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1.2.8 Jubiläumsgeschenke / Fünftelregelung

Anlage N

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer sind in voller Höhe steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein Firmen- oder um ein Arbeitnehmerjubiläum handelt.

Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie wird nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden (§ 39b Abs. 3 EStG). 

♦    Besteuerung nach der Fünftelregelung

Jubiläumszuwendungen für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit, sind als Bezüge für mehrere Kalenderjahre zu behandeln (Zusammenballung von Einnahmen). Da es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, unterliegen die Jubiläumsgeschenke der etwas günstigeren ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung).

Eine Zusammenballung von Einnahmen für eine langjährige Tätigkeit liegt vor, wenn  die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).

Beispiel

Das zu versteuernde Einkommen beträgt nach der Grundtabelle 90.000 €. Darin enthalten ein Jubiläumsgeld von 20.000 € für jahrelange Betriebstreue. Im Jubiläumsjahr ergibt sich durch die Fünftelregelung folgende Steuerersparnis:

Die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung und der Splittingtabelle wird wie folgt berechnet:

Zu versteuerndes Einkommen   90.000 €  
- Abfindung   20.000 €  
Zu versteuerndes Einkommen ohne Jubiläumsgeld    70.000 €  
ESt ohne Jubiläumsgeld                20.132 €
+ 1/5 des Jubiläumsgeldes     4.000 €  
Zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 des Jubiläumsg.    74.000 €  
ESt mit 1/5 des Jubiläumgeldes            21.812 €     
 - ESt ohne ohne Jubiläumsgeld          20.132 €    
 Verbleiben           1.680 €       
Unterschied (1.680 €  x 5) = ESt auf das Jubiläumsgeld       8.400 €
Summe = endgültige ESt        28.532 €

Ohne Anwendung der Fünftelregelung hätte der Steuerpflichtige bei einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 € nach der Grundtabelle 28.532 € zu leisten. Es ist also keine  Steuerermäßigung zu verzeichnen, das weil das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird. In einem solchen Fall wirkt sich die Fünftelregelung nicht aus. Dann unterliegt bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte.

♦ Arbeitnehmerjubiläum / feierliche Ehrung

Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars ist zwar keine Betriebsveranstaltung. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro Jubilar nicht mehr als 110 € betragen (R 19.3 Abs. 2 LStR).

02.22