Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.5.4 Arbeitsessen / Kantinenessen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

♦   Arbeitsessen / Aufmerksamkeiten

Arbeitsessen fallen steuerlich gesehen unter den Begriff Aufmerksamkeiten

Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).. 

♦   Kantinenessen günstig bewertet

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb / in der Kantine an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind indessen steuerpflichtig, aber lediglich mit dem günstigen  anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung  – SvEV - anzusetzen.

Dies gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG / R 8.1 Abs. 8 LStR auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Sachbezugswerte für 2024

Für jede Mahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert je Mahlzeit wie folgt bemessen:

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
Volljährige Arbeitnehmer 2.17 € 4.13 € 4.13 € insgesamt 10.43 €

Großbuchstabe M

Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Sachbezugswerte für 2025

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
Volljährige Arbeitnehmer 2.30 € 4.40 € 4.40 € insgesamt 11.10 €
 
Wichtige Hinweise

Muss der Arbeitnehmer die Mahlzeiten bezahlen, ist nichts zu versteuern, sofern der Preis der Mahlzeiten mindestens den Sachbezugswerten entspricht.

Der Arbeitgeber kann den unentgeltlichen Sachbezug mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG),. Für Sie als Arbeitnehmer sind die Mahlzeiten praktisch steuerfrei. Auch fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an (§ 1 Abs. 1 SvEV).