Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.3.3 Kinderbetreuung / Kindergarten / Kita Zeile 6

Anlage N

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht (§ 3 Nr. 33 EStG).

Als Einrichtung des Arbeitgebers gilt nicht die Wohnung der Arbeitnehmer. Die Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige genügt deshalb nicht.

Es ist indessen gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Mahlzeiten, die Erzieherinnen eines Kindergartens des Arbeitgebers erhalten, werden nicht besteuert (Niedersächsisches FG, Urt. vom 19.02.2009 - 11 K384/07).

Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

♦   Eigene Aufwendungen der Eltern (Kinderbetreuungskosten)

Eltern können Kinderbetreuungskosten, die sie selbst tragen, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes abziehen. Es sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Begünstigt sind Aufwendungen für Kinder bis zu deren 14. Lebensjahr.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z. B. Beiträge zu Kinderkrippen / Kindergärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

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