Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.7 Zeile 5 Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn, die Überlassung ist indessen in Höhe von 1.440 € pro Kj. steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).

♦   Steuerfreie Unternehmensbeteiligung

Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 39 EStG muss allen Arbeitnehmern offen stehen, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Bei dem Dienstverhältnis kann es sich sowohl um ein Hauptarbeitsverhältnis (erstes Dienstverhältnis) als auch um ein Nebenarbeitsverhältnis (weiteres Dienstverhältnis) handeln.

In einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht (z. B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit im Ausland) oder die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden.

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wird. Dies kann auch durch Entgeltumwandlung geschehen

Beispiel

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des arbeitsvertraglich zustehenden 13. Monatsgehalts i. H. v. 1.600 € verzichtet und dafür vom Arbeitgeber Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers mit gleichem Wert erhält.

Es liegt ein begünstigter Sachbezug vor, da es steuerlich nicht darauf ankommt, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Herabsetzung des individuell zu versteuernden Arbeitslohns überlassen wird. Der geldwerte Vorteil ist i. H. von 1.440  € steuerfrei und i. H. von 160 € steuerpflichtig.

♦   Aktien als Arbeitslohn

Der verbilligte Erwerb von Aktien eines einzelnen Arbeitnehmers ist steuerpflichtig, aber nur,  soweit der Wert der Aktien am Tag des Vertragsschlusses den Kaufpreis übersteigt. Nur dann kann es sich  um Arbeitslohn handeln. Dieser ist, da die Einnahmen nicht in Geld bestehen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bestimmen (BFH Urteil vom 07.05.2014 - VI R 73/12).

Dies bedeutet: Falls der Rabattfreibetrag von 1.080 € nicht in Betracht kommt, ist eine Einzelbewertung mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort abzüglich 4 % vorzunehmen.