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Steuern? Mach ich selbst.

1.0.7 Steuerklassen / Faktorverfahren

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Zur Erhebung der Lohnsteuer werden die Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen eingeordnet (§ 38b EStG). Die Steuerklassen beinhalten in verschlüsselter Form die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer wird unter Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohns und der Steuerklasse aus der Lohnsteuertabelle abgelesen. In die Lohnsteuertabellen eingearbeitet sind bestimmte Freibeträge und Pauschbeträge.

Die sechs Steuerklassen beinhalten

  • Steuerklasse 1:
    ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen.
  • Steuerklasse 2:
    ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
  • Steuerklasse 3:
      verheiratete Arbeitnehmer.
  • Steuerklasse 4:
    verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
  • Steuerklasse 5:
    einer der Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in Steuerklasse III eingereiht wird.
  • Steuerklasse 6:
    Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihrem zweiten und jedem weiteren Arbeitsverhältnis.

In die Steuerklassen sind für 2023 eingearbeitet ohne Vorsorgepauschale:

Steuerklassen  1 2 3 4 5 6
Grundfreibeträge 2023 10.908 € 10.908 € 21.816 € 10.908 € 0 € 0 €
+ Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € 1.230 € 1.230 € 1.230 € 1.230 € 0 €
+ Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € 36 € 36 € 36 € 36 € 0 €
+ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - 4.260 € - - - -
Summen 12.174 € 16.434 € 23.082 € 12.174 € 1.266 € 0 €

♦   Die Vorsorgepauschale

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer direkt vom Lohn/Gehalt abgeführt. Um hier nicht vorab zu viel Steuern einzubehalten, die Arbeitnehmer nur im Wege der Einkommensteuererklärung zurückerhalten würden, wird bereits ein Teil der möglichen Vorsorgeaufwendungen als Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung abgezogen.

In der Allgemeinen Lohnsteuertabelle sind die Mindestgrenzen, ab denen man Lohnsteuer zu zahlen hat, höher als in der vorstehenden Übersicht, weil in den Lohnsteuertabellen die Vorsorgepauschale eingearbeitet ist. Sie beträgt als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung rd. 15 % des Arbeitslohns für Rentenversicherung und Krankenversicherung.

Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden die genauen Einzelbeträge (eDaten) vom Finanzamt automatisch als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

♦  Kinder in der Steuerklasse

Kinderfreibeträge sind nicht in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Die Kinderermäßigung wird vielmehr erst auf Antrag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Eltern erhalten entweder Kindergeld oder können den Abzug von Kinderfreibeträgen in der Steuererklärung mit Anlage Kind beantragen.

Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.

♦   Welche Steuerklasse, wenn beide Ehepartnerberufstätig sind?

Sind beide Ehepartner berufstätig, kommen die Kombinationen mit den Steuerklassen 3 / 5 oder 4 / 4 in Betracht. In der Steuerklasse 3 sind die Vorteile bei den Freibeträgen am größten, in der Steuerklasse 5 am geringsten. In der Steuerklasse 3 wird der doppelte Grundfreibetrag als ehebezogene Entlastung berücksichtigt, während in der Steuerklasse 5 Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge fehlen. Verdient ein Ehepartner wesentlich mehr als der andere, nimmt er Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5. 

Wesentlich mehr bedeutet: Mehr als 60 % des Bruttolohns beider Ehepartner. Dies ist die Faustregel.

Ist der Bruttolohn beider Ehegatten in etwa gleich hoch, empfiehlt sich die Kombination 4 / 4. Dadurch sind die Steuervorteile gleichmäßig verteilt.

Geht ein Ehepartner in Rente, in Mutterschutz oder wird arbeitslos, wählt der noch berufstätige Ehegatte die Steuerklasse III.

♦   Steuerklassenwechsel

Bei Eheschließung werden die Ehepartner automatisch in die Steuerklassen 4 / 4 eingereiht, sofern die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen (§ 39e Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Steuerklassenkombination 4 / 4 ist somit der gesetzliche Regelfall für Ehepartner und die Steuerklassenkombination 3 / 5 deren Wahlkombination.

Dies bedeutet: Der Wechsel von den Steuerklassen 3 / 5 in die Steuerklassen 4 / 4  kann aufgrund eines alleinigen Antrags gewährt werden, nicht aber umgekehrt.

Beispiel: Ehepartner mit der Steuerklassenkombination 3 / 5 trennen sich. Daraufhin stellt der Partner mit Steuerklasse 5 den Antrag auf Steuerklasse 1, dem das Finanzamt entsprechen muss.

Anträge auf Steuerklassenwechsel sind im Finanzamt zu stellen. Letzter Termin für einen Wechsel ist der 30. 11. des laufenden Jahres. Ein Steuerklassenwechsel ist nur einmal im Jahr möglich.

⇒   Das Faktorverfahren

Doppelverdiener-Ehepartner können ein Faktorverfahren beantragen. Sie erhalten sodann anstelle der Steuerklassenkombination III / V die Steuerklassenkombination 4 / 4 in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG).

  • Wo liegt das Problem?

Den Nachteil in der Steuerklassenkombination 3 / 5 trägt immer derjenige, der in Steuerklasse 5 eingereiht ist, weil praktisch alle Frei- und Pauschbeträge für Ehepartner in der Steuerklasse 3 gebündelt sind. Der Ehepartner in Steuerklasse 5 zahlt also überproportional viel Lohnsteuer. Sind die Ehepartner indessen in der Steuerklassenkombination 4 / 4, zahlt der Besserverdienende eigentlich mehr als notwendig. Das Faktorverfahren löst dieses vermeintliche Problem.

  • Der Faktor

Im Faktorverfahren werden auf Antrag der Ehegatten / Lebenspartner vom Finanzamt die Steuerklassen IV um einen Faktor ergänzt, wenn dieser kleiner ist als 1. Der eingetragene Faktor wird vom Finanzamt auf der Grundlage der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne der beiden Ehegatten berechnet. Durch den Faktor wird die Lohnsteuer genauer als bisher aufgeteilt. Das Faktorverfahren ersetzt den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber und hat eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer zur Folge, d. h. die Ehegatten müssen eine Steuererklärung abgeben (§ 39 f EStG).

Die Eintragung wirkt mit Beginn des nächsten Monats nach Antrag. Der Antrag kann somit bis zum 30. November gestellt werden.

Der Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens  beim Finanzamt löst anschließend eine Pflichtveranlagung aus. Der Eintrag des Faktors durch das Finanzamt kann formlos durch Vorlage der Lohnsteuerkarte der Ehegatten oder in Verbindung mit dem Lohnsteuerermäßigungsantrag geschehen.

Berechnung des Faktors

Die Lohnsteuer, die sich für beide Ehegatten nach der Steuerklasse IV ergibt, ist die Ausgangsgröße und im Gesetz mit X als Nenner bezeichnet. Als weitere Rechengröße nach dem Gesetz ist Y zu ermitteln. Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer, die sich für den Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehegatten nach dem Splittingtarif ergibt. Der aus Y:X errechnete Quotient ist der für die Lohnsteuerberechnung der Ehegatten maßgebende Faktor. Er ist stets kleiner als 1 und deshalb als Null mit 3 Nachkommastellen vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden und der ELStAM-Datenbank mitzuteilen.

Beispiel für die Berechnung des Faktors

Ehepartner A bezieht 30.000 € Arbeitslohn, die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV beträgt 3.960 €. Ehepartner B bezieht 12.000 € Arbeitslohn, die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV beträgt 70 €, Gesamtlohnsteuer IV / IV (X) beträgt 4.030 €

Die Gesamteinkommensteuer (Y) für 42.000 € Jahresarbeitslohn im Splittingverfahren beträgt 3.040 €

Die Berechnung ist vom Finanzamt durchzuführen. Faktor Y:X beträgt 0,754 (3.040 € : 4.030 €). Er ist vom Finanzamt den Ehegatten jeweils neben der Lohnsteuerklasse 4 als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bescheinigen. Der Arbeitgeber ermittelt dann mit Hilfe des Faktors den Steueranteil. 

Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

Ehemann Lohn 30.000 € bei Steuerklasse IV = 3.960 x Faktor 0.754 = 2.985 €

Ehefrau Lohn 12.000 € bei Steuerklasse IV = 70 € x Faktor 0.754 = 52 €. 

Die Gesamtlohnsteuer beträgt somit im Faktorverfahren nur noch 3.037 € gegenüber bisher 4.030 €.

  • Lohnt sich das Faktorverfahren?

Es lohnt sich nicht wirklich. Das Faktorverfahren wird von den Politikern gern als fürsorgliche Geste und Segen für teilzeitbeschäftigte Ehepartner verkauft, die wegen der hohen Abzüge in der Steuerklasse V in Scharen in Minijobs flüchten. Entscheidend dürfte indessen doch sein, was letztendlich insgesamt auf dem Familienkonto landet.

So ist nach Abgabe einer Steuererklärung der Faktor Schall und Rauch, das heißt, bei einer Zusammenveranlagung (Regel) werden beide Ehepartner als ein Steuerpflichtiger behandelt und alle Einnahmen und Ausgaben zusammengerechnet (§ 26b EStG) und nach dem Splittingtarif besteuert. Dieser berücksichtigt alle Frei- und Pauschbeträge, die Ihnen zustehen.

Also sparen Sie sich die Mühe und geben besser möglichst frühzeitig Ihre Steuererklärung ab, dann können Sie frühzeitig mit der Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer rechnen.