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2.0.6 Zeile 5 Direktversicherung / Altersversorgung

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer zu deren Altersversorgung abschließt und aus der die Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene direkt bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). Der Begriff "Direktversicherung" erklärt sich daraus, dass die Leistungen aus dem Vertrag in der Leistungsphase nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Versicherer direkt an die Bezugsberechtigten ausbezahlt werden. 

♦   Förderung der Beiträge

Zu unterscheiden ist, ob die Beiträge in einen Altvertrag oder in einen Neuvertrag geleistet werden.  

  • Förderung der Beiträge bei Altverträgen

Bis zum 31.12.2004 wurde die Direktversicherung dadurch gefördert, dass der Arbeitgeber die Beiträge pauschal mit 20 % versteuert, wenn der Erlebensfall frühestens auf das 60. festgelegt war. 

Beispiel:

Der Arbeitgeber entrichtet aufgrund eines vor dem 01.01.2005 für seinen Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses jährliche Beiträge von 2.400 € in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht.

Wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, können die weiter anfallenden Beiträge auf Altverträge weiterhin  mit 20 % pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Höchstgrenze von 1.752 € hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen. Eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die gleichzeitig mögliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG liegt vor. Die in 2022 gezahlten Direktversicherungsbeiträge i. H. v. 2.400 € werden im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze von 1.752 € mit 20 % pauschal versteuert. Der übersteigende Betrag von 648 € kann darüber hinaus im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei bleiben.

  • Förderung der Beiträge bei Neuverträgen

Für ab dem 01.01.2005 erfolgte Zusagen erfolgt die steuerliche Förderung von Direktversicherungen über die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG mit mit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.  

Zusätzlich muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 % leisten. 

Beispiel:

In den Vertrag (Neuvertrag) für eine Direktversicherung werden pro Monat im Durchschnitt 100 € = 1.200 € im Jahr eingezahlt, von denen der Arbeitnehmer 87,00 € aus seinem Bruttolohn aufbringt. Der Arbeitgeber muss 15 % = 13.00 € zusätzlich leisten.  Somit fließen pro Monat 100.00 € in den Vertrag. Für diese Beiträge kann der bei Vertragsabschluss 26-jährige Arbeitnehmer ab seinem 67. Lebensjahr eine garantierte Zusatzrente in Höhe von gut 100 € pro Monat erwarten (Stand September 2022). Sein Bruttolohn mindert sich um 87.00 €, wodurch er Lohnsteuer und Sozialversicherung einspart.

♦   Besteuerung der erhaltenen Leistungen

Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Direktversicherung bestimmt sich danach, wie die Beitragsleistungen in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden.

  • Direktversicherungen bis 2004 (Altzusagen)

Beinhaltet der Altvertrag die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente, unterliegen die monatlichen Leistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG.)

Erfolgt eine Kapitalauszahlung, bleibt die gesamte Versicherungsleistung (inkl. der aufgelaufenen Zinsen) steuerfrei, wenn die Voraussetzungen (insbesondere die 12-jährige Laufzeit) des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Ansonsten sind die in der Kapitalzahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG, somit voll steuerpflichtig.

  • Neuverträge ab 2005 (Neuzusagen)

Rentenleistungen aus Direktversicherung, die auf einem ab 1.1.2005 abgeschlossenen Vertrag beruhen, sind als sonstige Einkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa EStG) vorliegt. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn 2005 50 % und steigt pro Jahr um 2 % bzw. ab 2020 um 1 % jährlich an.

Bei Kapitalauszahlungen aus Neuverträgen sind die darin enthaltenen Erträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) als sonstige Einkünfte in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer mindestens 12-jährigen Laufzeit, sind die Zinserträge nur zur Hälfte als steuerpflichtige sonstige Einkünfte anzusetzen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).