Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.1.0 Mahlzeiten / Arbeitsessen Zeile 6

Anlage N

Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).

Entsprechendes gilt für Speisen und Getränke während einer Dienstreise.