der Arbeitgeber trägt pauschal Steuern und Sozialabgaben. 

Dies bedeutet: Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden (§ 40a EStG). Für die Entgegennahme der Datenmeldungen des Arbeitgebers ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Besteuerung des Minijobbers abgegolten. Auch wenn der Minijobber eine Steuererklärung abgibt, aus welchen Gründen auch immer, muss er darin keine Angaben zur seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung machen. Dazu unten mehr.

Zum Mini-Job mehr im Internet unter minijob-zentrale.de