Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > TIPPS ABC > Mahlzeiten, Arbeitsessen / Kantinenessen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Arbeitsessen / Aufmerksamkeiten
Arbeitsessen fallen steuerlich gesehen unter den Begriff Aufmerksamkeiten.
Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR)..
Kantinenessen günstig bewertet
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb / in der Kantine an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind indessen steuerpflichtig, aber lediglich mit dem günstigen anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV - anzusetzen.
Dies gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG / R 8.1 Abs. 8 LStR auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Sachbezugswerte
Für jede Mahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert je Mahlzeit wie folgt bemessen:
Freie Verpflegung für 2025
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung |
| Volljährige Arbeitnehmer | 2.30 € | 4.40 € | 4.40 € | 11.10 € |
Großbuchstabe M
Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Sachbezugswerte für 2025
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung |
| Volljährige Arbeitnehmer | 2.30 € | 4.40 € | 4.40 € | insgesamt 11.10 € |
Muss der Arbeitnehmer die Mahlzeiten bezahlen, ist nichts zu versteuern, sofern der Preis der Mahlzeiten mindestens den Sachbezugswerten entspricht.
Der Arbeitgeber kann den unentgeltlichen Sachbezug mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG),. Für Sie als Arbeitnehmer sind die Mahlzeiten praktisch steuerfrei. Auch fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an (§ 1 Abs. 1 SvEV).