Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.7 Arbeitnehmerbeteiligung / Belegschaftsaktien

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Betriebsvermögen des Arbeitgebers durch unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensteilen des Arbeitgebers, z. B. Belegschaftsaktien an den Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, indessen bis zu  2.000 € pro Kj. steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG, § 19a EStG).

♦   Steuerfreie Unternehmensbeteiligung

Beteiligt der Inhaber eines Unternehmens, indem er ihnen z. B. Belegschafts-Aktien oder GmbH-Anteile, auch stille Beteilung verbilligt oder unentgeltlich überlässt, ist dieser geldwerte Vorteil als Sachbezug bis zur Höhe von 2.000 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 39 EStG muss allen Arbeitnehmern offen stehen, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Bei dem Dienstverhältnis kann es sich sowohl um ein Hauptarbeitsverhältnis (erstes Dienstverhältnis) als auch um ein Nebenarbeitsverhältnis (weiteres Dienstverhältnis) handeln. Dies kann auch durch Entgeltumwandlung geschehen

Beispiel

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des arbeitsvertraglich zustehenden 13. Monatsgehalts i. H. v. 4.000 € teilweise verzichtet und dafür vom Arbeitgeber Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers in Höhe von 2.000 € erhält.

Der geldwerte Vorteil ist i. H. von 2.000 € steuerfrei. Dadurch verringern sich Lohnsteuer und Sozialversicherung auf den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Teil des Weihnachtsgeldes um 800 €. Der Arbeitnehmer erhält also eine Beteiligung im Wert von 2.000 €, zahlt aber dafür nur (2.000 € - 800 € =) 1.200 €.

♦   Alternative: Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG ist nicht auf herkömmlich Akten- oder Mischfonds anzuwenden, für die es die Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) gibt. Es wird hier vielmehr auf die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers oder kleineren fremden Unternehmen abgestellt. Dazu eignen sich Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Diese Fonds unterscheiden sich von herkömmlichen Aktienfonds, indem sie mindestens 60 % ihrer Mittel in nicht börsennotierte und kleinere Unternehmen investieren (§ 19a Abs. 1 Satz 2 EStG). 

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung ist  vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 19a Abs. 6 EStG).