Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.7.0 Arbeitnehmerjubiläum / Fünftelregelung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit können ggfs. ermäßigt besteuert werden, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG). Dies ist der Fall, wenn die vergütete Tätigkeit sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und dabei einen Zeitraum von mehr als 12 Monate umfasst und die Vergütung in einem Kalenderjahr zufließt (Zusammenballung von Einkünften).
Dabei erfolgt eine steuerliche Entlastung, indem der ESt-Tarif auf die Einkünfte für die mehrjährige Tätigkeit nur mit einem Fünftel ihres Werts angesetzt und und die sich hieraus ergebende Steuer verfünffacht wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG / Fünftelregelung).
Häufiger Anwendungsfall für die Fünftelregelung sind Jubiläumszuwendungen.
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Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 90.000 €. Darin ist ein Jubiläumsgeld von 20.000 € für jahrelange Betriebstreue enthalten.
Die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung und der Splittingtabelle wird wie folgt berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen | 90.000 € | ||
- Jubiläumsgeld | 20.000 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen ohne Jubiläumsgeld | 70.000 € | ||
ESt Grundtabelle ohne Jubiläumsgeld | 20.132 € | ||
+ 1/5 des Jubiläumsgeldes | 4.000 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 des Jubiläumsg. | 74.000 € | ||
ESt Grundtabelle mit 1/5 des Jubiläumgeldes | 21.812 € | ||
- ESt ohne ohne Jubiläumsgeld | 20.132 € | ||
Verbleiben | 1.680 € | ||
Unterschied (1.680 € x 5) = ESt auf das Jubiläumsgeld | 8.400 € | ||
Summe = endgültige ESt | 28.532 € |
♦ Zuwendungen aus Anlass einer Jubiläumsfeier
Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars ist zwar keine Betriebsveranstaltung. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro Jubilar nicht mehr als 110 € betragen (R 19.3 Abs. 2 LStR).