Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.4.3 Werkzeuggeld Zeile 6

Anlage N

 

Der Arbeitgeber ist im Prinzip arbeitsrechtlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seiner Arbeit erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Es kann indessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer  vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsmittel (Handwerkszeug z. B. Messer des Fleischers) selbst zu sorgen hat. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer dann ein Werkzeuggeld.

Soweit das Werkzeuggeld den tatsächlichen Kosten des angeschafften Werkzeugs entspricht, ist es Aufwendungsersatz und kein Lohn. Das Werkzeuggeld stellt steuerfreien Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber dar. 

Dies bedeutet: Verwendet der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers eigene Werkzeuge und Kleingeräte, so können die dafür anfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer als Werkzeuggeld vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (§ 3 Nr. 30 EStG). 

Werkzeuggeld darf nur für handwerkliches Arbeitsgerät gezahlt weerden.  Musikinstrumente gehören nicht dazu.

Was steuerfrei ist, ist auch von der Sozialversicherung befreit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV).