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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).
Entsprechendes gilt für Speisen und Getränke während einer Dienstreise.